Muss Gläubiger eine dezidierte Zinsberechnung vorlegen, oder reicht allg.Hinweis?

  • Hallo,

    wenn ein Gläubiger Verzugszinsen geltend machen will, muss er dann diese Höhe/Dauer etc. genau bestimmen?
    Oder kann er auch einfach daraufverweisen, dass der Zahlungsverpflichtige ja aus den Mahnungen(Beginn) und gesetztlichen Bestimmungen (höhe) diese selber zu errechnen hat bzw. kann.

    Baffy

  • Da wäre ja jede Klagebegründung eine einfache Sache. Er muss schon angeben, was er will.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, dass sehe ich auch so.
    Aber muss der Gläubiger zwingend sagen: 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1000 EUR ab dem 02.03.2012 bis 30.07.2012 oder kann er es auch so ausdrücken:

    Gesetzliche Zinsen ab Fälligkeit der Forderung aus der Forderung bis Ende Verzug.

    Ich habe mich schon durchs BGB gewühlt, aber nichts gefunden woraus sich ergibt, dass Var. 1 zwingend ist.

    baffy

  • Die Zinsberechnung muss sich doch allein aus dem Titel ergeben.
    Und der Klageantrag muss so sein dass er 1:1 in den Titel übernommen werden kann.
    Nach 30 Jahren weiss kein Mensch mehr wie hoch 2012 der gesetzliche Zinssatz war und auch nicht wann die Forderung fällig war.
    Aus dem Grund braucht man eine exakte Bezeichnung.
    Da wirst du im übrigen im BGB auch nichts finden da dort nur die materiellen Ansprüche drin stehen. Wie man was einklagt steht in der ZPO.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das

    5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1000 EUR ab dem 02.03.2012 bis 30.07.2012

    meinte ich mit "angeben, was er will".

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  • Es geht um ein anwaltliches Mahnschreiben, welches in der Variante 2 gehalten ist.
    Ich möchte jetzt wissen, ob der Zahlungspflichtige sich das wirklich selber zusammen suchen muss, oder ob er einfach dem RA mitteilen kann, dass dieser doch bitte gemäß Variante 1 genau beschreiben muss, was er haben möchte.

    baffy

  • Zur Beantwortung welcher Frage kommt es denn auf die hier diskutierte Problematik an?

    Wenn der Schuldner schon vor Zugang des zu verfassenden Mahnschreibens in Verzug ist, ist es doch gleichgültig, was in dem Mahnschreiben steht. Es kann ja nicht sein, dass der Schuldner noch nicht in Verzug ist und dass das Schreiben den Verzug erst auslösen soll, denn das passt nicht zu dem Sachverhalt, dass ja schon vorher Verzugszinsen geschuldet sein sollen.

    Das Problem stellt sich meines Erachtens daher in der gegenwärtigen Phase nicht.

    Bei einer Klage muss nach dem BEstimmtheitsgrundsatz (§ 253 ZPO) angebenen werden, was man genau will. Aber so weit sind wir hier noch nicht.

    Ein anderes (!) Problem, was nur entfernt mit dem hier diskutierten zu tun hat, kommt gelegentlich vor. So habe ich gegenwärtig einen Fall, in dem das Gericht nach § 269 ZPO über die Kosten nach zurückgenommener Klage entscheiden soll. Maßstab ist hierbei u. a. die Frage, ob der Beklagte vor Klageerhebung in Verzug war. Dies leugnete dieser mit dem Argument, in der Mahnung sei eine höhere als die später eingeklagte Summe genannt gewesen, weshalb die Mahnung als Verzugsvoraussetzung hinsichtlich des tatsächlich später eingeklagten Betrages (= niedrigerer Betrag und damit eine Teilmenge des verlangten) nicht bestimmt genug gewesen sei. Soweit ich das in Kommentaren behandelt fand, setzt eine Mahnung eine Bezifferung der Hauptforderung nicht voraus. Dann kann erst recht keine Bezifferung der Zinsen verlangt werden.

  • Der Schuldner ist hinsichtlich der Forderung in Verzug -durch Gläubigermahnung-, zahlt nicht, dann kommt anwaltliches Schreiben zur Zahlung a) der Forderung und b) des Verzugsschadens RA-Gebühren. In beiden Schreiben werden Verzugszinsen nicht geltend gemacht.
    Schuldner zahlt die Forderung und einen Teil der RA-Gebühren. Grund für Teilzahlung: zu hoher Geschäftswert und 2,3-fache Geschäftsgebühr nach VV 2300 angesetzt.

    Prompt kommt Schreiben des RA: Da sich S. ja offenbar sehr gut auskenne, wüsste dieser ja auch, dass Zinsen zu zahlen seien und er, der S. könne diese ja anhand der Rechnung und der gesetzlichen Bestimmungen ausrechnen und bezahlen. Anderenfalls erfolgt Klage.

    Muss der Schuldner dies tun oder muss der RA eine detaillierte, nachvollziehbare Zinsberechnung vorlegen ?

    baffy

  • Mir scheint das eine an die rechtsberatenden Berufe zu richtende Fragestellung zu sein oder wieso interessiert Dich das als Gericht, wenn ich fragen darf?

  • Klar darf gefragt werden.

    Das Problem stellte sich im Rahmen eines anderen Verfahrens. Einer der Beteiligten schilderte den Sachverhalt und ich war erstaunt, ob der Aussage des RA. Ich war dann einfach neugierig, ob jemand als Laie die Verzugszinsen selber berechnen muss, wenn der RA/Gl. keine detaillierte Anforderung stellt. Wenn ja, was passiert, wenn er es nicht kann?

    Kann er dann dafür Beratungshilfe in Anspruch nehmen?

    Sollte der Gl./RA verpflichtet sein, denn Anspruch genau zu beziffern bzw. eine Summe zu nennen, dann könnte der S. dies mit einem einfachen Schreiben anfordern.

    Wollt`s nur einfach wissen

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