Anrechnung 15a bei Erledigungserklärung und Beschluss nach 91a ZPO

  • Folgender Fall:
    Klagantrag: 1. Fundamente entfernen 2. Schadensersatz in Höhe von 361,17 €.
    (Der Schadenersatz errechnet sich aus der Erstattung von 1,5-Geschäftsgebühr).

    Erledigterklärung des Klägers, weil Fundament nach Klagerhebung entfernt wurde,
    Beklagter schließt sich der Erklärung an.
    Es ergeht auf Antrag Beschluss nach 91a ZPO: Beklagter trägt Kosten.
    KlV beantragt Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr.
    BeklV moniert, dass keine Anrechnung der GG erfolgt sei. Diese sei "in voller Höhe Gegenstand des nunmehr erledigten Klagverfahrens" gewesen, sodass eine Anrechnung erfolgen muss.

  • Keine Anrechnung. Weder wurde tituliert, noch hat der Bekl in Höhe der geforderten GG erfüllt. Dass sie eingeklagt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, spielt keine Geige.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Die Frage ist, wie die Erledigterklärung, die ja zwangsläufig auch die Nebenforderung 1,5 GG umfaßt, gebührenrechtlich bei den Alt. des § 15a Abs. 2 RVG einzuordnen ist. Für die mögliche 3. Alt. gibt es ja unterschiedliche Betrachtungsweisen [s. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 42 zu § 15a mit Verweis auf Hansens (der Zweifel äußert, aber dasselbe Verfahren bejaht in RVGreport 2009, 201, 204; offen gelassen vom BGH in NJW 2011, 861 = AnwBl. 2011, 226; bejahend dagegen VGH Mannheim, AGS 2011, 465].

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Dass sie eingeklagt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, spielt keine Geige.


    Halte ich für zu früh "geschossen", skugga. Denn die Klage bezgl. der GG wurde weder abgewiesen noch ausgeurteilt. Für die Alt. 3 reicht es, wenn die GG geltend gemacht wurde. Einen Erfolg verlangt sie nicht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Dass sie eingeklagt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, spielt keine Geige.


    Halte ich für zu früh "geschossen", skugga. Denn die Klage bezgl. der GG wurde weder abgewiesen noch ausgeurteilt. Für die Alt. 3 reicht es, wenn die GG geltend gemacht wurde. Einen Erfolg verlangt sie nicht.

    Das sind ja ganz neue Töne hier...

    Dann müssten wir aber auch die BGH-Rechtssprechung zu den Vergleichen neu diskutieren. Denn dort wird in der Regel auch die volle Gebühr eingeklagt und nur ein Teil mit dem Vergleichsbetrag abgefunden. Der BGH verlangt aber, dass für eine Anrechnung der Betrag, welcher auf die GG entfällt genau bezeichnet sein muss.

    Ich teile zwar grundsätzlich deine geäußerte Auffassung, allerdings müsste aufgrund der bisherigen Rechtssprechung skugga Recht behalten.

  • Dass sie eingeklagt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, spielt keine Geige.


    Halte ich für zu früh "geschossen", skugga. Denn die Klage bezgl. der GG wurde weder abgewiesen noch ausgeurteilt. Für die Alt. 3 reicht es, wenn die GG geltend gemacht wurde. Einen Erfolg verlangt sie nicht.

    Das sind ja ganz neue Töne hier...

    Dann müssten wir aber auch die BGH-Rechtssprechung zu den Vergleichen neu diskutieren. Denn dort wird in der Regel auch die volle Gebühr eingeklagt und nur ein Teil mit dem Vergleichsbetrag abgefunden. Der BGH verlangt aber, dass für eine Anrechnung der Betrag, welcher auf die GG entfällt genau bezeichnet sein muss.

    Ich teile zwar grundsätzlich deine geäußerte Auffassung, allerdings müsste aufgrund der bisherigen Rechtssprechung skugga Recht behalten.


