Statikerkosten = Öffentliche Lasten nach Rangkl. 3?

  • Hallo zusammen,

    ich betreue eine Bauruine. Das Objekt befindet sich an einem Hang. Dieser ist nicht gesichert und das Bauamt schickt regelmäßig einen Statiker raus, der prüft, ob für den Hang eine Rutschgefahr besteht.
    Die Kosten für den Statiker hat in der Vergangenheit der Eigentümer der Immobilie gezahlt. Sollte er dies nicht mehr tun, wären die Statikerkosten dann eine öffentliche Last und ein Anspruch nach Rangkl. 3.
    Ergibt sich die öffentliche Last für die Statikerkosten vielleicht daraus, dass die Kosten für die Objektsicherungspflicht des Eigentümers anfallen und somit in erheblichem Maße mit dem Grundstück verbunden sind?

    Vielleicht kann mir jemand mit seiner Einschätzung weiterhelfen. Die Kommentierung sieht meinen Fall leider irgendwie nicht vor.

    Schon jetzt vielen Dank für die Hilfe

    Xayide

  • Auch eine Zwangsverwaltung ändert nichts. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist es RK 3. Kann ich mir aber nicht vorstellen, klingt etwas nach Ersatzvornahme oder so. Die dingliche Haftung muss sich aus der entsprechenden Gebührensatzung und dem Kommunalabgabengesetz ergeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das setzt dann allerdings wieder einen Teilungsplan voraus und der, dass Masse vorhanden ist. Klingt nicht danach.

    Sachverhalt bitte klarstellen.

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  • Ich meinte eine Zahlung in der Zwangsverwaltung auf die Rangklasse 1. Zahlung nur, wenn Teilungsplan da. Teilungsplan wird erstellt, wenn Masse da. Vorschuss (egal ob in RK 1 oder nicht einzuordnen) bedeutet aber, dass keine bzw. nicht genügend Masse vorhanden ist. RK 1 ist also eher eine theoretische Frage.

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  • Sorry, ich habe mich nicht eindeutig ausgedrückt.

    Ich bin Gläubigervertreterin und versuche zusammen mit der Stadt die Zwangsversteigerung einer Bauruine in die Wege zu leiten.
    Leider habe ich erhebliche Grundbuchprobleme, die sich nicht so einfach klären lassen.
    Daher war die Überlegung, ob die Stadt nicht einen Versteigerungsantrag aus Rangklasse 3 stellt. Da die Grundsteuern bezahlt sind und die Ruine keinen Schornstein hat, mit dem wir Schornsteinfegerkosten erzielen könnten, war die Überlegung, ob die regelmäßig anfallenden Statikerkosten ein möglicher Anspruch der Klasse 3 wären. Die Tätigkeit des Statikers dient nur der Objektsicherung. Damit sind die Kosten direkt mit dem Grundstück verbunden. Aber so scheint es auch nicht zu gehen.

    Leider bekommen wir gar nicht die Möglichkeit der Zwangsverwaltung, weil ich die Grundbuchproblematik habe und die Stadt keinen finanziellen Anspruch gegen den Eigentümer begründen kann.
    Da es noch eine Übertragungsvormerkung in Abt. 2 des Grundbuches gibt, benötigen wir nach meiner Einschätzung einen Antrag aus Rangkl. 0-3. Mit einem Antrag aus Rangkl. 5 sehe ich hier keine Möglichkeit.
    Oder hat jemand eine Idee?

    Viele Grüße

    Xayide

  • Ich würde das auch für eine Art der Ersatzvornahme halten -dann nur 10 I 5 ZVG.

    Oder hat die Gemeinde diese "regelmäßigen" :gruebel: Statikerbesuche in einer Satzung verewigt?

  • Um in die Rangklasse 3 reinzukommen müsste die öffentliche rechtliche Forderung ausdrücklich als eine solche, die auf dem Grundstück lastet, bestimmt sein. Entweder hast Du Glück und die Art der Forderung ist ausdrücklich in einem Gesetz, wie bei der Grundsteuer als solche bestimmt oder es klappt nur indirekt über die kommunalen Abgabengesetze der Länder, in denen sich meistens Ermächtigungsnormen für die Kommunen für einzelne Abgaben, Steuern, Beiträge oder Gebühren befinden. In Niedersachen ist das § 6 IX KAG. Dann würde nur noch der Nachweis der entsprechenden Satzung der Gemeinde / Stadt fehlen, in der das konkretisiert ist und es könnte losgehen.

    Aber ich kann mir das für Statikergebühren absolut nicht vorstellen. Halte es auch für Rangklasse § 10 I Nr. 5 ZVG.

    Ich sehe momentan nicht, wie da erfolgreich eine Versteigerung betrieben werden soll.

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