Reduzierung Pfändungsfreibetrag auf "0"?

  • Hallo zusammen,

    bin neu im Thema PFÜB und habe ff. Problem:

    Das Jugendamt als Vertreter des mdj. Kindes beantragt den Erlass eines PFÜB wegen lfd. und rückst. Kindesunterhaltes. Gepfändet werden soll das Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit.
    Weiterhin wird beantragt, den Pfändungsfreibetrag auf mtl. 0 EUR herabzusetzen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Schludner nach den Bestimmungen des SGB II die Möglichkeit hat, sich ergänzende Leistungen des Arbeitslosengeld II zu sichern, soweit sein Lebensunterhalt nach erfolgter Pfändung nicht ausreichend gedeckt ist.

    Kann doch nicht sein. Oder? Ich kann doch nicht eine Sozialleistung für komlpett pfändbar erklären, mit der Begründung für den Schuldner, er könne sich ja aus dem anderen Sozialtopf bedienen.

    Oder sehe ich das falsch??

  • So ein unsinniger Antrag :behaemmer
    Pfändungsfreibetrag festsetzen wie üblich.

    Ausserdem würde er wohl kein SGB II bekommen, wenn er Anspruch auf ALG I hat....


  • Weiterhin wird beantragt, den Pfändungsfreibetrag auf mtl. 0 EUR herabzusetzen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Schludner nach den Bestimmungen des SGB II die Möglichkeit hat, sich ergänzende Leistungen des Arbeitslosengeld II zu sichern, soweit sein Lebensunterhalt nach erfolgter Pfändung nicht ausreichend gedeckt ist.

    Kann das sein, dass du dich (oder das Jugendamt) im Datum geirrt hast?
    Also wir haben den 18. Juli und nicht den 1. April.
    Der Antrag und die Begründung des JA ist allerhöchstens als Witz zu werten - und dann nichtsmal ein guter.
    Ich bin jetzt fast 22 Jahre Rechtspfleger, aber eine solches dummes Zeug hab ich noch nicht gehört.

    Laß dich nicht verwirren, setzt den unpfändbaren Betrag normal fest (bei mir läge er bei 734,00 €), ohne Begründung oder irgendeiner Erklärung gg. dem JA.

  • Ne die meinen das wirklich so. Zur weiteren Begründung hat das JA jetzt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - übersandt und auf § 11 b Abs. 1 Nr. 7 des SGB II verwiesen. In dem Leitsatz der Entscheidung geht es aber meines Erachtens um die Absetzung von titulierten Unterhaltsansprüchen vom Einkommen des Hilfebedürftigen unabhängig von deren Pfändbarkeit - also um die Berechnung der Grundsicherung.

    Ergänzende Frage noch:

    Also keinen ergänzenden Beschluss zum PFÜB machen? Pfändungsfreibetrag einsetzen, keine Begründung, unterschreiben und warten, ob Erinnerung eingelegt wird?

    Richtig?

  • Ne die meinen das wirklich so. Zur weiteren Begründung hat das JA jetzt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - übersandt und auf § 11 b Abs. 1 Nr. 7 des SGB II verwiesen. In dem Leitsatz der Entscheidung geht es aber meines Erachtens um die Absetzung von titulierten Unterhaltsansprüchen vom Einkommen des Hilfebedürftigen unabhängig von deren Pfändbarkeit - also um die Berechnung der Grundsicherung.

    Ergänzende Frage noch:

    Also keinen ergänzenden Beschluss zum PFÜB machen? Pfändungsfreibetrag einsetzen, keine Begründung, unterschreiben und warten, ob Erinnerung eingelegt wird?

    Richtig?

    Wenn Du dem Antrag nicht entsprichst und den gemäß § 850d ZPO ortsüblichen Pfändungsfreibetrag festsetzt, liegt darin eine teilweise Zurückweisung des Antrags, also würde ich das begründen.
    Zum Antrag selber, eine Herabsetzung auf 0 ist nicht zulässig. Dies widerspricht § 850d ZPO, der vor Kahlpfändung schützen soll. Der Schuldner muss sich nicht auf die Beantragung von SGB II - Leistungen verweisen lassen, wenn er einen Anspruch auf ALG I hat. Im Übrigen ist dem Schuldner nach BGH-Rechtsprechung immer mindestens ein Freibetrag in Höhe des Regelsatzes nach § 28 SGB XII zu belassen. Mal abgesehen davon, dass -wenn der Schuldner über ausreichendes ALG I verfügt- kein Anspruch auf SGB II - Leistungen bestehen dürfte

  • Das Jugendamt will sich wohl vor Zahlungen aus der Unterstützungskasse drücken. Schauen wir mal auf das Resultat, wenn es so gemacht wird: Da wird dann Geld auf dem Tisch hin und hergeschoben, im Endeffekt zahlt nur eine andere Behörde. Der Schuldner macht +/- Null. Was für ein Quatsch.

