Abkürzungen im EB

  • Es mag vielleicht übertrieben feinbeinig sein, aber wenn man sich erstmal angewöhnt hat, die Dinge, die man täglich so unterschreibt, wenigstens flüchtig zu lesen ... also, vor mir liegt ein EB. Darin ist, wie üblich, das bezogene Dokument, dessen Erhalt ich quittieren soll, nur mit einer Abkürzung bezeichnet. Und zwar mit einer die ich bisher nicht kenne: bGS. Meist sind die Abkürzungen ja selbsterklärend, LT=Terminsladung, bAbV=beglaubigte Abschrift Verfügung usw.
    Das einfache Schreiben wird normal einfach mit "S" abgekürzt. Um eben ein solches handelt es sich hier. Was also soll "bGS 11.07.12" sein?

  • Es mag vielleicht übertrieben feinbeinig sein, aber wenn man sich erstmal angewöhnt hat, die Dinge, die man täglich so unterschreibt, wenigstens flüchtig zu lesen ... also, vor mir liegt ein EB. Darin ist, wie üblich, das bezogene Dokument, dessen Erhalt ich quittieren soll, nur mit einer Abkürzung bezeichnet. Und zwar mit einer die ich bisher nicht kenne: bGS. Meist sind die Abkürzungen ja selbsterklärend, LT=Terminsladung, bAbV=beglaubigte Abschrift Verfügung usw.
    Das einfache Schreiben wird normal einfach mit "S" abgekürzt. Um eben ein solches handelt es sich hier. Was also soll "bGS 11.07.12" sein?

    Wirklich einfach? Nich beglaubigt? Weil, für letzteren Fall meint mein hiesiger Kaffeesatz, es könne vielleicht "begl. Gegner-Schriftsatz" heißen... (sorry, Kristallkugel ist grad in Reparatur). ;)

    Übrigens Lob und Preis meinerseits fürs Lesen des EB - ich papp hier vorsichtshalber immer noch große Zettel in Schreifarben an entsprechende Posteingänge, wenn ich feststelle, dass was nicht dabei ist, für den Fall, dass Chefin mal so richtig im schwungvollen Unterschreiben drin ist...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich habe keine Ahnung, vielleicht beglaubigtes Schreiben (passt mit Groß-und Kleinschreibung nur nicht) oder beglaubigt Geschäftsstelle? Ich bin übrigens kürzlich davon informiert worden, dass im EB überhaupt keine Abkürzungen verwendet werden dürfen, sondern alles ausgeschrieben sein muss.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich bin übrigens kürzlich davon informiert worden, dass im EB überhaupt keine Abkürzungen verwendet werden dürfen, sondern alles ausgeschrieben sein muss.

    :eek: Dann müsst ich hier allein schon sämtliche (!) Posteingänge mit EB der letzten 8 Tage monieren (das dürften grob geschätzt so Stücker 70 sein), und zwar völlig egal, von welchem Gericht aus welchem Bundesland...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ja, ich fand´s auch interessant. Jetzt frag mich aber bitte nicht, wo das steht. Ich meine, es ist eher Rechtsprechung, aber das müsste ich morgen noch mal erfragen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es gibt da eine Liste der Vorgängerin der DP AG, da steht drin, was wie auf ZUs abgekürzt wird. Die wird eigentlich auch für die EBs genutzt. Ich persönlich kürze da aber nix ab, ist ja Platz genug da..

  • Auf ZUs darf wohl abgekürzt werden, aber trotzdem darf man auch da nicht raten müssen, was mein eigentlich gekriegt hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ja, ich fand´s auch interessant. Jetzt frag mich aber bitte nicht, wo das steht. Ich meine, es ist eher Rechtsprechung, aber das müsste ich morgen noch mal erfragen.

    Au ja, mach mal. Wer weiß, wozu mans mal brauchen kann. Ich hab mich vor vielen vielen Äonen mal (erfolgreich) darum gestritten ob der Postmensch auf dem ZU-Umschlag unterschreiben muss oder ob da eine Paraphe reicht. Paraphe reichte nicht... :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Was war denn drin ?:D

    Wirklich einfach? Nich beglaubigt?


    Nö, keine Verfügung, nix beglaubigt, ein einfaches gerichtliches Schreiben ("automatisiert" ohne Unterschrift).
    Inhalt: zu der Ihnen bereits neulich übersandten Klageerwiderung erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
    Eine wirksame Fristsetzung iSv § 276 III, 277, 296 I ZPO ist das auf keinen Fall.

    Spielt für diesen Rechtsstreit nicht wirklich eine Rolle, weil ich die Replik längst abgeschickt hatte, aber grundsätzlich interessiert's mich halt, was bGS sein soll.

  • Ich hab es immer so gehalten, dass ich nicht nachvollziehbare Passagen in einem EB gestrichen und mit eigenen Worten kurz den tatsächlich empfangenen Inhalt dort vermerkt habe.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich hab es immer so gehalten, dass ich nicht nachvollziehbare Passagen in einem EB gestrichen und mit eigenen Worten kurz den tatsächlich empfangenen Inhalt dort vermerkt habe.


    Ich hab das "bG" jetzt auch mal durchgestrichen, was immer es ist...

