Kostenrechnung über Kosten des Verfahrens - Schuldnerin hat keine Einnahmen

  • Maus:Ich mache jetzt auch so, dass, wenn innerhalb der Frist nix kommt, ich die Stundung aufhebe. Kommt kein Rechtsmittel, dann erfolgt Sollstellung. Ob es das LG frisst, weiß ich noch nicht.


    Moment, wir reden doch hier von der Zeit nach Erteilung der RSB. Da gibt es keine Stundung, es sei denn der Schuldner stellt einen Antrag. Also gibt es auch nichts aufzuheben. Wenn nichts mehr vom Schuldner kommt, mache ich die Sollstellung und weg ist die Akte. Reden wir hier aneinander vorbei?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn die Stundung verlängert wird, dann gibt es sie auch noch.


    Tut mir leid, ich kann dir nicht mehr folgen. Ich verlängere die Stundung nach erteilter RSB doch ausschließlich auf Antrag und nur dann stellt sich doch die hier geschilderte Problematik :confused:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das Fitzelchen der Kostenstundung hast Du auch nach Erteilung der RSB, nämlich dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Verlängerung stellt. Stellt er diesen nicht und ich heb die Stundung auf, dann kann er nicht mehr mit ewig Anträgen kommen.

  • Stellt er diesen nicht und ich heb die Stundung auf, dann kann er nicht mehr mit ewig Anträgen kommen.


    Diesen Satz verstehe ich nicht. Wenn er keinen Antrag stellt, hab ich nichts bewilligt, was ich aufheben könnte. Nach erteilter RSB ist doch laut BGH, wenn ich mich recht erinnere ein ausdrücklicher Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung nötig. Hab ich keinen, hab ich auch keine Stundung, die ich aufheben könnte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bevor wir jetzt von verschiedenen Dingen reden: Bei uns läuft es so, dass zunächst vom Richter Stundung bis zur Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses bewilligt wird. Dann erfolgt Stundungsverlängerung durch den Rechtspfleger nach Abhaltung des Schlusstermins bis zur Erteilung der RSB. Dann bekommt der Schuldner die Unterlagen für einen eventuell erneuten Antrag auf Stundung zugesandt (eigenmächtig verlängern geht ja nicht). Bewillige ich jetzt erneut die Stundung ist es ja faktisch eine Stundungsverlängerung. Deshalb verstehe ich nach wie vor nicht, an welcher Stelle des Verfahrens du jetzt die Stundung aufheben willst :confused:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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