    :D Ach, nicht doch, keine neuen Töne. Will nur, daß schon sauber argumentiert wird. In dieser Pauschalität ist skuggas Aussage es jedenfalls nicht. Das wollte ich nur klarstellen. Die Rechtsprechung des BGH bezüglich der Vergleiche kann für den Fall der Erledigterklärung hier sicher herangezogen werden. Die Frage ist aber, ob dieselbe Argumentation, die der BGH für den Vergleich nimmt, hier auch angewandt werden kann. Besteht in der übereinstimmenden Erledigungserklärung, welche auch die Erledigung der geltend gemachten 1,5 GG umfaßt, nicht ein fester Betrag, aus dem heraus man die Anrechnung genau bestimmen kann? Soweit ich es überblicke ist der Fall der Erledigungserklärung/Anrechnung nirgendwo bisher entschieden worden. Eine Erledigung bedeutet doch, daß die Klage zulässig und begründet war, durch ein sich erledigendes Ereignis eine Entscheidung entbehrlich geworden ist, so daß ggf. nur noch über die Kosten zu befinden ist. Das ist ja schon etwas anderes als bei einem Vergleich, wo diese Voraussetzung (zulässig und begründet) gar keine Rolle spielt. Soweit der BGH zu Anrechnung bei einem Vergleich entschieden hat (NJW 2011, 861), kam es dort auf die Alt. 3 nicht an, da der Vergleich nicht erkennen ließ, in welcher Höhe der Vergleichsbetrag die GG umfaßte. Zu Rn. 15 führt der BGH dort aus:


    Wäre "das selbe Verfahren" im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG umfassend als Hauptsache- und Kostenfestsetzungsverfahren zu verstehen, ist nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 15a Abs. 2 RVG die Anrechnung jedenfalls daran gebunden, dass die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemacht worden ist. Nur dann kann die Geschäftsgebühr vom Rechtspfleger betragsmäßig im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden.


    Also ist die Frage: Ist in der übereinstimmenden Erledigterklärung ein gar noch erfolgreiches Geltendmachen der GG zu sehen? Würde sagen ja, andernfalls würde die übereinstimmende Erledigungserklärung keinen Sinn machen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich würde sagen nein. Der Kläger hat sich doch hier ganz offenbar "nur" zufriedengegeben. Der Hauptanspruch wurde erfüllt, zur Nebenforderung ist nichts gesagt. Wahrscheinlich ist, daß sie eben gerade nicht gezahlt wurde. Dann wurde sie auch nicht "erfolgreich geltend gemacht".


  • Also ist die Frage: Ist in der übereinstimmenden Erledigterklärung ein gar noch erfolgreiches Geltendmachen der GG zu sehen? Würde sagen ja, andernfalls würde die übereinstimmende Erledigungserklärung keinen Sinn machen.


    Ich würde sagen nein. Der Kläger hat sich doch hier ganz offenbar "nur" zufriedengegeben. Der Hauptanspruch wurde erfüllt, zur Nebenforderung ist nichts gesagt. Wahrscheinlich ist, daß sie eben gerade nicht gezahlt wurde. Dann wurde sie auch nicht "erfolgreich geltend gemacht".

    Nicht direkt entschieden ist wohl richtig, jedenfalls kenne auch ich keine solche Entscheidung.
    Obwohl man theoretisch beide Varianten vertreten könnte, neige ich mehr zur Ansicht von Skugga und AB. Der BGH hat für den Vergleich entschieden, dass es einer expliziten Regelung zur GG bedarf, um eine Anrechnung vornehmen zu können. Das IST entschieden.

    Da auch bei der Erledigterklärung ein Spekulationsraum verbleibt (Bolleff sagt selbst... Frage: Ist in der Erklärung ein erfolgreiches Geltendmachen der GG zu sehen?), habe ich keine Bedenken, die Entscheidung zum Vergleich auch hier analog zu verwenden. Es ist sich hier bei der Erklärung eben NICHT explizit über die GG eingelassen worden, so dass im Raum stehen bleibt, ob die GG in voller Höhe erfolgreich geltend gemacht wurde oder nicht. Das reicht nach BGH für eine Anrechnung nicht aus.

    Das Festhalten allein an der Erledigt-Erklärung ist mir zu dünn, um die für eine Anrechnung erforderliche Sicherheit zu erlangen, was genau bzgl. der GG passiert ist. Da sehe ich keinen Unterschied zum Vergleich, wenn in diesem gesagt ist: Zur Abgeltung aller Ansprüche wird der Betrag X gezahlt. X kann, muss aber eben nicht, die volle GG beinhalten.

    Ich würde also in beiden Fällen darauf abstellen, ob eine explizite, betragsmäßige Erwähnung der (vollen) GG erfolgt ist. Alles andere ist zu vage. Die RAe mussten sich beim Vergleich umstellen und eine präzise Formulierung lernen, dasselbe wird auch bei der Erledigterklärung zu fordern sein.

