Teilungsversteigerung - Taktik

  • Ich habe demnächst Termin in einer Teilungsversteigerungssache wo ich beim besten Willen nicht hinter die Taktik des Alleinbetreibenden A steige.
    Zunächst Miteigentum zu je 1/2 von A und B.
    6 Wochen vor dem Termin verkauft der Antragsteller A einen geringen Bruchteil an einen Dritten C und belastet seinen Anteil mit einer Eigentümergrundschuld. Anmeldung der Eigentümergrundschuld ist bisher noch nicht erfolgt.
    Bestehenbleibendes Gesamtrecht nahezu in Verkehrswerthöhe.
    Ich habe ein komisches Gefühl bei der Angelegenheit und will auf alles vorbereitet sein.
    Hat jemand eine Idee was der Antragsteller mit dieser Taktik erreichen will?

  • Bieten wollen wird bei dieser Konstellation allenfalls der B (auch Besitzer) - der jetzt natürlich verunsichert sein wird und die Finger von dem Objekt lassen sollte auch wenn er durch den Ausgleichsbetrag etwas abgesichert ist, aber das ganze insgesamt zu teuer wird. Aber das gilt doch auch für A, daher verstehe ich dessen Vorgehen nicht. Den Vorteil für A sehe ich nur in § 184 ZVG.

  • Vermutlich kennt derjenige, der A berät, den § 182 Abs. 2 ZVG nicht. Oder er hofft, dass B so sehr im Objekt bleiben will, dass er auch die EGS mit bedient.
    Die Übertragung an C kann ich aber gar nicht verstehen, wenn C ein Interessent ist, hätte er ihm ja den 1/2 Anteil übertragen können.

  • Unterstellt, dass beide Eigentümer das Verfahren betreiben. Wenn jetzt einer der beiden (A) einen Minibruchteil an einen Fremden (D) überträgt und dieser sein Eigentum zum Verfahren anmeldet und auch betreibt, dann kann folgende Situation eintreten: A, der auf seinem verbliebenen Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld hat eintragen lassen und diese zum Verfahren angemeldet hat, gibt ein Gebot in Höhe des geringsten Gebots ab. Nach der Niedriggebotstheorie erlischt die Eigentümergrundschuld und A erwartet, dass er wegen § 85a Abs. 3 ZVG den Zuschlag erhält (wenn der Rechtspfleger mitmacht, was ich in einem gleichen Fall nicht getan habe). A könnte also auf diese Weise das Objekt quasi geschenkt bekommen. Wenn der Rechtspfleger nicht mitmacht, bietet er 5/10 und schreckt vorher alle Bietinteressenten ab, in dem er lauthals erklärt, er werde, wenn von anderen weniger als 7/10 geboten werden, den 7/10-Antrag stellen, dazu sei er berechtigt, da ihm die erlöschende Eigentümergrundschuld zustehe (womit er Recht hat). In meinem Fall hat er dann den Zuschlag zu 5/10 erhalten und will jetzt im demnächst stattfindenden Verteilungstermin eine Liegenbelassungserklärung abgeben, so dass er nur noch die andere Hälfte bezahlen muss. Sein Kumpel, dem er den Minibruchteil übertragen hat, gibt eine Befriedigungserklärung ab. Mit einer Zustimmung seinerseits zur Auszahlung der anderen Hälfte an B ist nicht zu rechnen, so dass die andere Hälfte hinterlegt werden muss. B muss dann wegen der ihm zustehenden Hälfte klagen. Eine absurde Situation.

  • Muss meinen Beitrag von gestern noch ergänzen:
    Die Übertragung des Minibruchteils an den Kumpel des geschiedenen Ehemanns hat folgenden Grund: Es soll verhindert werden, dass wenn die Ehefrau Ihren Zwangsversteigerungsantrag zurücknimmt oder einstweilen einstellen lässt, die Eigentümergrundschuld auf dem Anteil des Ehemanns bestehenbleibt. Nach der Niedrigstgebotstheorie erlischt nach der einstweiligen Einstellung der Ehefrau die Eigentümergrundschuld nach wie vor, da ja noch der Kumpel mit seinem Minianteil die Teilungsversteigerung betreibt und die Eigentmergrundschuld nicht auf dessen Anteil lastet. So ist der Ehefrau die Notbremse versagt und der Ehemann kann in aller Ruhe seine in meinem gestrigen Beitrag näher geschilderte Strategie durchziehen. Offenbar gibt es derzeit "Berater" , die gegen Geld diese Strategie anpreisen. Man hört immer wieder von Kollegen diese Story.

  • Ich habe in Vorbereitung des Termins schon mal das geringste Gebot aufgestellt und komme sowohl bei der niedriggebotstheorie also auch beim bestehn bleiben aller Rechte über den Verkehrswert bzw. Nah dran. Wie gesagt ..mir erschließt sich die Taktik nicht.

  • Offenbar wird in meinem Verfahren die Strategie wie unter

    Code
    6

    geschildert versucht. Übersehen haben die Akteure wohl, dass die vorgehende Gesamtgrundschuld bestehen bleibt und wenn den die Niedriggebotstheorie zur Anwendung kommt die Eintragung der Eigentümergrundschuld für die Katz war und nicht wie man der Ansicht ist in den bar zu zahlenden Teil des geringsten gebotes kommt. Es sind "kompetente Berater" am Werke da auch bereits ein Antrag nach § 94 ZVG angekündigt wurde.

  • sind nunmehr 2 aktuelle gleichartige TV-Verfahren hiervon betroffen..... Ich habe meinen Termin "vorab" aufgehoben, da der/die Antragsgegner/in nicht von der Eintragung der Brief-EGS auf dem verbleibenden 49/100 Anteil seitens des GBA erfährt und von daher-unabhängig- von einer Anmeldung zum Termin, ( kann und wird ggfls. ja im Termin erfolgen ) eine Beeinträchtigung der Rechte der/die Antragsgegner/in vorliegt. Eine "Aufklärungspflicht" erst im Termin nach Anmeldung halte ich dann für zu spät, da der/die Antragsgegner/in ja "beabsichtigt" nicht mehr reagieren /sich vorbereiten kann. Der Antragsteller war sehr erstaunt über die Terminsaufhebung konnte dies gar nicht recht fassen...... Der Aufhebungsbeschluss trägt den Zusatz, das eine erneute Terminierung nur auf Antrag und nach vorheriger mündlicher Erörterung aller eingetragener Miteigentümer gem. §§ 62, 180 Abs.1 ZVG erfolgt.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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