Erbausschlagung mit fam. Gen. § 1643 II BGB

  • Hallo, ich bin neu und habe ein Problem: Ist eine Entscheidung des Familiengerichts bei folgendem Sachverhalt noch erforderlich:
    Alleinsorgeberechtigte Mutter schlägt Erbe aus und beantragt die fam.Gen. Ermittungen des Gericht ergeben keine Überschuldung des Nachlasses. Nun Abgabe der Sorgerechtserklärung und Erbausschlagung durch den nunmehr mitsorgeberechtigten Kindesvaters. Die Ausschlagungserklärung des Kindesvaters ersetzt meiner Meinung nach die familiengerichtliche Genehmigung, analog § 1829 IIIBGB (wenn Mündel volljährig geworden ist). Eine Entscheidung des Familiengerichts würde einen Eingriff in die nunmehr bestehende gemeinsame elterliche Sorge bedeuten. Ausgeschlagen wurde das Erbe, da der Erblasser seinen Kindern aufgegeben hatte, das Erbe auszuschlagen, da Schulden vorhanden sind. Vom Gericht konnte keine Überschuldung festgestellt werden.
    Das Nachlassgericht besteht auf einer Entscheidung.
    Wie seht Ihr das?

  • Also, das mit der Analogie zu § 1829 BGB kann ich nicht nachvollziehen. Grundsätzlich ändert doch das Hinzukommen des Vaters nichts an Genehmigungserfordernissen. Oder würdest Du auch auf die Genehmigung zur Grundstücksveräußerung nach § 1821 BGB verzichten, wenn nach Abschluss des Vertrages der Vater als Sorgeberechtigter hinzu kommt und dem Vertrag zustimmt?

    Ist das Kind hier allerdings mit dem Erblasser über den Vater verwandt und erbt es nur, weil zuvor der Vater ausgeschlagen hat, käme man wohl zu einer Befreiung von der Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Zeitpunkt der Erbausschlagung hatte die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

    Ob sich später an der elterlichen Sorge etwas ändert, ist irrelevant. Der hinzugekommene gesetzliche Vertreter muss daher nicht ausschlagen und auch ein Verlust der elterlichen Sorge der Mutter wäre bedeutungslos.

  • Hier.

    Ich bin dafür den Antrag förmlich zurückzuweisen, weil kein Genehmigungserfordernis besteht, RM einlegen lassen, dann gibt es endlich mal eine Entscheidung, die ich bisher noch nicht gefunden habe.

    (Ich gehe mal davon aus, dass das Kind nach dem KV geerbt hat.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Mutter hat die Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen. Die Frist ist durch den Antrag an das Familiengericht gehemmt. Wenn nun der Vater die elterliche Sorge erlangt, ist auch für ihn die Erbausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen, sodass er die Erklärung für das Kind auch abgeben kann.

    Man muss nun den Sinn und Zweck der Vorschrift betrachten:
    Deshalb ist nicht zu befürchten, dass dem Kind ein Nachteil droht, wenn der betreffende Elternteil die Erbschaft anschließend ohne familiengerichtliche Kontrolle auch für das Kind ausschlagen kann. Sinn und Zweck der Ausnahme in Abs. 2 S. 2 ist es also, der Tatsache gerecht zu werden, dass in diesen Fällen typischerweise keine Interessenkollision zwischen dem Elternteil und dem Kind auftritt. (Münchner Kommentar).

