Folgender Fall:
Klagantrag: 1. Fundamente entfernen 2. Schadensersatz in Höhe von 361,17 €.
(Der Schadenersatz errechnet sich aus der Erstattung von 1,5-Geschäftsgebühr).
Erledigterklärung des Klägers, weil Fundament nach Klagerhebung entfernt wurde,
Beklagter schließt sich der Erklärung an.
Es ergeht auf Antrag Beschluss nach 91a ZPO: Beklagter trägt Kosten.
KlV beantragt Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr.
BeklV moniert, dass keine Anrechnung der GG erfolgt sei. Diese sei "in voller Höhe Gegenstand des nunmehr erledigten Klagverfahrens" gewesen, sodass eine Anrechnung erfolgen muss.