Dienstbarkeit für Telekommunikationsunternehmen (Nutzungsrecht)

  • Ich hatte irgendwie im Hinterkopf, dass wir Ähnliches schon hatte, konnte aber doch nichts finden. Daher:

    Ein großes Telekommunikationsunternehmen (E) bestellt als Eigentümer für eine Tochter-GmbH (T) eine umfangreiche Dienstbarkeit. Zum dinglichen Inhalt soll unter anderem gehören:

    "Die T ist berechtigt, selbst oder durch Dritte, die derzeit bestehenden Räume und sonstigen Gebäudeflächen ('Technikflächen') für die Dauer des Betriebs des nationalen Telekommunikationsfestnetzes ausschließlich zu nutzen. soweit dies erforderlich ist, um dort Hauptverteiler, Vermittlungsstellen oder vergleichbare Einrichtungen zu betreiben (...)".

    Mich beschäftigen dazu folgende Fragen:

    Ist der Passus bzgl. der "Technikflächen" bestimmt genug? Ein Plan oder eine genauere Beschreibung liegt nicht vor.

    Stellt die Formulierung mit der Dauer eine Befristung der bpD dar?

    Ist es möglich, diesbezüglich die ausschließliche Nutzung zu vereinbaren? Ich verstehe darunter den Ausschluss des Eigentümers.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist der Passus bzgl. der "Technikflächen" bestimmt genug? Ein Plan oder eine genauere Beschreibung liegt nicht vor.

    Halte ich trotz der Formulierung für einen Fall der tatsächlichen Ausübung.

    Stellt die Formulierung mit der Dauer eine Befristung der bpD dar?

    "Auf die Dauer" geht bei mir regelmäßig als Befristung durch.

    Ist es möglich, diesbezüglich die ausschließliche Nutzung zu vereinbaren? Ich verstehe darunter den Ausschluss des Eigentümers.

    Verstehe ich auch so. Der Eigentümer wird von einer gleichartigen Nutzung ausgeschlossen (s. Schöner/Stöber Rn 1130a; 1229; je m.w.N.)

  • :oops:

    Manchmal fragt man sich echt, wie man sowas so schnell vergessen kann und nicht mal per Suche wiederfindet.

    Nun ja, ich denke, ich trage wie bewilligt ein.

    Nur eines noch:

    Die Befristung betrifft hier nur die "Nutzungsdienstbarkeit". Daneben wird in der Urkunde noch eine unbefristete "Bau- und Benutzungsdienstbarkeit" bestellt, wobei beide als einheitliches Recht eingetragen werden sollen.

    Statt "Befristeter bpD (blablabla-Recht) ..." tendiere ich zu "BpD (blablabla-Recht) - teilweise befristet - ...".

    Meinungen?!

    Ulf

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  • Dank an 45 für die - wie immer - qualifizierten und nützlichen Beiträge und an FED für den Link, zu dessen Auffindung ich selbst nicht in der Lage war!!!

    Ulf

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  • Hallo Ulf,
    mir liegt wohl gerad dieselbe Bewilligung vor und ich tue mich etwas schwer mit der schlagwortartigen Bezeichnung der "Nutzungsdienstbarkeit". Wie hast du denn diesen Teil bezeichnet?
    Danke dir.

  • Meine "schlagwortartige" Bezeichnung für das gesamte Recht lautete:

    "Nutzungsrecht in Bezug auf Anlagen des Telekommunikationsfestnetzes und Bau- und Benutzungsbeschränkung nebst Leitungsrecht, Mitbenutzungsrecht von Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Betretungs- und Aufgrabungsrecht".

    Nicht schön aber selten... :oha:

    Ulf

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  • Auch ich habe wohl gerade die gleiche auf dem Tisch:
    Mein Problem wäre eher ein anderes:

    zu der Benutzungsbeschränkung -bauliche Veränderungen des Eigentümers des belasteten grdst können nur mit schriftlicher zustimmung des Berechtigten durchgeführt werden.

    Dachte das würde zu folgendem passen:

    (Münchener Kommentar) Unzulässig sind insbesondere Mitspracherechte, die nicht bestimmte Handlungen endgültig untersagen, sondern nur die rechtliche Handlungsfreiheit des Eigentümers beschränken.

  • Sehe darin keine Einschränkung der rechtlichen Handlungsfreiheit sondern eher der tatsächlichen. Daher passt die Fundstelle hier m.E. nicht.

    Ulf

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  • als bsp sind im kommentar genannt:

    zB die Verpflichtung, eine Grunddienstbarkeit nicht ohne Zustimmung des Berechtigten aufzuheben; zur Fussnote [3] das Verbot, ohne Zustimmung des Berechtigten ein bestimmtes Gewerbe auszuüben zur Fussnote [4] oder bestimmte Waren zu vertreiben.


    das 2. und 3. beispeil ist doch genau das gleiche wie das was vereinbart wurde, oder???

    was wäre denn dann eine rechtliche einschränkung?

  • ich hab nun ebenfalls das gleiche auf dem Tisch. Ich habe aber Probleme mit der schlagwortartigen Bezeichnung, da ich mir die doch nicht selber aussuche (?!) und der Antragsteller angab, eine Nutzungs- und Bau- und Benutzungsbeschränkungsdienstbarkeit eingetragen haben zu wollen.

    Bei mir würde noch hinzukommen nebst Erneuerungs-/Änderungs-/Ersetzungs-/Entfernungs-/Erweiterungsrecht .... kommen alle Nebenrechte mit rein ins Schlagwort?

  • Da ich über die Fassung der Eintragung selbst entscheide, such ich mir auch die schlagwortartige Bezeichnung selbst aus. (Anregungen sind natürlich gern gesehen.)

    Meine für diesen Fall findest Du oben in #9.

    Ulf

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