    Auch wenn wir hier Cromwell, der seine Meinung mehrfach aber nicht überzeugend genug geäußert hat, nicht überzeugen können, schließe ich mich auch denjenigen an, die ein Genehmigungsbedürfnis dann nicht mehr sehen. Es wäre genau die Konstellation erreicht, in der der Gesetzgeber den Eltern die alleinige Entscheidungsbefugnis belassen will. Hier auf ein bestimmtes Datum abstellen zu wollen und so eine Genehmigungspflicht herbeizureden, wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht. Wenn der Vater, über den die Erbschaft an das Kind gelangen würde, die Erbschaft als zweiter Elternteil ausschlägt, muss man nur die Frage stellen, ob er über das Sorgerecht zum Zeitpunkt seiner Ausschlagung für das Kind verfügt und die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Haben wir 2 Elternteile, die innerhalb der Erbausschlagungsfrist mit zum Zeitpunkt der Erklärung bestehender elterlicher Sorge ausgeschlagen haben, wobei die Erbschaft erst durch Ausschlagung eines Elternteils dem Kind zufiel, haben wir einen unbedenklichen Fall des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen. Ein Abstellen auf andere Zeitpunkte (Erbfall, Ausschlagungserklärung 1. Elternteil) wird dem Gesetzeszweck nicht gerecht und könnte mit abweichenden Entscheidungen einen Eingriff in das Sorgerecht beider Elternteile bedeuten. Es kann doch nicht sein, dass der Vater die elterliche Sorge während der Ausschlagungsfrist erlangt und seine Erklärungen völlig bedeutungslos sein sollen.

  • Da die entscheidende -in #4 gestellte Frage- noch nicht beantwortet wurde, ist es derzeit müßig, über das Genehmigungserfordernis zu diskutieren, weil noch gar nicht feststeht, dass überhaupt die diskutierte Problematik zum Ausnahmefall i.S. des § 1643 Abs.2 S.2 BGB vorliegen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Fragestellerin die betreffende Problematik gar nicht erwähnte, sondern lediglich -irrtümlich?- meinte, die Zweitausschlagung des Vaters wurde die erforderliche (sic!) familiengerichtliche Genehmigung ersetzen.

    Es steht jedoch zu vermuten, dass der Erblasser der Vater der Mutter war ("der Erblasser hatte seinen Kindern aufgegeben ..."), sodass das Kind nicht neben der Mutter, sondern erst infolge deren Ausschlagung zum Erben berufen war. Damit ist aber von vorneherein der Ausnahmefall des § 1643 Abs.2 BGB gegeben, während im verlinkten Thread der "umgekehrte" Fall erörtert wird, bei welchem die Voraussetzungen der Norm erst durch die nachträgliche Sorgerechtserklärung eintreten.

    Damit ist der vorliegende Fall völlig problemlos. Das Kind war aufgrund der Ausschlagung der alleinigen Sorgerechtsinhaberin nachberufen und diese schlug sodann auch für das Kind aus. Also keine Genehmigungspflicht (es sei denn, es würde wieder eine "Ausnahme von der Ausnahme" vorliegen, wofür aber bislang nichts vorgetragen wurde).

    Die nachträgliche Sorgerechtserklärung spielt hier also überhaupt keine Rolle, weil die Mutter im Zeitpunkt der Erbausschlagung ja alleinige Sorgerechtsinhaberin war. Demzufolge bedarf es keiner weiteren Ausschlagung durch den späteren Mitinhaber der elterlichen Sorge und mit dem Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs.2 BGB hat der Fall ohnehin nichts zu tun.

  • .. Es steht jedoch zu vermuten, dass ...

    Damit ist der vorliegende Fall völlig problemlos....

    Richtig, und genau deswegen gehe ich vom Sachverhalt entsprechend meinem Link aus. Ich vermute eben nicht, dass man mit seinem allerersten Beitrag einen völlig unproblematischen Fall einstellt, nenn es männliche Intuition ;). Warten wir es ab:).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hier das Nullahnungswürmchen. Der Erblasser war der Vater vom Kindesvater. Das mit der Analogie war nicht der richtige Gedanke. Der vom Gesetzgeber gewollte Schutz des Kindes durch Zwischenschaltung des Gerichts, wenn nur ein Elternteil die Sorge hat, der nicht zum Erben berufen ist, ist mit der Sorgerechtserkärung und Abgabe der Ausschlagungserklärung durch den Kindesvater (der vorher für sich ausgeschlagen hat) doch nicht mehr erforderlich?
    Ich denke, auf den Zeitpunkt der Ausschlagung kann man nicht abstellen. Ich kann der Ansicht von # 8 Andy gänzlich folgen.
    Leider ist es nicht der Fall, der von vornherein keiner Genehmigung bedarf.

