eK und Insolvenz

  • Guten Morgen,

    hab zu folgendem Problem im Krafka leider Nichts gefunden und hätte gern Eure Meinung dazu:

    Ein eK meldet das Erlöschen seiner Fa. an. Gleichzeitg wird angezeigt, dass bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Eine Mitteilung des InsoG liegt hier noch nicht vor, weshalb auch kein Vermerk im Register eingetragen wurde.)


    Meiner Meinung nach spricht eigentlich Nichts dagegen, die Fa. zu löschen. Hab aber im Gustavo die Anm. A 18 gefunden, wonach die Löschung der Fa. erst nach Durchführung des Inso-Verf. erfolgen darf. Begründet wird das aber nicht weiter.
    Außerdem stellt sich noch die Frage, ob der Insolvenzverwalter bei der Anmeldung mitwirken muss.

    Lösungsvorschläge ?

  • Insolvenzgericht anschreiben und um Übersendung des Beschlusses bitten;
    Insolvenzvermerk eintragen;
    Firma erst löschen, wenn Insolvenz wieder aufgehoben wurde.
    Eintragungsmitteilung an das Notariat, Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht.

  • Anmeldung vollziehen und Akten weglegen.

    Anders als bei der OHG/KG/AG/GmbH wird das Insolvenzverfahren bei einem e.K. nicht über das "Geschäftsvermögen" sondern über das gesamte Vermögen des Inhabers eröffnet.
    Hierunter fällt zwar auch das betriebene Handelsgeschäft, aber auch das Privatvermögen.
    Das "Geschäftsvermögen" bleibt Vermögensgegenstand des Inhabers und somit unterliegt es auch nach der Löschung dem Insolvenzverfahren.
    Daher gibt es keinen Grund den Vollzug der Anmeldung bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens hinauszuzögern.
    im Gegenteil, die Eintragung der Löschung des e.K. ist deklaratorisch und MUSS vollzogen werden.
    Zwar kann man vorher noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintragen, aber auch das ist nicht notwendig.

  • Das sind ja mal zwei sehr unterschiedliche Lösungsansätze.

    @ Asuka:
    Und eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters hälst Du nicht für erforderlich ?
    Gibt es Rechtsprechung/eine Kommentarstelle zu deiner Ansicht ?
    Was sagst Du zur Anmerkung im Gustavus ?

  • Eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters würde ich nicht verlangen.
    Der Insolvenzverwalter muss ja nur handeln, wenn über das Vermögen verfügt wird. Eine Handelsregistereintragung stellt ja keinen Vermögenswert dar.
    Das Vermögen des Einzelunternehmens bleibt ja beim Inhaber und wird nicht an irgendwelche Gesellschafter etc. verteilt.
    Eine Mitwirkung zu verlangen schadet aber auch nicht.

    Rechtsprechung/Kommentarstellen gibt es hierzu nicht. Darin hat wohl noch nie jemand ein Problem gesehen, daher wird sowas auch nicht thematisiert.
    Bei einer OHG/KG/GmbH/AG steht ja im Eröffungsbeschluss "über das Vermögen der XYZ GmbH wird das Insolvenzverfahren eröffnet". Beim e.K. steht nur: "Über das Vermögen des Herrn XY wird das Insolvenzverfahren eröffnet".
    Dass man bei einer Gesellschaft erst nach Abschluss des Verfahrens löschen kann ist logisch, da das Insoverfahren ja auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird.
    Bei einem e.K. hab ich keine Beschränkung auf das "Gesellschaftsvermögen".
    Es gibt nur eine einzige Insolvenzmasse und die ändert sich durch eine Löschung des e.K. aus dem Handelsregister nicht. Auch eleminiere ich durch die Löschung den Schuldner nicht. Der Schuldner ist und bleibt der Inhaber und nicht die Firma/das Unternehmen.

    Zu einer Anmerkung, die nur besagt, dass die Löschung erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgen darf und nichts zu den Gründen aussagt, sag ich gar nichts.
    Das ist die persönliche Meinung des Schreibers ohne Nachweise.

  • Ich würde nicht löschen, weil die Firma zur Masse gehört und der Insolvenzverwalter daher das alleinige Recht zur Verwertung besitzt. Durch eine Löschung der Firma ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters nehme ich diesem eine Verwertungsmöglichkeit.

