Auswirkungen der Fehler in der Zwangsverwaltung auf die Zwangsversteigerung

  • Hallo!

    Ein Grundstück ist Gegenstand des Zwangsversteigerungs- und zugleich des Zwangsverwaltungsverfahrens. Das Zwangsverwaltungsverfahren wird aufgehoben. Das Gericht begründet den Aufhebungsbeschluss damit, dass der Gläubiger seinen "Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen habe" (Originalwortlaut). Der Aufhebungsbeschluss enthält allerdings das AZ des Zwangsverwaltungsverfahrens. Tatsächlich hat der Gläubiger nur die Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung erklärt. Inzwischen ist das betroffene Grundstück zwangsversteigert worden.

    Reicht dieses Versehen des Gerichts in seiner Begründung des Beschlusses, um die Zwangsversteigerung anzugreifen?

    Meine Auffassung: Der Fehler genügt nicht, da er in einem anderen Verfahren begangen wurde. Außerdem konnte der Schuldner anhand des korrekten AZ erkennen, dass der Beschluss im Zwangsverwaltungsverfahren ergangen ist. Spätestens dann hätte der Schuldner m.E. beim Gericht nachfragen müssen, welches Verfahren betroffen ist.

    Was denkt ihr? Danke vorab!

  • Kurze Antwort: Schreibfehlerberichtigung und fertig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke. Deine Antwort hört sich nach einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis beim Schuldner an oder meinst Du was anderes.

  • Hat der Schuldner Zuschlagsbeschwerde eingelegt?

    Jedenfalls kann diese sicher nicht damit begründet werden, dass in der Begründung des Beschlusses, mit dem die Zwangsverwaltung aufgehoben wurde, ein Schreibfehler vorliegt.

  • Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ist auf die in § 100 ZVG genannten Gründe beschränkt. Ich sehe keinen Zusammenhang der dort aufgeführten Fehler mit einem Beschluss im Zwangsverwaltungsverfahren, selbst wenn er dasselbe Objekt betrifft. Daher einfach nur in der Zwangsverwaltung den Beschluss berichtigen und gut ist.

  • Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ist auf die in § 100 ZVG genannten Gründe beschränkt. Ich sehe keinen Zusammenhang der dort aufgeführten Fehler mit einem Beschluss im Zwangsverwaltungsverfahren, selbst wenn er dasselbe Objekt betrifft. Daher einfach nur in der Zwangsverwaltung den Beschluss berichtigen und gut ist.

    Doch natürlich! Das Gericht hat behauptet, dass der Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen worden sei, die Versteigerung kann daher nicht mehr fortgeführt werden (vgl. §§ 83 Abs. 1 Nr. 6, 100 ZVG). :teufel:

    :behaemmer

  • Mit der fehlerhaften Begründung des Aufhebungsbeschlusses wurde beim Schuldner der Anschein erzeugt, dass das Zwangsversteigerungsverfahren aus der Welt ist. Damit sah er keine Veranlassung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung vorzugehen, was im Ergebnis dazu führte, dass er in seinem Rechtsschutz beschnitten wurde.

    Lässt sich diese Argumentation nicht unter § 100 ZVG subsumieren? Z.B. § 83 Nr. 6 ZVG? Ich habe leider gerade keinen ZVG- oder ZPO-Kommentar zur Hand.

  • Hab ich den Sachverhalt richtig verstanden?

    Tenor war: "Die Zwangsverwaltung wird aufgehoben." Beschluss ergeht in dem Zwangsverwaltungsverfahren (Gläubiger gegen Schuldner) betreffend das Grundstück sowieso, Aktenzeichen des Zwangsverwaltungsverfahrens ist in dem Beschluss angegeben. Lediglich in den Gründen des Beschlusses, mit dem das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, ist erwähnt, der Gläubiger habe seinen Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen.

    So richtig? Dann gibt es keinen Beschluss, mit dem - auch nur scheinbar - das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben wurde. Erst mit der gerichtlichen Entscheidung wird das Verfahren aufgehoben, nicht mit einer Antragsrücknahmeerklärung. Ein schützenswertes Vertrauen des Schuldners darein, dass ein Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen sei, konnte sich aus dem Schreibfehler also nicht ergeben.

    Aus diesem Grunde würde ich einer Zuschlagsbeschwerde nicht abhelfen. Den Rest mögen die gutbezahlten Weisen der nächsten Instanz hervorbringen.

    Curiosity is not a sin.

    4 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (16. Juli 2012 um 15:11) aus folgendem Grund: Das Forum mochte die Formatierung nicht.

  • Hab ich den Sachverhalt richtig verstanden?

    Tenor war: "Die Zwangsverwaltung wird aufgehoben."

    Nicht ganz, sondern "wird das Verfahren aufgehoben, soweit es von dem Gläubiger aus dem Beschluss vom ... betrieben wird".

  • Mit der fehlerhaften Begründung des Aufhebungsbeschlusses wurde beim Schuldner der Anschein erzeugt, dass das Zwangsversteigerungsverfahren aus der Welt ist. Damit sah er keine Veranlassung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung vorzugehen, was im Ergebnis dazu führte, dass er in seinem Rechtsschutz beschnitten wurde.


    Hätte der Schuldner denn im Übrigen einen Anlass gehabt, gegen die AO der Zwangsversteigerung vorzugehen?

    Mein erster Beitrag (s. o.) war ernst gemeint, der zweite selbstverständlich nicht. ;)

    Die Behandlung des Rechtsschutzbedürfnisses gehört in einen anderen Thread... :cool:

  • 15.Meridian, mir liegt leider der Beschluss nicht vor, morgen aber...

    was, wenn darüber sowas wie "In der Vollstreckungssache" o.Ä. steht, also bis auf das AZ sonst keine Hinweise auf die Zwangsverwaltung zu finden sind?