    Muss ich nun eine Entscheidung erlassen oder genügt meine Mitteilung, dass kein Handlungsbedarf mehr beim Familiengericht gesehen wird?

  • Der Sachverhalt - das unbekannte Wesen.

    Nochmals: Im Zeitpunkt der Erbausschlagung des Kindes hatte die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Für eine spätere (Mit-)Ausschlagung durch den nunmehr ebenfalls sorgeberechtigten Vater ist kein Raum. Für die Vertretungsmacht kommt es im Gegensatz zur Verfügungsbefugnis auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an. Das ist völlig unbestritten und ich kann mir nicht vorstellen, dass es hier bestritten werden soll.

    Die hiervon zu unterscheidende Genehmigungsfrage ist im verlinkten Thread ausführlich erörtert. Ergänzend ist insoweit auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 1643 Abs.2 S.2 BGB für eine Genehmigungsfreiheit gleich in zweifacher Hinsicht nicht vorliegen. Es hat nämlich nicht der vertretungsberechtigte, sondern der nicht vertretungsberechtigte Elternteil ausgeschlagen und zudem kann der nunmehr mitvertretungsberechtigte Elternteil gar nicht für das Kind ausschlagen, weil der seinerzeit alleinvertretungsberechtigte andere Elternteil bereits wirksam ausgeschlagen hat.

    Ob eine Erbausschlagung einer Genehmigung bedarf, lässt sich nur nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erklärung der Erbausschlagung beurteilen, weil sich nur in diesem Zeitpunkt die Frage nach der Schutzbedürftigkeit des Kindes im Sinne der Genehmigungsnormen stellt. Die Sorgerechtserklärung wirkt lediglich ex nunc und vermag daher nichts mehr zu ändern.

    Umgekehrt würde ja auch niemand auf die Idee kommen, eine im Zeitpunkt der Erklärung der Erbausschlagung nach § 1643 Abs.2 S.2 BGB genehmigungsfreie Ausschlagung nachträglich auf einmal für genehmigungsbedürftig zu halten, weil dem Elternteil, dessen bestehende elterliche Sorge zur Genehmigungsfreiheit geführt hat, nachträglich die elterliche Sorge entzogen wird. Was von Anfang an wirksam ist, bleibt eben wirksam und was von Anfang an genehmigungsbedürftig ist, bleibt es auch.

  • kann der nunmehr mitvertretungsberechtigte Elternteil gar nicht für das Kind ausschlagen, weil der seinerzeit alleinvertretungsberechtigte andere Elternteil bereits wirksam ausgeschlagen hat.

    Es liegt eben gerade noch keine wirksame Ausschlagung vor, weil sie solange, wie es bei dem Sorgerecht der Mutter bleibt, noch von der Genehmigung des Familiengerichts abhängt. Dies wird aber entbehrlich, wenn das Kind in der Zwischenzeit etwa volljährig wird und selbst eine entsprechende Erklärung abgibt, genauso wie es entbehrlich wird, wenn der zweite Elternteil in der Zwischenzeit die elterliche Sorge erlangt.
    Was soll man denn denken, wenn innerhalb der Ausschlagungsfrist Mutter und Vater gmeinsam nochmal vorm Nachlassgericht oder Notar die Ausschlagung erklären (die Mutter also das zweite Mal) ? Man kann dann doch wirklich nicht in Zweifel ziehen, dass es sich dabei um eine wirksame Ausschlagung handelt !? Da spielt es gar keine Rolle mehr, was das Familiengericht noch für eine Entscheidung zu der ursprünglich mal allein erklärten Ausschlagung trifft. Und genau aus diesem Grund ist sie auch entbehrlich.

