Auslagen aus Regelvergütung oder aus gekürzter?

  • Vielleicht eine blöde Frage, aber da mich dieser Vergütungsbeschluss schon jede Menge Zeit gekostet hat, jetzt meine Frage hier: Ich habe dem IV die Regelvergütung um einen bestimmten Betrag gekürzt. Nun frage ich mich, aus welchem Betrag die Auslagenpauschale zu berechnen ist. Aus der ungekürzten Regelvergütung oder aus der gekürzten Vergütung? Laut § 8 Abs. 3 InsVV spricht ja viel für die Regelvergütung, aber irgendwie finde ich das auch wieder komisch. Kann jemand meinen Knoten im Hirn entwirren?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aus folgender Entscheidung:

    BGH, Beschl. v. 10. 7. 2008 - IX ZB 152/07

    Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung des Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat. Bei der Bemessung des Auslagenpauschsatzes ist es darauf nicht zurückgekommen. Dieser muss für die betreffenden Zeitspannen zumindest gekürzt werden.

  • Danke, aber die Entscheidung hilft mir nicht wirklich. Zum einen betrifft sie ein Altverfahren und auch der Sachverhalt passt so gar nicht. Ich habe einen Abzug von der Vergütung aufgrund fremdvergebener Tätigkeiten vorgenommen, die m.E. originäre Verwaltertätigkeit waren. Zuschläge wurden nicht gewährt bzw. beantragt. Mein Berechnungsprogramm zieht sich nun den Betrag der Regelvergütung zur Berechnung der Auslagenpauschale, nicht den gekürzten Betrag der Vergütung. Das hat mich stutzig gemacht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Trotzdem war es ein Altfall, wo es keine Deckelung der Vergütung gab, so dass hier um die Zeiträume gekürzt werden sollte, in denen der IV "untätig" war. Insgesamt fand ich die Entscheidung daher nicht so hilfreich, da seinerzeit ja noch von der gesetzlichen Vergütung gesprochen wurde, nicht von der Regelvergütung. Die Gesetzesänderung sollte ja in erster Linie verhindern, dass die Auslagenpauschale aus der erhöhten Vergütung berechnet wird.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • :troest:
    Ich hab ja nichts gegen Entscheidungen und vom Ergebnis her wäre sie mir auch recht. Aber passen tut sie trotzdem nicht :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch wenn ich mich hier wie ein Aussätziger fühle, versuche ich einfach hier nochmal eine Antwort/Hilfe/Meinung zu geben;):

    Da bei Zuschlägen die Auslagenpauschale "nur" aus der Regelvergütung errechnet werden kann, dürfte auch bei Abschlägen die Pauschale aus der Regelvergütung (also ungekürzt) zu rechnen sein. Das meintest Du doch, oder?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Auch wenn ich mich hier wie ein Aussätziger fühle, versuche ich einfach hier nochmal eine Antwort/Hilfe/Meinung zu geben;):

    Da bei Zuschlägen die Auslagenpauschale "nur" aus der Regelvergütung errechnet werden kann, dürfte auch bei Abschlägen die Pauschale aus der Regelvergütung (also ungekürzt) zu rechnen sein. Das meintest Du doch, oder?


    Wir verstehen uns ;)
    Das wäre mir derzeit das liebste, da ich sonst die ganze Festsetzung noch mal umschreiben muss (IV hat Berechnungsgrundlage um zu erwartende Vorsteuer erhöht, ändert man eins, ändert sich alles... ich liebe es..)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch wenn ich mich hier wie ein Aussätziger fühle, versuche ich einfach hier nochmal eine Antwort/Hilfe/Meinung zu geben;):

    Da bei Zuschlägen die Auslagenpauschale "nur" aus der Regelvergütung errechnet werden kann, dürfte auch bei Abschlägen die Pauschale aus der Regelvergütung (also ungekürzt) zu rechnen sein. Das meintest Du doch, oder?


    Wir verstehen uns ;)
    Das wäre mir derzeit das liebste, da ich sonst die ganze Festsetzung noch mal umschreiben muss (IV hat Berechnungsgrundlage um zu erwartende Vorsteuer erhöht, ändert man eins, ändert sich alles... ich liebe es..)

    So, und weil Du so lieb warst;), habe ich auch nochmal die Kommentare durchgekramt. Zumindest in einem steht das explizit so: "Die Auslagenpauschale beträgt im ersten Jahr nach IEÖ 15% der gesetzlichen Regelvergütung - Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV bleiben unberücksichtigt- ..." (Stephan/Riedel: InsVV, § 8, Rn. 31). Falls Du das zum Zitieren benötigst.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber doch auf die gekürzte Regelvergütung? Oder hab ich jetzt nen Knoten im Hirn?


    Nein ungekürzt. Regelvergütung ist Regelvergütung.


    Es gibt da ja immer mal Einzelfälle, wo unverhofft eine Erbschaft reinflattert, die die Berechnungsmasse signifikant und ohne großartiges Zutun des IV erhöht, sagen wir mal von Null auf 500.000 €.
    Auf die Regelvergütung wurde da insofern schon mal ein Abschlag von 70 % vorgenommen.

    Aber die Auslagenpauschale soll sich gleichwohl nach der Regelvergütung ohne Abschlag bemessen, find ich ja komisch ?

    Ich hätte ja platt gedacht, dass sich die Auslagenpauschale auf die Regelvergütung bezieht, sei es nun mit Zu- oder Abschlägen.
    Machte doch eigentlich meist mehr Sinn.
    Zuschläge: mehr Aufwand und vermutlich mehr Auslagen > mehr Pauschale.
    Abschläge: weniger Aufwand und vermutlich weniger Auslagen > weniger Pauschale.

  • Ich nicht. Die Auslagen sind vom Grundgedanken her ja vom Insolvenzverwalter ausgelegte Kosten. An deren Höhe ändert sich nchts, egal wie viel oder wenig Honorar der Insolvenzverwalter selbst bekommt. Die Auslagenpauschale soll in der Theorie ja nur eine vereinfachte Berechnung der typischen Auslagen sein.

    Dass das in der Praxis immer mal wieder nicht stimmt, ist eine andere Baustelle und Schicksal aller pauschalisierten Betrachtungen. Wenn man das nicht will, darf man keine Pauschalen regeln, ab und zu gewinnt der Pauschalenempfänger eben mit den Pauschalen auch unverdient.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hätte ich andersrum grundsätzlich für logischer gehalten (gut, bei Maus' Ausgangsfall auch schon wieder nicht).
    Ggf.: Ein Hoch auf die Abhilfe :D

  • In den Altverfahren war die Berechnungsgrundlage die Vergütung und auch ohne 30%-Deckel. Das wurde als zu fett empfunden, was bei den größeren Verfahren auf 3000 € pro Jahr heraus gelaufen ist. Wie AndreasH schon sagte : die Pauschalierung hat machmal seine Tücken.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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