Kostenentscheidung jetzt schon gültig?

  • Hallo.. Mein Verfahren endet mit einem Vergleich, in dem eine Ratenzahlung bis Februar 2013 vereinbart wird. Die KGE lautet folgendermaßen: "Für den Fall, dass die Ratenzahlung seitens des Bekl. eingehalten und der gesamte Vergleichsbetrag an die Kl. gezahlt worden ist, verzichtet die Kl. auf Kostenerstattung. Die Kosten des Rechtsstreits werden dann gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Vergleichs trägt jede Partei selbst; diese werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben."

    Kl.-Vertreter möchte jetzt gerne die Gerichtskosten ausgeglichen haben. Ich bin grad etwas :confused: und frage mich, ob ich jetzt schon einen KFB machen soll, obwohl die KGE ja sowas wie aufschiebend bedingt ist.

    Hat jemand von euch schon mal so was gesehen und einen Tipp für mich? Ich weiß nicht, ob ich dem RA einfach schreiben kann, dass ich mit dem KFB bis Februar warten würde.

  • Hallo, m. E. sind solche Vereinbarungen im Parteivergleich (genau wie "die festgesetzten Kosten sind in Raten fällig, etc.") nur im Innenverhältnis zu beachten. Ich würde einen normalen KFB machen und den Zusatz anbringen:

    "Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kl. laut o. g. Vergleich auf Kostenerstattung verzichtet hat, soweit die Ratenzahlung seitens des Bekl. eingehalten und der gesamte Vergleichsbetrag an die Kl. gezahlt wird. Dieser Hinweis ist rein deklaratorischer Natur."

    Wenn dich die Sorge umtreibt, dass mit dem KFB Schindluder getrieben wird: Zum einen kann ohne Beweis gar keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (§ 726 ZPO!). Zum anderen wäre in der ZV §§ 767 oder 793 ZPO das Mittel der Wahl.

  • Also ich würde nicht festsetzen. Voraussetzung für die Kostenfestsetzung ist eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung. Die gibt es hier noch nicht, da die Bedingung nicht nachgewiesen ist. Für den Fall, dass der Beklagte zahlt, findet keine Kostenerstattung statt, die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Für den Fall, dass der Beklagte nicht zahlt, enthält der vergleich m. E. gar keine Regelung.

    Von daher gibt es für eine Kostenfestsetzung derzeit keine Grundlage.

  • Die KGE ist in sich widersprüchlich: Verzichtet der Kläger auf Kostenerstattung oder werden die Kosten gegeneinander aufgehoben?
    Im ersten Fall bekommt der Kläger gar nichts, also auch nicht einen Teil seines eingezahlten Gerichtskostenvorschusses, weil er ja verzichtet.
    Im zweiten Fall, bekommt der Käger die Hälfte der angefallenen GK vom Beklagten.
    Und wenn ein Vergleich keine Kostenregelung enthält, wie hier für den Fall, dass der Beklagte nicht zahlt, gilt immer "Kosten gegeneinander aufgehoben" (§ 98 ZPO) - also der zweite Fall.

  • Würde mich #4 und #6 anschließen, wobei zu #6 ich anmerken möchte, daß man diese KGE trotz ihrer wörtlichen Widersprüchlichkeit durchaus auslegen kann. Mit dem Verzicht auf "Kostenerstattung" ist aufgrund der nachfolgenden Sätze ("dann") objektiv lediglich der Verzicht der außergerichtlichen Kostenerstattung und gerade nicht auch der Gerichtskosten gemeint. Ansonsten würden die nachfolgenden Sätze auch gar keinen Sinn ergeben. Im Falle, daß die aufschiebend bedingte KGE scheitert, wäre grds. § 98 ZPO anwendbar ("wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben"). Die Frage ist also, ob in der Formulierung der KGE nicht ein "anderes" zu lesen ist, demnach der Kläger also die Kostenerstattung voll verlangen kann.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Im Falle, daß die aufschiebend bedingte KGE scheitert, wäre grds. § 98 ZPO anwendbar ("wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben"). Die Frage ist also, ob in der Formulierung der KGE nicht ein "anderes" zu lesen ist, demnach der Kläger also die Kostenerstattung voll verlangen kann.


    So weit kann man nicht auslegen. Wieso sollte man unterstellen, dass der Beklagte bei Nichtzahlung der Raten alle Kosten des Verfahrens alleine trägt, wo doch in Vergleichen meist irgendwelche Quoten vereinbart sind? Das müsste dann schon ausdrücklich irgendwo stehen.
    Und wenn man der Auslegung von #7 folgt für den Fall der ordungsgemäßen Ratenzahlung, was man ja durchaus kann, macht das alles auch nicht wirklich Sinn, wenn für den Fall der Nichtzahlung nichts anderes vereinbart ist.

  • Und wenn man der Auslegung von #7 folgt für den Fall der ordungsgemäßen Ratenzahlung, was man ja durchaus kann, macht das alles auch nicht wirklich Sinn, wenn für den Fall der Nichtzahlung nichts anderes vereinbart ist.


    Ich mutmaße bei der wörtlichen Abfassung der hiesigen KGE, daß die Parteien die Konsequenz des Scheiterns der Bedingung nicht in dem Sinne verstanden haben, wie es das Gesetz vorsieht (nichts vereinbart, also § 98 ZPO). "Verzichtet auf Kostenerstattung" bedeutet doch, daß der Kläger ansonsten (ohne die Bedingung) eine Kostenerstattung verlangen könnte. Darüber waren sie sich wohl einig. Denn man kann auf nichts verzichten, was man nicht beanspruchen kann. Das praktische Problem stellt sich vielmehr, wie Du ja zurecht anmerkst, daß man nicht weiß, in welchem Umfange (Quote?) der Kläger eine solche verlangen konnte. Ich mutmaße weiter, daß die Parteien das (die Quote) bei Abfassung des Vergleiches sehr wohl wußten. Nur hat es keiner in der KGE niedergelegt. Insofern ist die KGE sicher Murks für den Fall des Scheiterns der Bedingung und eine Festsetzung müßte wohl abgelehnt werden. Aber daraus dann, wie Du ja annimmst, die gegenseitige Aufhebung als Schlußfolgerung zu ziehen, halte ich ebenfalls für unrichtig.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!