12,00 EUR Akteneinsichtspauschale und MwST?

  • Hallo zusammen. Bin neu in der Materie.

    Erhält der RA auf die 12,00 EUR Aktenversendungspauschale auch Umsatzsteuer?

    Vielen Dank im voraus!

  • Kommt darauf an. :strecker Siehe auch: BGH Urteil vom 06.04.2011, Az. IV ZR 232/08

    Grundsätzlich gilt: Kann der Mandant selbst Akteneinsicht nehmen, dann keine MwSt; Kann der Mandant selbst keine AE nehmen (wie im Strafverfahren üblich), dann mit Mehrwertsteuer beim Mandanten/dem Gegner/der Staatskasse/etc., da es hier kein durchlaufender Posten mehr ist.

    Einmal editiert, zuletzt von George (30. Juli 2012 um 15:02) aus folgendem Grund: Aufzählung ergänzt

  • Kommt darauf an. :strecker Siehe auch: BGH Urteil vom 06.04.2011, Az. IV ZR 232/08

    Grundsätzlich gilt: Kann der Mandant selbst Akteneinsicht nehmen, dann keine MwSt; Kann der Mandant selbst keine AE nehmen (wie im Strafverfahren üblich), dann mit Mehrwertsteuer beim Mandanten/dem Gegner/der Staatskasse/etc., da es hier kein durchlaufender Posten mehr ist.

    Naja...

    Der BGH unterscheidet nicht zwischen AE, die dem Mandanten möglich ist oder nicht. Wenn der RA im Rahmen seiner Mandatsbearbeitung AE nimmt, dann sind die 12,00 € auch steuerbar. Steht auch so im Leitsatz der genannten Entscheidung, die übrigens auch hier nachzulesen ist. Hatte auch vor einigen Jahren bereits der BFH entschieden, Streit gabs da leider aber immer noch drüber.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ja, der BGH unterscheidet nicht, aber es kommt doch in der Tat darauf an, wer Kostenschuldner ist. Kann der Mandant jetzt nicht Akteneinsicht nehmen, ist logischerweise nicht Kostenschuldner, sondern der RA. Ergo MwSt fällt an.
    Bei GVZ-Kosten oder EMA-Anfragen ist es ja eigentlich das gleiche Spiel. Der Unterschied ist allerdings, dass diesse Dinge der Mandant tatsächlich selbst machen kann. Kostenschuldner ist damit (eigentlich) der Mandant, so dass hier nur noch ein durchlaufender Posten in Rechnung gestellt wird.

  • Ja, der BGH unterscheidet nicht, aber es kommt doch in der Tat darauf an, wer Kostenschuldner ist. Kann der Mandant jetzt nicht Akteneinsicht nehmen, ist logischerweise nicht Kostenschuldner, sondern der RA. Ergo MwSt fällt an.
    Bei GVZ-Kosten oder EMA-Anfragen ist es ja eigentlich das gleiche Spiel. Der Unterschied ist allerdings, dass diesse Dinge der Mandant tatsächlich selbst machen kann. Kostenschuldner ist damit (eigentlich) der Mandant, so dass hier nur noch ein durchlaufender Posten in Rechnung gestellt wird.

    Nein. Hinsichtlich der AE-Pauschale ist es eben gerade nicht so. Sobald der RA im Rahmen des Mandats den AE-Antrag stellt, ist er Kostenschuldner, und da kommt es überhaupt nicht drauf an, ob der Mandant AE nehmen könnte.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ja, der RA ist Kostenschuldner, weil eine Übersendung nur an ihn möglich ist. An die Übersendung sind die 12,00 € geknüpft. Sie können daher beim Mandanten direkt eigentlich nicht anfallen.
    Was ist aber mit einer Konstellation, in der der Mandant selbst AE beantragt und um Übersendung an seinen RA bittet (entsprechende Vollmacht vorausgesetzt). Bei unseren Mandanten fände ich diesen Fall nicht mal so unwahrscheinlich, zumal der RA ja auch mit Einzeltätigkeiten beauftragt werden könnte. Kostenschuldner ist insofern m. E. hier der Mandant, da er Veranlasser ist.
    Ich gebe zu, ich habe mich etwas unglücklich ausgedrückt und in der Regel wird Märchensteuer anfallen. Aber (gerade bei anderen Auslagen als den 12,00 €) gab und gibt es ja enorme Streitigkeiten, wie es jetzt zu handhaben ist. Kommt halt auf die Kostenschuldnerschaft an. Unsere GVZ schreiben z. B. mittlerweile alle brav "Kostenschuldner ist XY". :D

  • Ja, der RA ist Kostenschuldner, weil eine Übersendung nur an ihn möglich ist. An die Übersendung sind die 12,00 € geknüpft. Sie können daher beim Mandanten direkt eigentlich nicht anfallen.
    Was ist aber mit einer Konstellation, in der der Mandant selbst AE beantragt und um Übersendung an seinen RA bittet (entsprechende Vollmacht vorausgesetzt). Bei unseren Mandanten fände ich diesen Fall nicht mal so unwahrscheinlich, zumal der RA ja auch mit Einzeltätigkeiten beauftragt werden könnte. Kostenschuldner ist insofern m. E. hier der Mandant, da er Veranlasser ist.
    Ich gebe zu, ich habe mich etwas unglücklich ausgedrückt und in der Regel wird Märchensteuer anfallen. Aber (gerade bei anderen Auslagen als den 12,00 €) gab und gibt es ja enorme Streitigkeiten, wie es jetzt zu handhaben ist. Kommt halt auf die Kostenschuldnerschaft an. Unsere GVZ schreiben z. B. mittlerweile alle brav "Kostenschuldner ist XY". :D

    Streitigkeiten, die es eigentlich nie hätte geben müssen - lässt sich nämlich alles klar dem Gesetz entnehmen.

    In epischer Breite (und schon 5 Jahre alt, aber immer noch richtig) hier die RAK Hamm:

    http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/kammerreport.details.php?id=31

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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