  • Aber wenn die GG nicht gezahlt wurde, kann doch keine (tatsächliche) Erledigung diesbezüglich eingetreten sein? Dann wäre doch nur Teilerledigung eingetreten nebst Rücknahme der Nebenforderung durch den Kläger, oder? Ist die Erklärung des Beklagtenvertreters evtl. auch als Erfüllung i. S. d. Alt. 1 zu verstehen?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Auch das ist und bleibt hier die Frage. Es kann eben nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine Auslegung in dem von Dir genannten Sinne zutreffend ist. Und weil das nicht sicher ist, muss seitens der Beteiligten konsequenterweise eine entsprechende explizite Einlassung erfolgen, um die Sicherheit einer vorzunehmenden Anrechnung zu erlangen. Es ist also schlicht wieder mal eine Sache des substantiierten und präzisen Vortrags. Die Vorgaben für eine Anrechnung haben von den Beteiligten zu kommen und nicht vom Gericht mittels Vermutungen und Spekulationen. So mein Verständnis zur Vorgabe durch den BGH.

  • Hätte zu #4 noch ne Frage:
    Reicht es wirklich, wenn die GG geltend gemacht wurde? In meinem Fall ist in der Klage eine 1,3 Geschäftsgebühr drin. Es ergeht VU, dort ist von einer GG keine Rede mehr (warum auch immer). Sie wird weder tituliert, noch abgewiesen. Ich war bisher der Meinung, dass in diesem Fall nicht anzurechnen ist, bin nun aber stutzig geworden. Wie meint Ihr?

  • Was mit der GG passiert ist (vergessen?), lässt sich anhand des Urteils nicht feststellen. Tatsache ist aber, dass sie weder gezahlt noch tituliert worden ist. Ergo: KEINE Anrechnung. Du liegst also richtig!

  • Hätte zu #4 noch ne Frage: Reicht es wirklich, wenn die GG geltend gemacht wurde? In meinem Fall ist in der Klage eine 1,3 Geschäftsgebühr drin. Es ergeht VU, dort ist von einer GG keine Rede mehr (warum auch immer). Sie wird weder tituliert, noch abgewiesen. Ich war bisher der Meinung, dass in diesem Fall nicht anzurechnen ist, bin nun aber stutzig geworden. Wie meint Ihr?


    Ggf. mit Hinweis auf § 321 ZPO dem Richter vorlegen.

    Denn wenn der Richter nach deiner Festsetzung das Urteil ergänzt, weil es ihm oder den Parteien auffällt, hast du doppelte Arbeit. Außerdem sollte nach der Richtervorlage definitiv klar sein wie hier zu verfahren ist.

  • Ich weiß zwar nicht, wie alt das Urteil ist, aber es schon merkwürdig, wie sich die Klägerseite um das Urteil kümmert. So etwas sollte eigentlich sofort auffallen... :gruebel:

  • Hab mittlerweile mit dem Richter gesprochen. Die Geschäftsgebühr wurde tatsächlich schlicht und einfach vergessen. Die Frist für einen Ergänzungsantrag ist aber mittlerweile abgelaufen, der Klägerseite ist der Fehler offenbar nicht aufgefallen. Hab jetzt ohne Anrechnung festgesetzt.

    Danke!

  • Immer wenn ich denke, dass ich das Thema "Anrechnung Geschäftsgebühr" nun endlich verstanden habe, kommt wieder so ein blöder Fall und ich grübele, wer das ganze nun nicht versteht - der RA oder ich. Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen.

    Folgender Fall:

    Klage auf Zahlung wegen einer Forderung in Höhe von 1.300,-- €. Keine Geschäftsgebühr beantragt. Urteil über Zahlung von 950,-- €, Rest wird abgewiesen. Kostenquotelung.

    Klägervertreter beantragt 1,3 Verfahrensgebühr. Beklagtenvertreter beantragt 1,3 Verfahrensgebühr und rechnet 0,65 Geschäftsgebühr an. Desweiteren moniert er die fehlende Anrechnung im KFA des Klägervertreters. Keine Stellungnahme des Klägervertreters.
    Hab daraufhin beim Beklagtenvertreter angerufen und mitgeteilt, dass ich der Meinung bin, dass keiner der beiden RAe anrechnen muss, da weder Geltendmachung noch Zahlung oder Titulierung einer Geschäftsgebühr (§ 15 a RVG).
    Nun kam ein Schreiben der Beklagtenvertreter, dass sie dabei bleiben, dass auf beiden Seiten die Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Sie wäre entstanden, da beide RAe bereits vorgerichtlich tätig waren (das mag ja sein, das bestreite ich ja gar nicht). Aber in Vorbem. § Abs. 4 VV RVG heiße es nur, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Die Anrechnung hänge also nur von der Entstehung und nicht von der Zahlung oder Titulierung einer Geschäftsgebühr ab.

