Kostenrechnung über Kosten des Verfahrens - Schuldnerin hat keine Einnahmen

  • Schuldnerin ist umgezogen - das Verfahren lief bei einem anderen InsoGericht. Also eigentlich nicht mein (dienstliches) Problem, aber mich interessieren Eure Meinungen dazu.
    Die RSB ist bereits erteilt. Die Schuldnerin selbst hat über den gesamten Zeitraum des Insolvenzverfahrens / WVP keine Einnahmen gehabt. Ihr Ehemann unterhält sie mit. Der Treuhänder hatte seinen 119 € - Vorschuss immer zunächst von der Schuldnerin gefordert, worauf deren Ehemann diesen tatsächlich auch beglichen hatte. Zum Ende der WVP wird ihr RSB erteilt und das Gericht erstellt eine abschließende Kostenrechnung, die sich nun noch über die Kosten des eigentlichen Verfahrens, knapp 900 €, beläuft. Die Schuldnerin erhält Post aus Aurich (Vollstreckungsstelle), dass die zu zahlen hat. Sie hat aber nach wie vor kein Einkommen. Sie stellt einen Stundungsantrag, worauf ihr ein Antwortschreiben zugeht dass eine Stundung nicht gewährt werden kann, da nicht mit einer Zahlung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann :confused: und sonst vollstreckt werden müsste :confused:

  • Könnte es u. U. sein, dass Ihr die Stundung bereits widerrufen worden ist?
    Dann muss sie Raten mit der Kasse aushandeln sofern das eben möglich ist.

  • Aber anscheinend war vorher gar keine Stundung bewilligt, oder? Nach Erteilung kann m.E. eine (erstmalige) Stundungsbewilligung nicht mehr erfolgen. Sie kann nur verlängert werden. Insofern geht nur noch Aushandeln der Raten mit der GK.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nein, die Stundung wurde ihr laut Aussage nie widerrufen. Ich hab aber gar nicht dran gedacht, dass sie den Antrag auf Verlängerung der Stundung vielleicht bei der "falschen" Behörde gestellt hat. Bin einfach davon ausgegangen dass sie den beim InsoGericht eingereicht hat. Aber sie hat ja Post von der Vollstreckungsstelle bekommen von da liegt nahe dass sie den Antrag noch nicht beim InsOGericht eingereicht hat...
    Ansonsten hätte ich keine Ahnung warum man ihr mit dieser Begründung die Verlängerung der Stundung ablehnt...

  • Hört sich so an, als wäre für das Insoverfahren gestundet worden und für die WVP nicht. Vielleicht ist da bei der Übergabe an die Kasse etwas durcheinander gekommen in dem Sinne, dass die Kostenrechnung für das Insoverfahren ohne Vermerk "Stundung" übergeben wurde, weil im letzten Abschnitt nicht gestundet war?

    Davon ab ist ja auch das Einkommen des Ehemanns zu berücksichtigen. Wer weiß, vielleicht verdient der ja auch genug, dass ein Verlängerungsantrag eh' keine Chance auf Erfolg hätte?

  • Hm, gestundet war für das Verfahren. Und das Insolvenzgericht muss doch selbst über den Antrag auf Verlängerung der Stundung entscheiden - hier hat ja nur die Vollstreckungsstelle in Aurich geantwortet... Läuft irgendwie komisch.

  • Hm, gestundet war für das Verfahren. Und das Insolvenzgericht muss doch selbst über den Antrag auf Verlängerung der Stundung entscheiden - hier hat ja nur die Vollstreckungsstelle in Aurich geantwortet... Läuft irgendwie komisch.


    Ich würde den direkten Anruf beim zuständigen Insolvenzgericht wählen. Alles andere ist Rumraterei.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da hast Du recht, ich wollte mich nur nicht reinhängen was ein anderes Insolvenzgericht so macht. Schließlich habe ich mit der Sache dienstlich nichts zu tun, außer dass die Schuldnerin hier mal nachgefragt hat und mich das nun auch interessiert wie das da gehandhabt wird.
    Sie hat den Antrag auf Verlängerung der Stundung beim Insolvenzgericht gestellt. Dieses hat das Schreiben einfach an die Vollstreckungsstelle nach Aurich weitergeleitet statt darüber zu entscheiden. Sie hat auf meinen Rat nun selbst beim Insolvenzgericht angerufen und der Mitarbeiter meinte er wäre nicht mehr zuständig weil das Verfahren jetzt abgeschlossen sei :confused: Seltsame Handhabung, oder?? Es hat doch das Insolvenzgericht über den Antrag zu entscheiden. Die Schuldnerin muss sich doch irgendwie auch wehren können...

  • Das kommt drauf an. Wir handhaben es so, dass die Schuldnerin bei Abschluss des Verfahrens die Unterlagen zur erneuten Stellung eines Stundungsantrages übersandt bekommt. Reagiert sie nicht, erhält sie ein weiteres Schreiben, mit dem Hinweis, dass sie Stundung noch nicht beantragt hat (ist mit dem Bezi so abgesprochen). Reagiert sie dann wieder nicht, werden die Kosten zum Soll gestellt und aus die Maus. Dann hätte sie allenfalls noch die Möglichkeit Ratenzahlung mit der Kasse zu vereinbaren, aber dafür wäre das Insogericht tatsächlich nicht mehr zuständig. Wie gesagt, so würde das bei uns laufen.
    Ich meine mich aber dunkel daran erinnern zu können, dass andere Gerichte nach Abschluss des Verfahrens einfach zum Soll stellen und fertig. Das halte ich für falsch. Sollte die Schuldnerin daher einen fristgerechten Stundungsantrag gestellt haben, würde ich an ihrer Stelle gegen die Kostenrechnung vorgehen und/oder auf förmliche Entscheidung über ihren Stundungsantrag bestehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von <woltlab-metacode-marker data-name=

    Maus" data-link="RE: Kostenrechnung über Kosten des Verfahrens - Schuldnerin hat keine Einnahmen">

    ...Reagiert sie dann wieder nicht, werden die Kosten zum Soll gestellt und aus die Maus...

