RA hat Mandant als Antragsteller im Mahnverfahren, und anschließend bei der ZwVollstr. aus dem Vollstreckungsbescheid vertreten.
Antrag nach § 11 RVG wurde bei dem Zentralen Mahngericht gestellt, welches diesen jedoch an das fiktive Prozeßgericht abgegeben hat.
Beantragt wurde die Festsetzung der Gebühren:
- für das Mahnverfahren:
3305
3308
7002
+ Gerichtskosten
(soweit in Ordnung)
- daneben werden jedoch Gebühren für mehrere Vollstreckungshandlungen zur Festsetzung beantragt (jeweils 3309+7002+Gerichtskosten)
Können die Gebühren jetzt alle gemeinsam durch das fiktive Prozeßgericht gem § 11 RVG festgesetzt werden? Oder müsste der Anwalt einen Antrag nach § 11 RVG bei jedem einzelnen Vollstreckungs-Verfahren stellen?