  • Mit "wirksam ausgeschlagen" meinte ich die vertretungsrechtliche Komponente im Hinblick auf die Frage, wer im Zeitpunkt der Ausschlagung die elterliche Sorge innehatte.

    Der Fall, dass das Kind vor Erteilung der Genehmigung volljährig wird, ist nicht vergleichbar, weil die Genehmigung hierdurch ja nicht entbehrlich wird, sondern nur von jemand anderen (dem Kind) erteilt wird. War das Geschäft von vorneherein nicht genehmigungspflichtig, hat auch das volljährige Kind nichts mehr zu genehmigen.

    Wenn eine alleine sorgeberechtigte Mutter das Grundstück ihres Kindes verkauft und vor Erteilung der nach § 1821 BGB erforderlichen Genehmigung eines Sorgerechtserklärung abgibt, dann ist dies für das Genehmigungsverfahren völlig irrelevant. Der Vater muss und kann weder nachgenehmigen und das Gericht genehmigt das alleinige Handeln der Mutter. Im vorliegenen Fall verhält es sich genauso. Für eine erneute Erbausschlagung durch den Vater kein Raum mehr.

    Die Konzeption des § 1643 Abs.2 S.2 BGB ist völlig klar. Die Vorschrift hat nur den Fall im Auge, dass die Erbschaft zunächst dem vertretungsberechtigten (!) Elternteil anfällt, durch dessen Ausschlagung das Kind nachberufen ist (MüKo/Huber § 1643 Rn. 17). Im vorliegenden Fall hat aber kein vertretungsberechtigter, sondern der nicht vertretungsberechtigte Elternteil die Erbschaft (für sich) ausgeschlagen.

  • Du bist leider auf meine Fallvariante nicht eingegangen, dass nach Erlangung der Sorgeberechtigung durch den 2. Elternteil und noch innerhalb der Erbausschlagungsfrist beide Elternteile die Erbausschlagung nochmals erklären. Bei einem Grundstücksverkauf würde halt nicht einer, sondern beide nochmal zum Notar gehen, um die Willenserklärungen nochmals gemeinsam zu beurkunden.
    Es besteht doch kein Zweifel, dass dann die Erklärungen ohne eine Genehmigung wirksam werden. Insoweit kann man sich allerdings darüber streiten, weil es reine Förmelei wäre, ob der erste Elternteil die Erklärung nun noch ein zweites Mal abgeben muss, weil er sie inhaltsgleich ja schon mal abgegeben hat.

  • Wenn ich auf die elterliche Sorge im Zeitpunkt der Erbausschlagung des betreffenden Elternteils abstelle, ist von vorneherein klar, dass auch die nachträgliche gemeinsame (zweite) Ausschlagung nicht zum Entfallen des Genehmigungserfordernisses führt.

  • Das möge verstehen wer will, ich kann es jedenfalls nicht.

    Wenn ich eine zweite wirksame Erbausschlagung beider Elternteile habe, die einer Genehmigung nicht bedürfen, kommt es auf eine Genehmigung der ersten (noch von nur einem Elternteil abgegebenen) gar nicht mehr an. Ob ich genehmige oder nicht, spielt dann überhaupt keine Rolle. Aus diesem Grunde fehlt sogar jeglicher Grund (Rechtsschutzbedürfnis) für eine solche Genehmigung.

    Aber wie ich sehe: Wir haben das schon solange diskutiert, jeder bleibt eben bei seiner Auffassung, dann muss und wird es eben so bleiben, eine weitere Diskussion darüber bringt wohl niemandem etwas. Ich habe auch mal die Meinungen anderer in meiner Umgebung eingeholt, insbesondere auch die der Nachlassrechtspfleger, und da wird ausnahmslos davon augegangen, dass in dem hier diskutierten Fall eine Genehmigung nicht (mehr) erforderlich ist. Und da ich mit diesen Leuten zu tun habe, erübrigt sich das Thema jetzt für mich.

