Beschwerdeverfahren

  • Beschwerde gegen Unterbringung+ Erweiterung des Aufgabenkreises; ich habe zwei Entscheidungen des Landgerichts; es wurden jeweils die Beschwerde gegen die Unterbringung und die Erweiterung des Aufgabenkreises zurückgewiesen und die außergerichtlichen Kosten der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt liquidiert nun eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG und nach Nr. 6300 VV RVG. Meines Erachtens sind diese gebührenrechtlichen Vorschriften hier nicht relevant. Ich würde jeweils eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG für erstattungsfähig halten. Hat jemand zu diesem Thema Erkenntnisse?

  • zum Unterbringungsverfahren:
    Wenn es sich um ein solches i.S.d. 6300 VV-RVG handelt, fällt die Gebühr für jeden Rechtszug, also auch im Beschwerdeverfahren an. Da 3500 VV ein Auffangtatbestand ist und 6300 VV RVG die speziellere Regelung, würde ich hier 6300 VV RVG für richtig halten.

    Bei der Beschwerde gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises denke ich auch, dass ein Fall der Nr. 3500 VV RVG vorliegt.

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