  • Das Jugendamt will sich wohl vor Zahlungen aus der Unterstützungskasse drücken. Schauen wir mal auf das Resultat, wenn es so gemacht wird: Da wird dann Geld auf dem Tisch hin und hergeschoben, im Endeffekt zahlt nur eine andere Behörde. Der Schuldner macht +/- Null. Was für ein Quatsch.

    ALG I wird aber anders finanziert, dafür zahlt man ja die Arbeitslosenversicherung, wenn man nicht verbeamtet ist, SGB II-Leistungen werden m.E. allein durch den Steuerzahler finanziert

  • Guten Morgen zusammen,

    möchte diesen Thread nochmal hervorholen, da ich gerade einen ähnlichen Fall vorliegen habe.

    Mein Schuldner bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit der jetzigen Lebensgefährtin und den zwei Kindern Hartz IV und hat einen Nebenjob auf 400,00€ Basis.

    Die UVK möchte nun wegen übergegangener Ansprüche des Kindes aus erster Ehe das Arbeitseinkommen des Schuldners in voller Höhe pfänden. Der unpfändbare Betrag nach § 850d soll also auf 0,00€ festgesetzt werden, da ja das ALG II was die BG den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners und der beiden Kinder voll decke.

    Den Vollstreckungsunterlagen war eine Kopie eines aktuellen Vermögensverzeichnisses des Schuldners und eine Kopie des ALG II-Bescheides vom Januar 13 beigefügt. Daraus ergibt sich folgende Konstellation:

    Eines der beiden jetzt bei ihm lebenden Kinder ist sein leibliches Kind. Das andere ist offenbar das Kind der Mutter aus einer anderen Beziehung. Das Kind, dessen übergegangene Ansprüche von der UVK vollstreckt werden, lebt bei seiner Mutter, der Schu. zahlt offensichtlich keinen laufenden UH. Die Kinder sind alle minderjährig und haben somit gleichen Rang nach § 1609 Nr. 1 BGB, unterscheiden sich jedoch in der Altersstufe (die bei ihm lebenden Kinder = AS 2, das "Gl-Kind" = AS 1).

    Ich bin jetzt zu folgendem Schluss gekommen:

    pfandfreier Betrag = 0,00€ :daumenrun

    Vielmehr würde ich dem Schuldner von dessen Arbeitseinkommen einen "Erwerbsanreiz" nach §82 Abs. 3 SGB XII von 120,00€ belassen (entspr. 30% v. 400,00€) sowie zur gleichmäßigen Befriedigung von gleichstehenden Berechtigten 109/313 Anteile des Nettomehrbetrages, da ein leibliches Kind bei ihm lebt.

    Das bei ihm lebende leibliche Kind (2. AS) hat einen gesetzl. UH-Anspruch i.H.v. 180,00€ (364€ Mindest-UH abzgl. 184€ Kindergeld). Davon sind laut ALG II-Bescheid 71,00€ als abgedeckt anzusehen, aufgrund des für dieses Kind ausbezahlten Regelbedarfs (Jobcenter zeiht vom Regebedarf Stufe 5 = 255€ als Einkommen 184€ Kindergeld ab und zahlt noch 71€ aus).

    Somit kann ich also noch 109,00€ berücksichtigen. Der Unterhalt des kindes ist durch die Zahlungen an ALG II gerade nicht voll gedeckt.

    Das "Gl-Kind (1. AS) hat einen gesetzl. UH-Anspruch i.H.v. 133,00€ (317€ Mindest-UH abzgl. 184€ Kindergeld).
    Das Kind der Lebensgefährtin hat unberücksichtigt zu bleiben.

    Dem Schuldner verbleiben damit:

    345€ zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes (AE wird laut Bescheid des Jobcenters nicht berücksichtigt, der volle Regelbedarf Stufe 2 wird ausbezahlt.)
    120€ Erwerbsanreiz zzgl.
    109/313 Anteile des Nettomehrbetrages

    Nach der ganzen Rechnerei mir jetzt aber nicht mehr sicher, ob ich nicht auf dem Holzweg bin. Hab ich evtl. etwas übersehen? Vllt. hatte ja jemand auch schonmal einen solchen Fall. Bin für Anmerkungen und Hinweise jeder Art offen...

  • Hallo,

    eine etwas andere Sichtweise aus Richtung Jugendamt:

    Der 400,-- Euro-Job reicht nicht für den Lebensunterhalt des Vaters, geschweige denn für das minderjährige Kind in dessen Haushalt. Der Lebensunterhalt (Regelsatz + Miete + Heizung) wird daher für beide komplett durch SGB-II sichergestellt. Jede Pfändung in das angerechnete Einkommen würde den eigenen SGB-II-Bedarf erhöhen und darf daher m.E. nicht erfolgen.

