Berücksichtigung der Lebensgefährtin mit minderjährigem Kind

  • Also,
    die Lebensgefährtin ist Polin und dort läuft noch ein Scheidungsverfahren, deshalb ist Sie nicht krankenversichert und das Kind auch nicht,
    so trägt die Anwältin vor.
    Ich habe das Kind in der Berrechnung berücksichtigt, aber nicht die Lebensgefährtin.
    Nach der Anwältin besteht eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1615 l BGB.
    Sie reicht diverse Rechnung der Hebamme und der Kinderärztin ein.

    WAs ist zu tun?
    Berücksichtige ich die Lenebsgefährtin?
    Das Kind ist im September 2006 geboren.

  • Mal so aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass Du das Kind berücksichtigen kannst, wenn Du den Nachweis hast, dass es seins ist. Die Lebensgefährtin hat einen Unterhaltsanspruch, soweit richtig. Aber ob sie berücksichtigt werden kann ... :nixweiss: Hat sie denn eigene Einkünfte?

  • Ist es denn sein Kind? Vaterschaftsanerkennung? Hat er Nchweise über die Zahlungen?
    Wieso lässt er das Kind nicht über sich krankenversichern?
    ich würde mal sagen, dass das Kind nur zu berücksichtigen ist, wenn es seins ist (Vaterschaft erwiesen/ anerkannt) sonst sind diese Ausgaben sein "Privatvergnügen".
    Lebensgefährtin ist zweifelhaft. Man könnte sie wochl berücksichtigen, wenn sie zusammen wohnen und wenn sie keine Sozialleistungen kassiert, da dann ja eine Bedarfsgemeinschaft besteht und er ihr Unterhalt zahlen muss, damit sie kein Hartz IV beantragen muss.

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