    Daher würde ich nicht ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzverwalters löschen

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich würde nicht löschen, weil die Firma zur Masse gehört und der Insolvenzverwalter daher das alleinige Recht zur Verwertung besitzt. Durch eine Löschung der Firma ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters nehme ich diesem eine Verwertungsmöglichkeit.

    Daher würde ich nicht ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzverwalters löschen

    Die Eintragung eines e.K. bedingt den Betrieb eines Handelsgewerbes. Wenn der eK hier kein Handelsgewerbe mehr betreibt ist die Eintragung zu löschen. Warum soll ich einen nicht existierenden Kaufmann eingetragen lassen?

  • Ich würde nicht löschen, weil die Firma zur Masse gehört und der Insolvenzverwalter daher das alleinige Recht zur Verwertung besitzt. Durch eine Löschung der Firma ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters nehme ich diesem eine Verwertungsmöglichkeit.

    Daher würde ich nicht ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzverwalters löschen

    Wieso nimmt man denn dem Insolvenzverwalter die Verwertungsmöglichkeit?????
    Wird kein Handelsgewerbe mehr betrieben, dann kann auch der Insolvenzverwalter nix mehr verwerten, da ein e.K. ohne Gewerbe nicht existiert udn somit auch nicht verkauft werden kann.
    Das Gewerbe wird durch die Insoeröffnung meistens von Amts wegen abgemeldet.
    Besteht das Gewerbe noch, kann der Verwalter trotzdem veräußern. Der Erwerber kann, muss sich dann aber nicht im Handelsregister eintragen lassen.

  • Ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters kann ich bei der Anmeldung nicht davon ausgehen, dass kein Handelsgewerbe mehr betrieben wird. Vielleicht betreibt der Inhaber selbst das Handelsgeschäft nicht mehr, aber der Insolvenzverwalter...

    Ich bin da vorsichtig, nachdem ich hier tatsächlich mal so einen Fall hatte, und verlange die Mitwirkung/Zustimmung des Insolvenz-Verwalters (aber nicht in Form einer Anmeldung).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wir hatten solche Fälle schon häufiger.
    In 99% der Fälle wurde das Gewerbe bereits vor der Insolvenz vom Kaufmann oder durch die Insolvenzeröffnung von Amts wegen abgemeldet.
    Man kann ja gleichzeitig eine Gewerbeamtsanfrage machen und den Insolvenzverwalter anschreiben.
    Sollte der Insolvenzverwalter doch nicht zustimmen (was eher unwahrscheinlich ist), aber das Gewerbe bereits abgemeldet sein, dann muss gelöscht werden.
    Selbst wenn der Insolvenzverwalter das Gewerbe wieder anmelden sollte, lebt das alte Handelsgeschäft nicht wieder auf.

  • @ Asuka: Insolvenz beim e.K. habe ich auch häufiger, was ich meinte war:
    Ich hatte hier schon einen Fall, in dem das Gewerbe vor Insolvenzeröffnung nicht abgemeldet wurde, der Inso-Verwalter fortführen wollte, um dann Gewerbe + Firma zu veräußern, der Schuldner aber ständig quergeschossen hat.

    Aber wie Du schon geschrieben hast, kann man den Insolvenzverwalter ja anschreiben. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich würde nicht löschen, weil die Firma zur Masse gehört und der Insolvenzverwalter daher das alleinige Recht zur Verwertung besitzt. Durch eine Löschung der Firma ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters nehme ich diesem eine Verwertungsmöglichkeit.

    Daher würde ich nicht ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzverwalters löschen

    Ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters kann ich bei der Anmeldung nicht davon ausgehen, dass kein Handelsgewerbe mehr betrieben wird. Vielleicht betreibt der Inhaber selbst das Handelsgeschäft nicht mehr, aber der Insolvenzverwalter...

    So sehe ich das auch.
    Wenn das Gewerbe bereits abgemeldet war oder im Zuge des Inso-Verfahrens abgemeldet wird - umso besser.
    Aus diesen Gründen stelle ich die Löschungsankündigung immer an den Inso-Verwalter und nicht an den Schuldner zu.

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