§ 11 RVG - für Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung

  • RA hat Mandant als Antragsteller im Mahnverfahren, und anschließend bei der ZwVollstr. aus dem Vollstreckungsbescheid vertreten.
    Antrag nach § 11 RVG wurde bei dem Zentralen Mahngericht gestellt, welches diesen jedoch an das fiktive Prozeßgericht abgegeben hat.

    Beantragt wurde die Festsetzung der Gebühren:
    - für das Mahnverfahren:
    3305
    3308
    7002
    + Gerichtskosten
    (soweit in Ordnung)

    - daneben werden jedoch Gebühren für mehrere Vollstreckungshandlungen zur Festsetzung beantragt (jeweils 3309+7002+Gerichtskosten)

    Können die Gebühren jetzt alle gemeinsam durch das fiktive Prozeßgericht gem § 11 RVG festgesetzt werden? Oder müsste der Anwalt einen Antrag nach § 11 RVG bei jedem einzelnen Vollstreckungs-Verfahren stellen?

  • Teilweise wird für die Festsetzung der Vergütung in der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht als ausschließlich zuständig angesehen. Dies ergebe sich aus § 788 II 1 ZPO, wonach für die Festsetzung von zu erstattenden Vollstreckungskosten ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Diese Zuständigkeit sei auch auf das VFV zu übertragen. Dies diene einer Konzentration der Zuständigkeit. Zwar sprechen auch starke Argumente für die Gegenmeinung, nach welcher in solchen Fällen das Prozessgericht zuständig ist. Nachdem der BGH sich der ersten Meinung angeschlossen hat, ist zu erwarten, dass sich die Gerichte an dieser Rechtsprechung orientieren werden.

    Gerold/Schmidt, RVG, 17. A., § 11 Rn. 263


    LS
    Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gem. § 19 I BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

    BGH, Beschl. v. 15.02.2005 – X ARZ 409/04

    NJW 2005, 1273 = Rpfleger 2005, 322 = FamRZ 2005, 883 = AGS 2005, 208 = InVo 2005, 292 = BGHReport 2005, 883 = MDR 2005, 832 = JurBüro 2005, 421 = RVGreport 2005, 184 = RVG-Letter 2005, 50 = Vollstreckung effektiv 2005, 101 = RVG-B 2005, 123 = ProzRB 2005, 229 = juris (KORE 313132005)

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