  • Inhalt: zu der Ihnen bereits neulich übersandten Klageerwiderung erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

    Heureka! Naja, zu zwei Dritteln zumindest...

    "GS" dürfte für "Gelegenheit Stellungnahme" stehen. Aber was in dem Zusammenhang dann das "b" soll...? :confused:

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  • Nö, keine Verfügung, nix beglaubigt, ein einfaches gerichtliches Schreiben ("automatisiert" ohne Unterschrift).
    Inhalt: zu der Ihnen bereits neulich übersandten Klageerwiderung erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
    Eine wirksame Fristsetzung iSv § 276 III, 277, 296 I ZPO ist das auf keinen Fall.

    Spielt für diesen Rechtsstreit nicht wirklich eine Rolle, weil ich die Replik längst abgeschickt hatte, aber grundsätzlich interessiert's mich halt, was bGS sein soll.


    Vielleicht "besondere Gelegenheit zur Stellungnahme"? Immerhin hast Du die Klageerwiderung bereits "neulich" übersandt bekommen. Hat man vielleicht vergessen, Dir explizit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und will das mit der besonderen Gelegenheit wieder gutmachen?

    Im Übrigen dürfte die Fristsetzung gemäß § 166 Abs. 1 ZPO wirksam sein. Ich kann weder § 166 ZPO noch § 174 ZPO entnehmen, dass auf dem EB überhaupt eine Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks angebracht sein muss. Damit sollte die fristauslösende Zustellung wirksam sein. Der Empfänger könnte m.W. allenfalls die Beweiskraft des EB in Frage stellen.

  • Jetzt hab' ich doch mal angerufen ... also, "bGS" heißt "beglaubigtes Gerichts-Schreiben". Habe es daher im EB korrigiert.

    Hat man vielleicht vergessen, Dir explizit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und will das mit der besonderen Gelegenheit wieder gutmachen?

    So war das wohl. Erst die Klageerwiderung "zur Kenntnis" übersandt, und jetzt die Frist zur Stellungnahme nachgeschoben.

    Im Übrigen dürfte die Fristsetzung gemäß § 166 Abs. 1 ZPO wirksam sein. Ich kann weder § 166 ZPO noch § 174 ZPO entnehmen, dass auf dem EB überhaupt eine Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks angebracht sein muss. Damit sollte die fristauslösende Zustellung wirksam sein. Der Empfänger könnte m.W. allenfalls die Beweiskraft des EB in Frage stellen.


    Hmm... zur wirksamen Fristsetzung nach § 276 III ZPO muß die Verfügung in beglaubigter Abschrift zugestellt werden, § 329 II 2 ZPO. Das einfache Schreiben "Gelegenheit zu Stellungnahme binnen..." ist keine wirksame Fristsetzung, auch wenn es nachweislich zugestellt wurde.

  • Ich habe als erstes an "bundesGrenzSchutz" gedacht... ;)

    Man kann es mit dem Abkürzwahn auch übertreiben. Solange gängige Kürzel verwendet werden (d.h. die 95% der hier mitlesenden Leute verstehen), dürfte auch eine Abkürzung i. O. sein, da das EB ja ausschließlich an befähigte Verfahrensbeteiligte (die 95%) übersandt wird.

  • Ich hab es immer so gehalten, dass ich nicht nachvollziehbare Passagen in einem EB gestrichen und mit eigenen Worten kurz den tatsächlich empfangenen Inhalt dort vermerkt habe.



    Ich kann weder § 166 ZPO noch § 174 ZPO entnehmen, dass auf dem EB überhaupt eine Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks angebracht sein muss. Damit sollte die fristauslösende Zustellung wirksam sein.

    Allerdings ist für eine Zustellung auch die Zustellabsicht des zustellenden Urkundsbeamten bzw. des verfügenden Richters/Rechtspflegers erforderlich (Zöller/Stöber, Rdnr. 5 und 8 zu § 174 ZPO), anderenfalls kann die Zustellung unwirksam sein (aaO, Rdnr. 2 zu § 166 ZPO). Daher finde ich kryptische Bezeichnungen, die für den Empfänger nicht ohne Weiteres nachvollziebar sind, problematisch. Ich möchte sicher sein, dass ich auch den Empfang des beigefügten Schriftstücks bestätige.

    Bei einem Gericht, welches solche Bezeichnungen verwendet, habe ich mir zu Beginn die Liste mit dem Abkürzungen geben lassen. Da gucke ich jetzt rein, bevor ich das EB unterschreibe.

  • Abkürzungen sind gut und schön und im internen Gebrauch hat sich da sicherlich vieles verfestigt. Warum aber Abkürzungen bei einem Schreiben, das nach "draußen" geht, Verwendung finden - und sei es nur ein EB - erschließt sich mir nicht. Was aus der EDV kommt, kann man getrost ausschreiben und selbst wenn es von Hand eingetippt wird, sollte es doch einen Autotext o.ä. geben.

  • Ich hab bei meiner Geschäftsstelle noch mal nachgefragt. Gesetzliche Grundlage konnte sie mir keine nennen, sie hat es so gelernt, da es wohl viele Beschwerden seitens der Anwälte gegeben habe. Eventuell könnte es sich aus der Geschäftsstellenordnung ergeben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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