§ 93 InsO und das Anerkenntnis vor dem Sozialgericht

  • ich behaupte mal frech, dass dies so ohne weiteres nicht geht und Du den Titel, zusammen mit dem T-Shirt rahmen und an die Wand hängen kannst.

    § 93 InsO ist hier nämlich nicht uneingeschränkt anwendbar, da neben der Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB noch persönliche Haftungsumstände der Gesellschafter kommen, sei es nach AO oder einer anderen Norm, IX ZR 265/01.

    Insoweit besteht eine gewisse Durchsetzungskonkurrenz.

    Hat Dein GS überhaupt etwas ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich behaupte mal frech, dass dies so ohne weiteres nicht geht und Du den Titel, zusammen mit dem T-Shirt rahmen und an die Wand hängen kannst.

    Wieso? Ich habe eine Leistungsklage erhoben, der Beklagte hat anerkannt, nach dem einschlägigen Prozeßrecht (§ 199 SGG) kann aus dem Anerkenntnis vollstreckt werden. Ich weiß bloß nicht, wie das praktisch vonstatten geht.

    § 93 InsO ist hier nämlich nicht uneingeschränkt anwendbar, da neben der Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB noch persönliche Haftungsumstände der Gesellschafter kommen, sei es nach AO oder einer anderen Norm, IX ZR 265/01. Insoweit besteht eine gewisse Durchsetzungskonkurrenz.

    Bin mir nicht sicher, ob sich das vom FA auf die KK übertragen läßt. Selbst wenn: was würde es an dem o.g. ändern? Ich habe - laut Gesetz - einen titulierten und vollstreckbaren Zahlungsanspruch, oder?

    Hat Dein GS überhaupt etwas ?

    Er ist weder im Insolvenzverfahren noch hat er die EV abgegeben.

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