  • Ich halte beide Ansichten für sehr nachvollziehbar, gerade deswegen, siehe #6, mit Ergänzungspfleger reden und das Prob. (endlich mal) hoch bringen und das geht nur über Ablehnung und ! hier dann bitte !! mitteilen. (Nur noch kurz, alles Wesentliche ist gesagt.)


    ... gleich in zweifacher Hinsicht nicht vorliegen. (1.) Es hat nämlich nicht der vertretungsberechtigte, sondern der nicht vertretungsberechtigte Elternteil ausgeschlagen und (2.) zudem kann der nunmehr mitvertretungsberechtigte Elternteil gar nicht für das Kind ausschlagen, weil der seinerzeit alleinvertretungsberechtigte andere Elternteil bereits wirksam ausgeschlagen hat.

    ...

    Mit "wirksam ausgeschlagen" meinte ich die vertretungsrechtliche Komponente im Hinblick auf die Frage, wer im Zeitpunkt der Ausschlagung die elterliche Sorge innehatte.

    Der Fall, dass das Kind vor Erteilung der Genehmigung volljährig wird, ist nicht vergleichbar, weil die Genehmigung hierdurch ja nicht entbehrlich wird, sondern nur von jemand anderen (dem Kind) erteilt wird. War das Geschäft von vorneherein nicht genehmigungspflichtig, hat auch das volljährige Kind nichts mehr zu genehmigen...

    1. ist absolut zutreffend und wichtig: ... Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt...


    An dieser Tatsache ändert sich nichts, weil hier nicht auf den Zeitpunkt der Ausschlagung des Kindes, sondern den der Ausschlagung des ET abgestellt wird, und damals lag die Vorauss. nicht vor, d.h. nach dem Gesetzeswortlaut ist zwingend Genehm. erforderlich.

    2. Halte ich kurz und knapp, für ein Gerücht. Jeder kann so oft ausschlagen oder allgemein, Rechtsgeschäfte vornehmen, wie er will. Gerade dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, empfiehlt sich sogar die nochmalige Vornahme. Ob die nochmalige Ausschlagung wirksam wird oder nicht, weil evtl. schon die 1. Erklärung diesselben Rechtswirkungen entfaltet hat, ist gesondert zu beurteilen.

    D.H. Es geht eben nicht um eine Genehmigung des nunmehr vertretenden ET, die tatsächlich nicht möglich ist, sondern die Neuvornahme des Rechtsgeschäfts.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Meine Äußerung zu 2) war so zu verstehen, dass die Neuausschlagung durch beide Elternteile wiederum nichts an der Genehmigungspflicht für diese neue Ausschlagung ändert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Ausschlagung liegen so oder so nicht vor, weil der ausschlagende Elternteil im Zeitpunkt seiner eigenen (!) Ausschlagung eben nicht die elterliche Sorge (mit-)innehatte. Insoweit ist der Wortlaut der Norm völlig eindeutig und die abweichende Auffassung ist insoweit im Ergebnis nichts anderes als eine im Rechtssinne unbeachtliche Kritik am Gesetz.

  • Eine eindeutige Festlegung des Gesetzes würde vorliegen, wenn es heißen würde:

    "Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war."

    Nur steht der fett eingefügte Teil eben nicht im Gesetz, sodass man von einer "eindeutigen Festlegung" wohl nicht sprechen kann, man kann das Gesetz an dieser Stelle lediglich auslegen. Und hierbei kommt man nun mal mitunter zu unterschiedlichen Ergebnissen, insbesondere wenn man den Sinn und Zweck einer Gesetzesvorschrift mit einbezieht.

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