PfÜb aufgrund polnischen Versäumnisurteils

  • Hallo zusammen!

    Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜb (Kontopfändung) aufgrund eines polnischen Versäumnisurteils vorliegen.

    Eingereicht wurden:
    - vollstreckbare Ausfertigung des VU nebst deutscher Übersetzung
    - Beschluss über die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel nebst deutscher Übersetzung und
    - Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel nebst deutscher Übersetzung (Anhang 1 zu VO EG Nr. 805/2004).

    Jetzt fehlt mir doch der Zustellungsnachweis, oder?
    Laut Kommentierung entfällt u. U. nur das Erfordernis der Klausel. Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates.

    Außerdem frage ich mich, ob die Forderungsaufstellung richtig ist:
    Die in polnische Zloty titulierten Beträge wurden zum Kurs des Tages der jeweiligen Titulierung bzw. zum Kurs des Tages des Entstehens in Euro umgerechnet. (Die Kurse sind schwankend und für zurückliegende Zeiträume schwer zu überprüfen.)
    Ich hätte gesagt, dass die Umrechnung erst zum Kurs des Tages stattfinden, an dem der Gesamtbetrag geltend gemacht wird.
    Leider habe ich in der Kommentierung dazu nichts gefunden.


    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Da das deutsche Vollstreckungsrecht anzuwenden ist, bin ich auch der Meinung, dass die Zustellung vor der Vollstreckung separat zu prüfen ist.
    Zum einen, weil ich nichts Anderslautendes gefunden habe und zum anderen, weil alles andere unlogisch - woher soll der Ursprungsstaat wissen, wie bei uns die Voraussetzungen sind?
    Wie Du schon sagst, durch die Bestätigung entfällt nur die Klausel.

    Zur Währung stimme ich Dir ebenfalls zu und bin der Meinung, dass der Umrechungskurs am Tag der Vollstreckungs zählt.
    (Wenn der Sch. in Zloty zahlt, ist es natürlich einfach.;))
    Der Titel lautet auf Zloty - wenn in EUR geleistet wird, muss eben der Betrag gezahlt werden, den der Gl. braucht, um Zloty zu erwerben. Die Kursschwankungen hat der Sch. zu verantworten - wenn der Kurs heute günstig steht, mag er heute zahlen.

    Gefunden habe ich allerdings zu beiden Themen nichts. Im Zöller steht nur,dass Titel in ausländischer Währung bestimmt sind. Zu welchem Zeitpunkt die Umrechnung erfolgt, wird leider nicht erwähnt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hab gerade selbst das Problem und deshalb nachgelesen:

    Bezüglich ausländischer Währung:
    Zöller, ZPO, 29. Auflage, Vor § 803 Rn 3.
    RGZ 106, 74 (bei Juris9
    und ganz klar:
    § 130 Abs. 4 GVGA:

    1Ist die Geldforderung in einer ausländischen Währung ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist (§ 244 Abs.2 BGB). 2Bei der Berechnung des Betrages ist daher seine Erhöhung oder Herabsetzung entsprechend dem am Zahltage geltenden Kurs vorzubehalten.

    Heißt für mich
    Pfüb in Fremdwährung, mit dem Zusatz: Die Umrechnung hat nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist, zu erfolgen.

  • Super Danke!
    (Heute Morgen kam diesbezüglich schon ein Anruf des Gläubigervertreters. Er wollte wissen, worauf ich meine Rechtsauffassung berufe. Er konnte seine Auffassung aber auch nicht belegen. :) )

  • Hab gerade selbst das Problem und deshalb nachgelesen:

    Bezüglich ausländischer Währung:
    Zöller, ZPO, 29. Auflage, Vor § 803 Rn 3.
    RGZ 106, 74 (bei Juris9
    und ganz klar:
    § 130 Abs. 4 GVGA:

    1Ist die Geldforderung in einer ausländischen Währung ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist (§ 244 Abs.2 BGB). 2Bei der Berechnung des Betrages ist daher seine Erhöhung oder Herabsetzung entsprechend dem am Zahltage geltenden Kurs vorzubehalten.

    Heißt für mich
    Pfüb in Fremdwährung, mit dem Zusatz: Die Umrechnung hat nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist, zu erfolgen.

    Danke, das hat heute auch meinem Kollegen weitergeholfen

  • Gläubiger beantragt Pfüb auf Grund eines schweizer Urteils - Vollstreckbarerklärung ist da. Gläubiger hat Forderung in Euro angegeben. Ist das richtig ? Muß ich die Angaben prüfen ?

  • Gläubiger beantragt Pfüb auf Grund eines schweizer Urteils - Vollstreckbarerklärung ist da. Gläubiger hat Forderung in Euro angegeben. Ist das richtig ? Muß ich die Angaben prüfen ?

    Mehr Infos bitte. Was ist wie tutuliert?

  • Ich hole den alten Thread aus der Versenkung in der Hoffnung, jemand schaut rein :)

    Ich habe ein polnisches Amtsgericht als Gläubiger, das gegen einen deutschen Schuldner vollstrecken will.

    Da nicht wirklich ersichtlich ist, wie vollstreckt werden soll (Gerichtsvollzieher oder evtl. Pfüb), hab ich eine Zwischenverfügung erlassen.

    Muss ich die übersetzen lassen oder schick ich die in Deutsch und das polnische AG muss sich selber um die Übersetzung kümmern??

    Danke für Eure Hilfe!!! :daumenrau

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Aaaaah, Hilfe! Jetzt habe ich auch so einen Antrag auf dem Tisch: Antrag auf Vollstreckung in Lohn aus Polen mit einem polnischen Titel. Bevor ich jetzt inhaltlich loslege: Wird das als ganz üblich M - Sache eingetragen?

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