    Das ist aber so zum Wochenende ein netter Kalauer...;)

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  • Wobei dann die Maus trotzdem nicht aus ist, denn ich hatte genau den Fall und das LG hat einer Beschwerde des Schuldners stattgegeben. Es gibt somit keine Schlussfrist, wann der Antrag auf Verlängerung der Stundung gestellt werden kann.

  • Man muss hier zwischen den allgemeinen Regeln zu Stundung und Erlass von Gerichtskosten und der Stundung nach der InsO unterscheiden.
    In jedem Bundesland dürfte es Regelungen geben, wie zu verfahren ist, wenn ein Kostenschuldner (egal in welchem Verfahren) bittet, die Kosten zu stunden oder Raten zu gewähren oder sie zu erlassen. In MV ist geregelt, dass über solche Anträge, wenn die Kosten noch nicht zum Soll gestellt sind, der Präsident des Landgerichts entscheidet. Nach der Sollstellung entscheidet die LZK, welche hier für die Vollstreckung nach der JBeitrO zuständig ist. In den entsprechenden Verwaltungsvorschriften ist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Stundung/Ratenzahlung bzw. der Erlass möglich sind. Für Stundung ist z.B. u.a. Voraussetzung, dass abzusehen ist, wann der Schuldner wieder zahlungefähig wird.
    Das sind - wie gesagt - allgemeine Regelungen, die für jede Gerichtskostenrechnung gelten.

    Die Stundung nach der InsO ist davon zu unterscheiden. Diese hat ihre eigenen Voraussetzungen und ihre eigenen Regeln.

    Für mich hört es sich so an, als würde, nachdem das InsO-Gericht die Gerichtskosten zum Soll gestellt hat, der Antrag der Schuldnerin als Stundungsantrag nach den allgemeinen Vorschriften ausgedeutet.

  • Wobei dann die Maus trotzdem nicht aus ist, denn ich hatte genau den Fall und das LG hat einer Beschwerde des Schuldners stattgegeben. Es gibt somit keine Schlussfrist, wann der Antrag auf Verlängerung der Stundung gestellt werden kann.


    Genau aus diesem Grund wurde mit unserem Bezi besprochen dass den Schuldnern eine angemessene Frist zur Antragstellung gegeben werden muss. Erst wenn diese Frist rum ist, dürfte das LG nix mehr aufheben. Das macht bei uns in der Summe reichlich 2 Monate. Das müsste lt. Bezi reichen, um eine Aufhebung zu vermeiden. Irgendwann muss man die Akte ja mal fertig kriegen.

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  • Nein, dass reicht auch nicht, da im Gesetz keine Frist für den Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung vorhanden ist. Zumindest reicht es meinem LG nicht.


    Was hat sich dein LG denn so vorgestellt? Klar sieht das Gesetz keine Frist vor, aber ewig kann man ja nicht betteln. Wer keinen Antrag stellt, hat offenbar genug Geld um in einer Summe zu bezahlen. Ich meine mich vage erinnern zu können, dass die Begründung für dieses Zuwarten über mehrere Monate aus der PKH kam. So ganz krieg ich es aber nicht mehr zusammen. Ich meine, es ging um den Fall, dass der Schuldner aufgefordert wurde sich über seine Verhältnisse zu erklären, kommt nix, Aufhebung der PKH. Schickt er dann was, muss man unter Umständen neu bewilligen. Wie gesagt, so ganz krieg ich´s nicht zusammen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sagt mal bitte:

    der offenbar doch von einigen / vielen (?), aber nicht allen Gerichten (siehe prompte Sollstellung)
    und sodann sicher mehr oder weniger betriebene Aufwand in der 48-monatigen Kostennachhaftungsphase
    zählt Puppsy-statistisch nicht mehr mit, weil das Verfahren erfassungstechnisch bereits mit der RSB-Erteilung aus dem gezählten und anhängigen Bestand der Restschuldbefreiungsverfahren rausfliegt,

    ist das zutreffend?

  • Ich meine, es ging um den Fall, dass der Schuldner aufgefordert wurde sich über seine Verhältnisse zu erklären, kommt nix, Aufhebung der PKH. Schickt er dann was, muss man unter Umständen neu bewilligen.

    Wenn der Schuldner innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss die Erklärung/Unterlagen einreicht, reicht das aus (viel vermeidbarer vorheriger Aufwand -&gt; :mad:). Da dies nach meinen Erfahrungen i.d.R. (auch wenn das jetzt platt klingt) der aktuelle Bescheid über die Sozialleistungen ist, lasse ich auch kommentarlose Übersendungen durchgehen.

    Ansonsten denke ich, man muss da auch mal Sachen aussortieren können. Es gibt ja gewisse Faktoren, die die Annahme erlauben, dass nichts da war und auch nichts mehr kommen wird. Solche Akten gehören dann hurtig in den Keller und nicht noch vier Jahre mitgeschleppt.

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