Hallo zusammen,
ich bräuchte mal ein paar Meinungen zu folgender Frage:
Ich soll ein Wohnungseigentum anlegen. In einem Paragraphen der eingereichten Teilungserklärung heißt es "Das Erfordernis jährlicher Eigentümerversammlungen wird abbedungen....Jeder Wohnungseigentümer kann die Abhaltung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn er einen stichhaltigen Grund dafür angibt. Eine Vertretung durch Dritte ist hierbei ausgeschlossen."
Ich hatte daraufhin beanstandet, dass der § 24 Abs. 1 WEG nicht von vornherein abdingbar ist und ich einen vollständigen Ausschluss der Vertretung für nicht zulässig halte. Nach Rückäußerung des Notars denke ich, dass man den 1. Satz auch auf das "jährliche" beziehen kann und es von daher zulässig ist. Aber nach wie vor bin ich der Meinung, dass ein Vertretungsausschluss nicht zulässig sein kann. Überall finde ich nun Erläuterungen zu Vertretungsbeschränkungen, aber über einen Ausschluss fand ich nur, dass dies zweifelhaft sei (Bärmann/Pick, Kommentar).
Für Meinungsäußerungen wäre ich dankbar.