Unentgeltliches Mietrecht

  • Moin nochmals in die Runde,

    wie würden sie ein unentgeltlichen bis an das Lebensende der Mieter allerdings mündlich geschlossenen Mietvertrag in einer Teilungsversteigerung berücksichtigen.

    Die TV soll zur Aufhebung der Gemeinschaft betriben werden. Allerdings bestätigen alle Miteigentümer die Existenz eines solchen Mietvertrages.

    "Kauf bricht nicht Miete " gilt auch in der Zwangsversteigerung. Insofern müsste m.E. der Erstehen das Mietverhältnis so wie es besteht auch übernehmen. D.h. es bestehen m.E nach keine Mieterhöhungsmöglichkeiten, zumindets erst nach dem wahrscheinlichen Ableben des letztlebenden Mieters.

    Hinweis: Die Mieter sind zudem beide 82 Jahre alt. d.g.h stst. Lebenserwartung um die 6 Jahre.

    Neben den hiervon unbelasteten VW habe ich deshalb die Wertminderung durch das Mietverhältnis analog der Belastung durch (unentgeltliches)Wohnungsrecht ermittelt.

    Als rechtliche Annahme habe ich allerdings das Bestehen bleiben des Mietverhältnisses unterstellt, so dass das Gericht selbst entscheiden kann, da abschließende rechtliche Würdigungen dem Gutachter ja nicht erlaubt sind.

    Wie würden sie den Sachverhalt beurteilen?


  • Da ein Mietvertrag im Rahmen des § 550 ZPO formfrei geschlossen werden kann, muss der Ersteher auch einen mündlich abgeschlossenen Mietvertrag gegen sich gelten lassen. Problem dürfte hierbei der Nachweis des Bestehens des Mietvertrages sein.

    Gleiches dürfte für Ihre Bewertung gelten. Wenn sie keinen vernünftigen Zweifel am Mietvertrag haben, können Sie ihn m.E. wie einen schriftlichen behandeln.

    Man kann eigentlich den Beteiligten nur raten, diesen Vertrag schriftlich zu fixieren; insbesondere für die Mieter dürfte das wichtig sein.

  • Zitat von Kai

    Problem dürfte hierbei der Nachweis des Bestehens des Mietvertrages sein.



    Wenn der Mieter nicht erst seit "gestern", sondern schon längere Zeit dort wohnt, kann man wohl berechtigt einen Mietvertrag und nicht kostenlose Gebrauchsüberlassung annehmen.

  • Das Wesen der Miete ist eine Sache gegen Zahlung eines Mietzinses zu überlassen. Damit könnte ein Ersteher also auch eine Mieterhöhung verlangen. Daher eine Berücksichtigung auf Anmeldung hin ohne Aufnahme in das geringste Gebot oder beeinträchtigung des Verkehrswerts, ist ja eine schuldrechtliche Angelenheit.

  • Einen schönen guten Tag,


    mir kommt bei kurzer Betrachtung des Sachverhalts der Verdacht auf, dass es sich um ein unentgeltliches Wohnungsrecht handeln soll, welches aufgrund des Formmangels nichtig ist. Sonst könnte jede Zwangsversteigerung zu leicht sabotiert werden.


    Ich wünsche ein schönes Wochenende


    Fortuna

  • Moin,

    was es letztendlich ist, bleibt mir derzeit noch "verborgen".

    Unentgeltliche Überlassung spricht z.B. auch für eine Leihe.
    Unentgeltliches Wohnungsrecht kann es auch sein.

    Grundsätzlich kann ich mich jedoch nur an die bestehenden Fakten halten.

    Nach den bislang ergänzenden Infos spricht ebenaber doch vieles für ein unetgeltliches Mietrecht. Zwischenzeitlich wurde mit bestätigt, dass die Mieter sowas wie Einmalzahlungen geleistet haben.

    Siehe hierzu auch folgendes BGH Urteil:
    Eine Mietvorauszahlung als Einmalbetrag wirkt auch gegenüber einem Ersteigerer schuldbefreiend

    Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Vorauszahlung des Mietzinses (für ein schuldrechtliches lebenslanges Wohnungsrecht) in einem Einmalbetrag ist dem Erwerber des Mietobjekts gegenüber wirksam, wenn die Höhe des Mietzinses nicht nach wiederkehrenden Zeitabschnitten (etwa Monaten) bemessen ist (Fortführung von BGHZ 37, 346); .
    (Leitsatz, amtlich)
    BGH, Urteil vom 05.11.1997 -VIII ZR 55/97 - Kammergericht LG Berlin;

    Die Beantwortung der Frage wird wohl dem Gericht überlassen werden müssen.

    Ich werde also alternativ ausführen, ohne rechtliche Wertung, dass heißt
    unbelasteter VW, davon 1/4 abzüglich Zwangsversteigerungsrisiko

    und alternativ das ganze Prozedere nur eben unter berückssichtigung einer Wertminderung durch das "Wohnungsrecht/unentgeltliche Miete" .

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