    Wer hat denn nun recht? Ich bin der Meinung, dass zur Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG immer auch der § 15 a RVG gehört, in dem steht, dass sich ein Dritter eben nur in bestimmten Fällen auf eine Anrechnung berufen kann. Und ein solcher liegt hier gerade nicht vor. Ich weiß aber nicht, wie ich das beschwerdefest begründen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (25. Januar 2013 um 09:34) aus folgendem Grund: Kläger und Beklagten vertauscht

  • Immer wenn ich denke, dass ich das Thema "Anrechnung Geschäftsgebühr" nun endlich verstanden habe, kommt wieder so ein blöder Fall und ich grübele, wer das ganze nun nicht versteht - der RA oder ich. Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen.

    Folgender Fall:

    Klage auf Zahlung wegen einer Forderung in Höhe von 1.300,-- €. Keine Geschäftsgebühr beantragt. Urteil über Zahlung von 950,-- €, Rest wird abgewiesen. Kostenquotelung.

    Klägervertreter beantragt 1,3 Verfahrensgebühr. Beklagtenvertreter beantragt 1,3 Verfahrensgebühr und rechnet 0,65 Geschäftsgebühr an. Desweiteren moniert er die fehlende Anrechnung im KFA des Klägervertreters. Keine Stellungnahme des Beklagtenvertreters.
    Hab daraufhin beim Klägervertreter angerufen und mitgeteilt, dass ich der Meinung bin, dass keiner der beiden RAe anrechnen muss, da weder Geltendmachung noch Zahlung oder Titulierung einer Geschäftsgebühr (§ 15 a RVG).
    Nun kam ein Schreiben der Klägervertreter, dass sie dabei bleiben, dass auf beiden Seiten die Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Sie wäre entstanden, da beide RAe bereits vorgerichtlich tätig waren (das mag ja sein, das bestreite ich ja gar nicht). Aber in Vorbem. § Abs. 4 VV RVG heiße es nur, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Die Anrechnung hänge also nur von der Entstehung und nicht von der Zahlung oder Titulierung einer Geschäftsgebühr ab.

    Wer hat denn nun recht? Ich bin der Meinung, dass zur Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG immer auch der § 15 a RVG gehört, in dem steht, dass sich ein Dritter eben nur in bestimmten Fällen auf eine Anrechnung berufen kann. Und ein solcher liegt hier gerade nicht vor. Ich weiß aber nicht, wie ich das beschwerdefest begründen kann.

    1. Prüf mal bitte den Sachverhalt. Du hast da m. E. ein paar Mal Kläger- und Beklagtenvertreter verwechselt.

    2. Du liegst richtig. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 15a II RVG. Sind die Voraussetzungen nicht aus der Akte ersichtlich bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wird nicht angerechnet. Punkt.

    In deinem Fall würde ich jetzt einfach ausgleichen und darauf warten was passiert. Einer weit ausschweifenden Begründung bedarf es hier nicht.

  • Danke für den Hinweis, habs schon geändert.

    Dann nehm ich als Begründung einfach den § 15 a II RVG. War mir nur nicht sicher, ob das genügt, da in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ja wirklich nur von Entstehung der Gebühr die Rede ist und dort nicht auf § 15 a RVg verwiesen wird.

  • Danke für den Hinweis, habs schon geändert.

    Dann nehm ich als Begründung einfach den § 15 a II RVG. War mir nur nicht sicher, ob das genügt, da in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ja wirklich nur von Entstehung der Gebühr die Rede ist und dort nicht auf § 15 a RVg verwiesen wird.

    Hast du das ganze Theater um Vorb. 3 IV VV-RVG, die dazugehörige BGH-Rechtssprechung aufgrund der § 15a RVG überhaupt erst eingeführt worden ist nicht mitbekommen?

    Der RA vertritt immer noch die ürsprünglich vom BGH vertretene Ansicht, dass es ausschließlich auf die Entstehung der GG ankommt, auch gegenüber einem Dritten. Durch § 15a II RVG wurde "klargestellt" (;)), wann die Vorb. 3 IV VV-RVG gegenüber einem Dritten Anwendung findet.

  • Danke für den Hinweis, habs schon geändert.

    Dann nehm ich als Begründung einfach den § 15 a II RVG. War mir nur nicht sicher, ob das genügt, da in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ja wirklich nur von Entstehung der Gebühr die Rede ist und dort nicht auf § 15 a RVg verwiesen wird.

    Wie die Vorredner.

    Vorschriften in ein und demselben Gesetz verweisen in der Regel nicht aufeinander. Das ist kein Argument. Davon abgesehen: Hier gilt in der Tat § 15 a RVG, der ja eine Regelung des prozessualen und evtl. sog. materiellen Kostenerstattungsrechts ist (und daher eigentlich § 104 a ZPO oder § 286 a BGB heißen sollte), während die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht das Kostenerstattungsrecht, sondern das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber regelt. Die Vorschriften "beißen" einander daher nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!