2 Beklagte, nur einer PKH

  • Es gibt Beklagten zu 1 und Beklagten zu 2, beide wurde von denselben RA vertreten. B 2 hat PKH.
    Ich habe als PKH-Vergütung die vollen Gebühren ohne Mehrvertretungszuschlag ausbezahlt.
    Jetzt müsste ich ja B 1 als Streitgenossen zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils an dem aus der Staatskasse gezahlten Vergütung auffordern.
    Wie macht Ihr die Berechnung?
    Jetzt kommt aber erst mein Problem:
    Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des B1 und von den außergerichtlichen Kosten des B2 die Hälfte.
    Jetzt kann ich ja nicht einfach nach Kopfteilen berechnen, da kein echtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt laut RVG Kommentar.
    Wie gleiche ich das aus? Wie macht Ihr das ??????????Ich bin ratlos.HILFE :-))

  • Da muss noch etwas mehr kommen.

    Worauf wurden die zwei verklagt (Klageanträge), wie lautet das Urteil. Mit Streitwert.

  • Verklagt wurden die beiden auf Zahlung von 6500 € als Gesamtschulder.
    Der Streitwert beträgt 6500 € und die Kostengrundentscheidung lautet: Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 1/2. Von den außergerichlichen Kosten der Klägerin trägt due Beklagte zu 2 1/3. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • Da beide mit demselben SW am Verfahren beteiligt sind, entfallen auf beide Beklagte jeweils 50 % der auf Beklagtensiete entstandenen Kosten. Ich hoffe mal, dass die ausgezahlte PKH-Vergütung geringer oder maximal so hoch wie die hältige Wahlanwaltsgebühren ist. Und dann setzt Du gem. der KGE fest.
    So mache ich es jedenfalls, gedeckt durch Gerold/Schmidt, RVG, 20 Aulf. Rn 283 zu Nr. 1008 VV-RVG.

  • Leider ist die ausbezahlte PKH Vergütung höher. Der Anteil von B2 ist die ausbezahlte PKH-Vergütung und der Anteil von B1 die Summe, die sich aus der Differenz von Wahlanwaltsvergütung mit Erhöhungszuschlag und der ausbezahlten PKH-Vergütung ergibt. Ist das so richtig?

  • Ob es richtig ist, weiß ich nicht, ich sehe es aber anders. Grundsätzlich zahle ich bei Streitgenossen die PKH nur bis zur Höhe der anteiligen Wahlanwaltsgebühren (inkl. Erhöhung) aus, da die PKH-Partei nicht bevorteilt werden darf.

  • Zöller, 29.Auflage, § 114 Rn 7:

    "... Ist von 2 Genossen der eine bedürftig u beauftragen beide dens RA mit Wahrung ihrer Interessen in einem Prozess über dieselbe Angelegenheit, so beschränkt sich die PKH für die bedürftige Partei bzgl der Anwaltsgeb auf den Erhöhungsbetrag ..."

  • Die von Zöller zitierten Entscheidungen sind auch schon älter und ich teile diese Auffassung nicht, da dann wieder arme und reiche Partei ungleich behandelt werden. Es kann doch nicht sein, dass der RA sich bis auf die Erhöhungsgebühr seine kompletten Gebühren von der reichen Partei holt und diese dann im Innenverhältnis ein Anspruch gegen die arme Partei hat, den er aber nicht realisieren kann. Und die Staatskasse profitiert davon. Ich bleibe bei meiner Auffassung, die hier am LG Ffm auch so praktiziert wird.

  • Na ja, andererseits bleibt eine möglicherweise obsiegende gegnerische Partei auch auf ihren Kosten sitzen, wenn die unterlegen PKH-partei nicht zahlen kann. Von daher sehe ich das nicht ganz so.

    Hast Du eventuell aktuellere Rechtsprechung dazu parat ?

  • Zöller, 29.Auflage, § 114 Rn 7:

    "... Ist von 2 Genossen der eine bedürftig u beauftragen beide dens RA mit Wahrung ihrer Interessen in einem Prozess über dieselbe Angelegenheit, so beschränkt sich die PKH für die bedürftige Partei bzgl der Anwaltsgeb auf den Erhöhungsbetrag ..."


    Diese Ansicht hat u.a. auch das OLG Celle vollends abgelehnt.

  • Hast Du eventuell aktuellere Rechtsprechung dazu parat ?