  • 15.Meridian, mir liegt leider der Beschluss nicht vor, morgen aber...

    was, wenn darüber sowas wie "In der Vollstreckungssache" o.Ä. steht, also bis auf das AZ sonst keine Hinweise auf die Zwangsverwaltung zu finden sind?

    Da das Aktenzeichen des Zwangsverwaltungsverfahrens angegeben ist, ist für mich klar, welches Verfahren aufgehoben wurde. "In der Vollstreckungssache" oder ähnlich würde bei uns kein Beschluss beginnen.

    Na, warten wir, was Du in dem Beschluss vorfindest.

  • Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ist auf die in § 100 ZVG genannten Gründe beschränkt. Ich sehe keinen Zusammenhang der dort aufgeführten Fehler mit einem Beschluss im Zwangsverwaltungsverfahren, selbst wenn er dasselbe Objekt betrifft. Daher einfach nur in der Zwangsverwaltung den Beschluss berichtigen und gut ist.

    Doch natürlich! Das Gericht hat behauptet, dass der Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen worden sei, die Versteigerung kann daher nicht mehr fortgeführt werden (vgl. §§ 83 Abs. 1 Nr. 6, 100 ZVG). :teufel:

    :behaemmer

    :wechlach::wechlach::wechlach:

  • Zitat

    Hätte der Schuldner denn im Übrigen einen Anlass gehabt, gegen die AO der Zwangsversteigerung vorzugehen?

    jörg, nach meiner Info nicht.

    Zitat

    Mein erster Beitrag (s. o.) war ernst gemeint, der zweite selbstverständlich nicht.

    War klar, aber diese Gummi-Voraussetzung "sonstige Gründe" in § 83 Nr. 6 ZVG macht einen erfinderisch, insb. wenn man keinen Kommentar zur Hand hat.;) Alles andere in § 100 ZVG passt offensichtlich nicht.

  • Ich füge in der Regel eine Abschrift der Antragsrücknahme dem Aufhebungsbeschluss bei, wenn ich ihn dem Schuldner zustelle. Damit dürfte es keine Zweifel geben, welches Verfahren beendet ist.

    @ronny: Stimmt, man kann nie wissen, wie das Landgericht bei Beschwerden reagiert; auch für uns heißt es gewissermaßen: "Vor Gericht und auf hoher See..."

  • Danke. So wie es aussieht, komme ich ohne einen Blick in den ZVG-Kommentar nicht aus. Mal sehen, was sich alles unter "sonstige Gründe" subsumieren lässt.:)

  • Die Kommentierung von Stöber 20. Auflage, 2012 § 83 Rn 4.1 ff hilft da auch nicht weiter. Dieser spezielle Einzelfall ist dort nicht aufgeführt und das Allgemeinplazet am Anfang ist auch nicht hilfreich:

    "Nach der grundsätzlichen Abgrenzung der Versagungsgründe (Rn 2.1) erfaßt Nr. 6 alle Gesetzesverletzungen, bei denen es ungewiss ist, wie weit sich ihre Wirkung erstreckt. Weil sich bei ihnen der "Umfang der Beienträchtigung, welche ... den Rechten Beteiligter droht, nicht mit Sicherheit übersehen läßt, so muß ... stetsdie Versagung des Zuschlags erfolgen" (Denkschrift S. 54). Dazu gehören Verstöße gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung als Erfordernis der Verfahrensanordnung und -durchführung und alle Hinderungsgründe, die den Fortgang der Zwangsvollstreckung aufhalten, somit die Schuldnerinteressen wahrenden gesetzlichen Einstellungs- und Aufhebungsgründe. Nr. 6 erfaßt damit alle Fälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet werden durfte oder nicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden mußte."

    Es ist vielleicht hilfreich sich hierbei vor Augen zu halten, dass es im Zwangsversteigerungsverfahren nach Deiner Darstellung eben keinen Fehler gegeben hat und auch sonst kein Einstellungs- oder Aufhebungsgrund zu erkennen ist. Meines erachtens zählen nur diese Fehler in der Zwangsversteigerung und Fehler aus einem anderem Verfahren interessieren nicht.

    In einer C-Sache kämst Du doch auch nicht auf die Idee, dass ein Fehler in einer Mietsache Auswirkungen auf einen Schmerzensgeldprozess zwischen den gleichen Parteien hätte.

    Probier sonst Dein Glück beim Landgericht, aber ich glaube nicht, dass Du weit damit kommst :)

  • Ich würde den Beschluss wegen OFFENSICHTLICHEN Schreibfehlers berichtigen und dem Schuldner zustellen. Gleichzeitig in der Versteigerungssache auf die Berichtigung Bezug nehmen und um Klarstellung bitten, ob die Beschwerde zurückgenommen wird.

    Wie begründet der Sch denn seine Beschwerde? M.E. ist doch in K gar kein Beschluss ergangen, somit kann auch kein irrtum vorliegen bzw. hätte der Sch, wenn er ob des ergangenen Beschlusses "verwirrt" war, nachfragen müssen. Der Sch kann auch nicht alles über sich ergehen lassen und sich dann hinterher beschweren.

    Falls er die Beschwerde nicht zurücknimmt, kurze und einfache Nichtabhilfe und ab dafür. Ich würde mich gar nicht lange beim Subsumieren aufhalten. Wenn er nichts vorträgt, auch nichts reininterpretieren "hätte, wäre, wenn". Es liegen m.E. keine Beschwerdegründe vor.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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