Ich habs als F- sache eingetragen, weil Kindes- Unterhalt.
Beurkundung von Unterhalt durch Amtsgericht?
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§ 55 a KostO:
Beurkundungen nach § 62 Abs.1 BeurkG sind gebührenfrei. -
danke juris, den 55 a kannte ich noch gar nicht , wieder was gelernt !:D
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Klar kann man den nicht kennen, denn sonst wäre einem ja auch der in Bezug genommene § 62 BeurkG ein Begriff.
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@ Mel, alles angekommen, besten Dank, schon abgespeichert
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Fein, ich hoffe Du wirst es nicht benötigen.
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Ich glaube, dass passt am besten hier rein.....das Jugendamt beantragt das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 7 UVG. Hab die Vordrucke meiner Vorgängerin übernommen. Diese hat den Agg im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass er sich an das Jugendamt wenden kann. Die würden kostenlos eine Urkunde aufnehmen, das gerichtliche Verfahren ist mit Kosten verbunden.
Hiergegen wendet sich das Jugendamt. Die sagen, sie könnten nur Beurkundungen aufnehmen, wenn das Kind Antragsteller sein, jedoch nicht für das Land (insbes. Rückstände), und verweisen auf den § 7 UVG und § 59 SGB VIII. Da ich das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren noch nicht so lange mach...bleibt nur der gerichtliche und kostenpflichtige Verfahren? Oder hat der Agg noch andere Möglichkeiten, sich hiervon - kostenlos - zu befreien. -
Da bleibt nicht viel möglich. Ein Anerkenntnis kann nach § 7 UVG in der tat nicht beurkundet werden. Der Notar ist auch nicht billiger. Also bleibt nur das Unterhaltsfestsetzungsverfahren.
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Warum machen sich Rechtspfleger eigentlich so viel Gedanken darüber, dass ein Schuldner möglichst nichts zahlen muss ?
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Gibt es zwischenzeitlich ein neues Formular (VS 21) für die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung? Im Intranet habe ich keins gefunden..
Liebe Grüße und vielen Dank.
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