Hallo zusammen,
ich betreue eine Bauruine. Das Objekt befindet sich an einem Hang. Dieser ist nicht gesichert und das Bauamt schickt regelmäßig einen Statiker raus, der prüft, ob für den Hang eine Rutschgefahr besteht.
Die Kosten für den Statiker hat in der Vergangenheit der Eigentümer der Immobilie gezahlt. Sollte er dies nicht mehr tun, wären die Statikerkosten dann eine öffentliche Last und ein Anspruch nach Rangkl. 3.
Ergibt sich die öffentliche Last für die Statikerkosten vielleicht daraus, dass die Kosten für die Objektsicherungspflicht des Eigentümers anfallen und somit in erheblichem Maße mit dem Grundstück verbunden sind?
Vielleicht kann mir jemand mit seiner Einschätzung weiterhelfen. Die Kommentierung sieht meinen Fall leider irgendwie nicht vor.
Schon jetzt vielen Dank für die Hilfe
Xayide