    Leider nein. Wir - die RPfl am LG Ffm - hatten das Thema mal besprochen und uns auf die oben beschriebene Vorgehensweise geeinigt, weil wir sie am besten fanden.
    Dass die obsiegende Partei auf ihren Kosten sitzen bleibt, wenn eine PKH-Partei verklagt wird, hat ja nichts mit dem Innenverhältnis mehrerer Streitgenossen zu tun und kann nicht dazu führen, dass auch die anderen Streitgenossen benachteiligt werden.

  • ... und München auch.

    Der RA erhält (auch bei mir) die volle PKH- Vergütung (natürlich ohne Erhöhung), jedoch nicht mehr als die Hälfte der Wahlanwaltsvergütung (diese mit Erhöhung berechnet).

    Vorliegend bedeutet dies an Gebühren und Auslagen (ohne Reisekosten) bei dem Streitwert von 6.500 EUR:

    PKH- Vergütung

    299,00 € + ---------- 276,00 € + 20,00 € + Ust. = 708,05 €

    Wahlanwaltsvergütung

    487,50 € + 112,50 € + 450,00 € + 20,00 € + Ust. = 1.273,30 €

    --> 708,05 € > 1/2 aus 1.273,30

    --> ich würde PKH- Vergütung für den RA i. H. v. 636,65 € auszuzahlen.

    Und hinsichtlich der AUSGLEICHUNG

    --> bei beiden Beklagten wird 1/2 der Gesamtvergütung berücksichtigt, also je 636,65 €.

    "Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1."

    --> Klägerin hat 636,65 € an Beklagtezu 1 zu erstatten.

    "Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 1/2. Von den außergerichlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2 1/3."

    --> Ausgleichung mit den Kosten der Klägerin und den 636,65 € d. Bekl. zu 2. (evtl. Übergang Staatskasse beachten).

    Frohes Schaffen noch!

  • Ob es richtig ist, weiß ich nicht, ich sehe es aber anders. Grundsätzlich zahle ich bei Streitgenossen die PKH nur bis zur Höhe der anteiligen Wahlanwaltsgebühren (inkl. Erhöhung) aus, da die PKH-Partei nicht bevorteilt werden darf.



    Mache ich genau so. PKH-Vergütung, beschränkt auf die Höhe der hälftigen Regelanwaltsvergütung unter Einschluss der Erhöhungsgebühr. Dies entspricht einer Entscheidung des LG Berlin, Beschluss vom 27.2.1996, 84 T 50/96.

    Allerdings hat der BGH auch mal entschieden, dass sich die PKH-Bewilligung in solchen Fällen nur auf die Erhöhungsgebühr beschränkt (jetzt also eine 0,3-Gebühr), BGH, 1.3.1993, II ZR 179/91. Diese Entscheidung halte ich allerdings für völlig ungerecht und untragbar, weil dann die wohlhabendere Partei einen viel größeren Anteil tragen muss ohne Aussicht, im Innenverhältnis etwas wiederbekommen zu können.

    Das LG Berlin hat sich also auch gegen die BGH-Entscheidung gestellt, was ich auch für richtig erachte.

  • Diese Ansicht hat u.a. auch das OLG Celle vollends abgelehnt.

    Wann ? Wie und Wo ?
    Hätte diese Entscheidung bitte gerne, da auch bei uns darüber diskutiert wird.

    Voilà, da ist sie:

    Zitat

    LS

    Der Vergütungsanspruch des beigeordneten RA, der neben der mittellosen Partei auch einen leistungsstarken Streitgenossen in derselben Angelegenheit vertritt, ist nicht auf den Mehrvertretungszuschlag beschränkt, sondern umfasst die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei nach § 123 BRAGO ausgelösten Anwaltsgebühren.

    OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2006 – 23 W 13/06

    Rpfleger 2007, 151 = BeckRS 2007 00339 = juris (KORE 216792007)

  • Diese Variante ist dann aber schon die 3. Variante !

    1. BGH: nur Mehrvertretungsgebühr
    2. LG Berlin: PKH-Vergütung ohne Mehrvertretungsgeb., aber beschränkt auf Hälfte der Regelanwaltsvergütung
    3. OLG Celle: PKH-Vergütung, unbeschränkt.

    Ich halte nach wie vor die Variante 2 für zutreffend und gerecht, weil bei den anderen beiden Varianten immer einer mehr benachteiligt ist als der andere.

  • Variante 2 kennt mein OLG wohl nicht (oder will sie nicht kennen)...:nixweiss:

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