KFB in der Zwangsversteigerung

  • Hallo Leute!

    Jetzt hat es mich auch erwischt.

    Der betr. Gl. hat den Antrag zurückgenommen und möchte jetzt die Kosten für die Gerichtsksoten und die Gebühr für den Anordnungsantrag im KFB festgesetzt haben. Die Rücknahem erfolgte, weil der Wert des Grundstücks nach Erstellung des Gutachtens faktisch Null ist.

    Einige Fragen sind schon über die Suchfunktion beantwortet worden, aber einige Unsicherheiten sind geblieben:

    a) Ich habe noch keinen Beschluss über die Kosten des Verfahrens gemacht. Muss ich den noch machen bzw. brauche ich so einen Beschluss als Grundlage des KFB? Wenn ich Stöber Einleitung 40.3 richtig lese, dann nicht, weil es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und da der Hauptsachetitel zählt.

    b) Der Gebührenwert ist der Wert des Rechts und nicht des Grundstücks?

    c) Kann mal bitte jemand einen KFB einstellen (oder mir schicken)? Falls nicht: Wie sieht das Rubrum aus?

    Danke!
    yeto

  • Wir hatten letztens das Problem auch. Leider ist die Kollegin im Moment im Urlaub, so dass ich nicht nachfragen kann. Ich erinnere mich jedoch, dass ich als Versteigerungsrechtspfleger aus der Nummer raus war, weil ich nur aufgrund einer Kostenentscheidung z.B. des LG im Beschwerdeverfahren für den KfB zuständig wäre. In meinem Versteigerungsverfahren mache ich ja keine Kostengrundentscheidung, so dass die Kosten Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO wären. Das hast Du ja auch schon rausbekommen. Die Kosten nach § 788 ZPO setzen bei uns aber die Zwangsvollstreckungsrechtspfleger fest (aus dem Haupttitel).

    Das Problem in meinem Fall war der Gläubiger. Er hat erst den Versteigerungsantrag zurückgenommen und nachdem er die Kostenrechung bekommen hat, fiel ihm wohl plötzlich ein, dass er ja noch etwas vom Schuldner wiederbekommt. Er hätte sich erst von mir die Kosten aufgeben lassen sollen, dem Schuldner bitten sollen, ihm diese zu erstatten und dann erst den Versteigerungsantrag zurücknehmen sollen.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Auf welcher Vorschrift beruht denn der KFA? Wie Vorredner, hier fehlt die Kostenentscheidung...die auch nicht kommt. Die Zuständigkeit für § 788 ist klar geregelt, d.h. es kann Dich auch treffen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Gläubigervertreter hat nur geschrieben:

    "In pp. wird beantragt die Kosten des Verfahrens gegen den Schuldner festzusetzen und festzustellen, dass die festgesetzten Kosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisnzinssatz seit Antragstellung zu verzinsen sind.

    Wegen der hier entstandene Kosten wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom XY Bezug genommen.

    Es wird beantragt, gezahlte und verbrauchte Auslagen hinzuzusetzen."


    Ich weiß nicht, ob das wichtig ist, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung der Kosten war das Verfahren schon aufgehoben.


    Einleitung 40.3, Stöber: Der Gläubiger kann sich seine Kosten immer festsetzen lassen (ZPO § 788 Abs. 2). Festsezungsgrundlage ist der Hauptsachetitel gem. § 788 Abs. 1 S. 1.

    Jetzt kommt es: "Der Kostenausspruch des Vollstreckungsgerichts ist Festsetzungsgrundlage für die vom Gläubiger zu tragenden nicht notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung."

    Daraus ergibt sich doch -meine ich-, dass ich eine Kostenentscheidung (des Hauptsachetitels) habe, weil es sich um notwendige Kosten handelt. Bei den nicht notwendigen muss ich eine Kostenentscheidung treffen. Das ist hier aber nicht der Fall.

    Das Vollstreckungsgericht bin ich als ZVG-Rechtspfleger.

    ...... oder bin ich völlig auf dem falschen Dampfer?

  • Genau, weil Dein Verfahren bereits aufgehoben bist, bist Du sowieso nicht mehr zuständig. Das sind dann die Kollegen aus der normalen Zwangsvollstreckungsabteilung.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

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