Variante 2 kennt mein OLG wohl nicht (oder will sie nicht kennen)...
Tja, die Provinz...
Variante 2 kennt mein OLG wohl nicht (oder will sie nicht kennen)...
Tja, die Provinz...
Mein Reden seit 1313, aber auf mich hört ja keiner...:D
...nach Gerold / Schmidt (21. Aufl.) RVG § 49 Rn. 11 (ff.) sollen jetzt die vollen PKH-Gebühren gezahlt werden, die durch Vertretung der bedürftigen Partei angefallen sind, allerdings ohne Erhöhung. Handhabt ihr das nun auch so?
und noch eine zweite Frage: kann ich auch ohne Kostengrundentscheidung die Häfte dann dem Streitgenossen zum Soll stellen?
...nach Gerold / Schmidt (21. Aufl.) RVG § 49 Rn. 11 (ff.) sollen jetzt die vollen PKH-Gebühren gezahlt werden, die durch Vertretung der bedürftigen Partei angefallen sind, allerdings ohne Erhöhung. Handhabt ihr das nun auch so?
In Übereinstimmung mit unserem OLG wurde das in meinem Beritt schon immer so gemacht (vgl. #17).
ja genau, hab ich gelesen.
und kannst Du mir bitte auch was zur zweiten Frage sagen?
Ist noch früh am Morgen, aber was genau (welche Hälfte) willst Du wem zum Soll stellen? GK?
Guten Morgen
ich wollte die Hälfte der PKH-Vergütung dem anderen Streitgenossen zum Soll stellen...
Guten Morgen
ich wollte die Hälfte der PKH-Vergütung dem anderen Streitgenossen zum Soll stellen...
Schau doch mal in § 59 RVG bzw. in die für Dein Bundesland geltende Vergütungsfestsetzungs-AV, bevor Du weitere Fragen stellst. "Ein Blick ins Gesetz...", und so weiter...
Guten Morgen
ich wollte die Hälfte der PKH-Vergütung dem anderen Streitgenossen zum Soll stellen...
Schau doch mal in § 59 RVG bzw. in die für Dein Bundesland geltende Vergütungsfestsetzungs-AV, bevor Du weitere Fragen stellst. "Ein Blick ins Gesetz...", und so weiter...
na vielen Dank auch, sehr freundlich
Das mit der Sollstellung scheint mir - zumindest für Niedersachsen - nicht richtig. Insoweit dürfte doch die RVFestAV (zu finden bei voris) gelten, so dass überhaupt nichts zum Soll gestellt werden kann.
Nach 2.4.2 RVFestAV muss der Streitgenosse der PKH-Partei (ohne Sollstellung) zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils der PKH-Vergütung aufgefordert werden. Falls er nicht zahlt, ist die Sache dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der ggf. über die Klageerhebung entscheidet (2.4.3 RVFestAV).
Danke, Katrina. Ich habe soetwas ähnliches jetzt auch für Sachsen gefunden. Da muss ich mich jetzt nur mal erkundigen, wie das genau umgesetzt werden soll, wenn "die Zahlungsaufforderung nicht in Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen" darf...
Aber Du hast mir schonmal einen ganzen Schritt weitergeholfen
Das mit der Sollstellung scheint mir - zumindest für Niedersachsen - nicht richtig. Insoweit dürfte doch die RVFestAV (zu finden bei voris) gelten, so dass überhaupt nichts zum Soll gestellt werden kann.
Nach 2.4.2 RVFestAV muss der Streitgenosse der PKH-Partei (ohne Sollstellung) zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils der PKH-Vergütung aufgefordert werden. Falls er nicht zahlt, ist die Sache dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der ggf. über die Klageerhebung entscheidet (2.4.3 RVFestAV).
Der auf die Partei ohne PKH entfallende Anteil müsste doch normalerweise 1/2 Anteil sein (bzw. 1/3, 1/4 oder so). Allerdings müsste man, wenn, wie im Fall hier, alles außer der Erhöhung an den PKH-Anwalt gezahlt wird, die Erhöhungsgebühr vom zum Soll zu stellenden Anteil abziehen. Sehe ich das richtig?
Der auf die Partei ohne PKH entfallende Anteil müsste doch normalerweise 1/2 Anteil sein (bzw. 1/3, 1/4 oder so). Allerdings müsste man, wenn, wie im Fall hier, alles außer der Erhöhung an den PKH-Anwalt gezahlt wird, die Erhöhungsgebühr vom zum Soll zu stellenden Anteil abziehen. Sehe ich das richtig?
M. E. nicht.
Man errechnet einfach die Hälfte der an den Streitgenossen mit PKH gezahlten Vergütung.
Wenn man aber davon ausgeht, dass im Innenverhältnis beide je 1/2 Anteil tragen, würde dann der ohne PKH aber seinem Anwalt die Erhöhungsgebühr zahlen und die Hälfte der anderen Gebühren. Theoretisch könnte er dann von seinem Mitschuldner die Hälfte der Erhöhungsgebühr verlangen. Das würde der PKH widersprechen.
Danke, Katrina. Ich habe soetwas ähnliches jetzt auch für Sachsen gefunden. Da muss ich mich jetzt nur mal erkundigen, wie das genau umgesetzt werden soll, wenn "die Zahlungsaufforderung nicht in Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen" darf...
Aber Du hast mir schonmal einen ganzen Schritt weitergeholfen
Umgesetzt wird es nach meinen (schon etwas älteren) Unterlagen dergestalt, dass man nach Erledigung des KFV dem reichen Streitgenossen eine Aufforderung zustellt, binnen einer gewissen Frist seinen der LK zu erstattenden Kostenanteil freiwillig an diese zu überweisen. Geschieht dies - nach einer Erinnerung - nicht, ist die Akte der Verwaltung vorzulegen, wenn zu zu erstattende Betrag (gem. der letzten Änderung der Vorschriften) 100 € übersteigt.
Ich meine, dass es ein vorgefertigtes Formular für dieses Aufforderungsschreiben nicht gibt, jedenfalls haben wir uns in NDS seinerzeit selbst eins zusammenbasteln müssen.
@ 13: Welchen Betrag habt Ihr denn angefordert (s. meinen vorhergehende Post)?
Wenn man aber davon ausgeht, dass im Innenverhältnis beide je 1/2 Anteil tragen, würde dann der ohne PKH aber seinem Anwalt die Erhöhungsgebühr zahlen und die Hälfte der anderen Gebühren. Theoretisch könnte er dann von seinem Mitschuldner die Hälfte der Erhöhungsgebühr verlangen. Das würde der PKH widersprechen.
Die Frage habe ich mir hier auch schon theoretisch gestellt, als es noch interessanter wird, wenn die KGE ins Spiel kommt (von wem kann was wie gefordert werden). In der Sozialgerichtsbarkeit in LSA ist allerdings zu beobachten, dass zumeist das "Kopfteilprinzip" (alle Gebühren des RA incl. vv 1008 RVG geteilt durch Anzahl der Streitgenossen x Anzahl der Streitgenossen, denen PKH bewilligt wurde) angewandt wird. Vorteil ist natürlich, dass ich weder einen Übergang nach § 59 RVG habe, noch einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber einem Streitgenossen, dem keine PKH zusteht. Theoretisch fährt dann aber die Landeskasse schlechter, wenn ein zahlungskräftiger Streitgenosse darunter wäre, von dem ich mir den Anteil an der Verfahrensgebühr - wenn auch nur schuldrechtlich - ggf. sogleich fordern kann. Hier war das mal Thema einer Entscheidungsbesprechung des LSG Sachsen.
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