Abkürzungen im EB

  • Ich hab bei meiner Geschäftsstelle noch mal nachgefragt. Gesetzliche Grundlage konnte sie mir keine nennen, sie hat es so gelernt, da es wohl viele Beschwerden seitens der Anwälte gegeben habe. Eventuell könnte es sich aus der Geschäftsstellenordnung ergeben.


    ... und außerdem machen wir das schon immer so! :cool:

    In Sachsen-Anhalt findet man in den Geschäftsordnungsvorschriften folgende Nr. 23.3:

    Zitat

    Auf den Zustellungsurkunden sind die vollständige Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung des Schriftstückes anzugeben. Ist in dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsmittelbelehrung enthalten oder ihm beigefügt, sind auf der Zustellungsurkunde die Wörter „mit RMB“ anzubringen. Soweit die Zustellungsnachweise über die Post (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zurücklaufen (Rückscheine, Zustellungsurkunden), sind alle Hinweise auf den Inhalt der Sendung zu vermeiden, die geeignet sein können, dem Empfänger vermeidbare Nachteile zu bringen. Bei allen Zustellungen ist deshalb das zuzustellende Schriftstück auf der Zustellungsurkunde möglichst neutral und stark abgekürzt zu bezeichnen (z. B. für Schreiben vom = S. v., für Ladung zum = L. 20. 3. 2008, für Beschluss vom = B. v., für Mahnbescheid = MB). Bezeichnungen wie „Strafbefehl vom ..., Ladung zum Strafantritt“ sind nicht zu verwenden. Ebenso sind Bezeichnungen wie „Ehescheidungsurteil vom ...“ zu vermeiden.


    Zumindest lässt sich hier ein Grund für die Verwendung von Chiffren herauslesen. Allerdings macht ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine Zustellung nicht unwirksam.

  • Das ist der Grund für die Verwendung von Abkürzungen auf EBs und ZUs. Jedoch erschließt sich mir hierbei nicht, warum "Schreiben" und "Beschluss" abgekürzt werden muss. Bei Mahnbescheid oder Ladung ist das ja noch einsichtig.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Der Grund für Abkürzungen ist schlicht und ergreifend Zeitersparnis. Das hört m.E. aber da auf, wo solche Threads wie dieser hier nötig werden ;)
    Mein persönliches No-go in Sachen Abkürzung ist übrigens SS für Schriftsatz. Da sträuben sich mir echt die Nackenhaare!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wobei die Abkürzungen eigentlich auch egal sind, wenn eine Ersatzzustellung an eine/n Ehefrau/Ehemann vorgenommen wird, der/die bisher keine Ahnung hatte, dass da "was ist". :what: :bigoops: Ich mache auch Zustellungen und habe das schon mehrfach erlebt. :unschuldi

    @Exec:
    Beim Mahnbescheid wird nichts abgekürzt, da es kein Anschreiben/Vorblatt gibt. Den kann man im Grunde sofort erkennen: andere Schriftart im Anschriftenfeld und das spezielle Aktenzeichen.

  • Der Grund für Abkürzungen ist schlicht und ergreifend Zeitersparnis.

    Das war der Grund zu den Zeiten, als in den Gerichten noch mit mechanischen Schreibmaschinen mühevoll geschrieben wurde und die ersten elektrischen Schreibmaschinen wie ein Wunder bestaunt wurden - ich erinnere mich noch gut daran, es war zu Beginn meiner Rechtspflegertätigkeit.:)
    Weshalb aber im Zeitalter der EDV noch Abkürzungen - außer zur besseren Verständlichkeit - verwendet werden, ist mir rätselhaft. Einem Rechner ist es doch egal, die Buchstaben "EB" oder das Wort "Empfangsbekenntnis" zu speichern :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!