Erbausschlagung in Polen für Betreute

  • hallo,
    die Betreuerin möchte für ihre Betreute eine Erbschaft eines verstorbenen Bruders in Polen ausschlagen.

    Ist die Ausschlagung genehmigungsbedürftig und muss die Genehmgigung ggfs. übersetzt werden ?

  • gibt´s einen Grund für die Ausschlagung? Schließlich muss ein Betreuer auch die Interessen des Betreuten wahren (Untreue 26StGB?)

  • Ich habe keine Ahnung vom polnischen Zivilrecht, also weiß ich nichts über polnsche Ausschlagungsfristen und -genehmigungserfordernisse.
    Es ist auch denkbar, dass es in Polen das Pick-up-System gibt: Wer die Erbschaft nicht expressis verbis annimmt, hat sie ausgeschlagen.
    Da müsste der NL-Richter deines AG seinen Wissensschatz oder zumindest seinen Firsching zur Verfügung stellen, damit man das System überhaupt erfasst. Oder ein Anruf bei dem polnischen Konsulat/der Botschaft könnte informell helfen. Oder ein örtlicher Notar, von dem man mal gehört hat, dass er das polnische Recht kennt, wird auf dem kleinen Dienstweg - tit for tat - gebeten, seinen Wissensschatz offen zu legen.

    Ich weiß auch nicht, ob das polnische Recht eine Vorschrift wie § 1831 BGB und Ausnahmen hiervon (wie von der deutschen Rechtsprechung entwickelt) kennt.

    Ansonsten unterliegt die durch die Betreuerin ausgesprochene Ausschlagungserklärung selbstverständlich der inländischen Genehmigungspflicht, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in Polen oder sonstwo beurkundet wird. Die zuständige polnische Behörde muss deren Wirksamkeit irgendwann zu prüfen haben und muss automatisch auf das Genehmigungserfordernis stoßen.

  • Die Ausschlagungsfrist beträgt im poln. Erbrecht 6 Monate seit Kenntnisnahme des Berufungsgrundes. Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Bei einer unter Betreuung stehenden Erbin wird i.d.R. die Ablauf der Frist nicht die direkte Annahme, bei der die Haftung für Nachlassschulden unbegrenzt ist, sondern eine der Höhe nach begrenzte Haftung (auch mit eigenem Vermögen) mit sich bringen. In solch einem Fall wird man aufkosten der Erbin ein Nachlassinventar errichten müssen um die Nachlassaktiva, deren Wert die Obergrenze der Haftung bildet, festzustellen.

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