    Aus meiner Sicht kann nur der nicht im SGB-II-Bescheid angerechnete Anteil vom Einkommen gepfändet werden, da dies dem Vater auch zur Verfügung steht. Der Freibetrag nach SGB-II beläuft sich bei 400 Euro auf grundsätzlich 160 Euro. Ob dieser jetzt zu 1/2 oder 1/3 dem unterhaltsberechtigten Kind zugute kommen soll ist wohl Ermessenssache.
    Empfehlung: 1/2 dem Vater als Erwerbsanreiz; 1/2 dem beantragenden Kind; das bei ihm wohnenede Kind hat keine Ansprüche gegen den Vater, da dessen Bedarf (inkl Mehrbedarf wie Klassenfahrt,Schulmittel,Schulbücher,Nachhilfe usw) komplett durch SGB-II ´gedeckt ist;

    Als pfandfreier Betrag also: 240,00 Euro zzgl. 1/2 des übersteigenden Betrages

    Ist vielleicht eine Überleung wert :)

    Gruß
    ernst

  • Hallo ernst_g,

    das Problem ist, dass das Arbeitseinkommen -aus welchen Gründen auch immer- im ALG II-Bescheid nicht angerechnet wurde:gruebel:

    Der Schuldner und seine Lebensgefährtin bekommen je die vollen 345€, die beiden Kinder je 71€ (Regelbedarfsstufe 5 abzgl. Kindergeld). Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zu gleichen Teilen auf die 4 Mitglieder der "schuldnerischen" Bedarfsgemeinschaft verteilt.

    Deshalb soll ein pfandfreier Betrag von 0,00€ festgestezt werden, weil der Schuldner ja seinen kompletten Lebensunterhalt durch ALG II gedeckt bekommt.

    An diesem Vortrag von Gläubigerseite muss ich mich erstmal orientieren. Bin allerdings der Meinung, dass das beim Schuldner wohnende Kind insoweit Ansprüche gegen seinen Vater hat, soweit dessen Bedarf durch SGB-II nicht gedeckt ist. Deswegen ja die Anrechnung der 71€.

    Werde die Akte am WE nochmals überschlafen und dann gleich am Montag entscheiden. Vllt. kommt ja noch ein Geistesblitz:)

  • Mal eine vielleicht blöde Frage:

    Berücksichtigt man für die Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO auch einen Erwerbsanreiz, wenn das ALG I bei der Arbeitsagentur gepfändet werden soll? :gruebel:


    (Derzeit dürfte er keine Aufwendungen aus Arbeitstätigkeit haben, aber möglicherweise motiviert der Zuschlag, doch wieder intensiver Arbeit zu suchen? :gruebel:)

  • Mal eine vielleicht blöde Frage:

    Berücksichtigt man für die Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO auch einen Erwerbsanreiz, wenn das ALG I bei der Arbeitsagentur gepfändet werden soll? :gruebel:


    (Derzeit dürfte er keine Aufwendungen aus Arbeitstätigkeit haben, aber möglicherweise motiviert der Zuschlag, doch wieder intensiver Arbeit zu suchen? :gruebel:)


    Wäre ein sehr vorausschauender Motivationsbonus.
    Persönlich würde ich mich auf dieses wohl dünne Eis nicht begeben.

  • In Berlin gibt es einen Bonus von 25 % auf den Regelsatz. Aber nur, wenn man tatsächlich arbeiten geht. Ist der Schuldner nicht erwerbstätig, gibt es den Bonus nicht.

  • In Berlin gibt es einen Bonus von 25 % auf den Regelsatz. Aber nur, wenn man tatsächlich arbeiten geht. Ist der Schuldner nicht erwerbstätig, gibt es den Bonus nicht.


    Klingt auch nachvollziehbar.

    Abgesehen davon, dass es bei uns 50 % Bonus sind, ist es bei Pfüb-Erlass mit Drittschuldner Bank natürlich immer unklar, ob der Schuldner arbeitet oder nicht. Angaben des Gläubigers finden sich in den Anträgen dazu eigentlich nie.

  • a) Ok, also für den Fall, dass erstmalig PfÜB beantragt wird, dann geben wir pauschal den Freibetrag. Denn wir stehen genau vor dem gleichen Problem. Der Gläubiger gibt es nicht an, ob der Schuldner arbeiten geht.

    b) Gesetzt den Fall, der Schuldner will den lebensnotwendigen Unterhalt erhöht bekommen, dann verlangt man die Unterlagen zur Glaubhaftmachung. Und dort reicht es mir dann nicht, ob er möglicherweise irgendwann Einkünfte erzielen wird (aus einer arbeitenden Tätigkeit). Sehe ich, dass er ALG I bezieht, ist er nicht arbeitend und ich kürz den Freibetrag weg.

  • zu b): Wobei dabei aufgrund des Antrags des Schuldners kein geringerer Betrag rauskommen kann, als der ursprünglich festgesetzte.


    Sehe ich auch so.

    Weshalb sollte der Schuldner auch beim VG erscheinen, wenn er einen Freibetrag für Erwerbstätigkeit erhält, obwohl er nicht arbeitet? :gruebel: Da wäre er eigentlich schön blöd.

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