Dies vorab – ICH HASSE INSO!!!
Muss mich aber auch als Inso-Legastheniker outen.
Zu meinem Problem (auch die Suchfunktion hat mich nicht wirklich weitergebracht):
Antrag auf Beitritt zum Verfahren wegen Wohngelder von Januar bis April 2012.
Inso-Eröffnung schon 2011.
Freigabe durch Treuhänder Ende 2012.
Beitritt aus Rangklasse 2 bis max 5 % des Verkehrswertes ist m.E. kein Problem.
Aber wie sieht es mit den darüber hinausgehenden Beträgen aus.
Die Rangklasse 2 wurde schon teilweise mit einem Anfang des Jahres zugelassenen Beitritt ausgeschöpft.
Wegen der persönlichen Ansprüche aus Klasse 5 dürfte doch eine Vollstreckung nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 12. 2. 2009 - IX ZB 112/06) als Verstoß gegen § 89 Inso nicht möglich sein – oder???
Was mich allerdings stutzig macht, ist die Tatsache, dass es sich bei den Wohngeldern um neue Forderungen handelt, die erst nach InsO-Eröffnung entstanden sind.
Beitritt wegen neuer Wohngelder trotz InsO
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Die Wohnung wurde freigegeben, also ist auch eine persönliche Vollstreckung wieder möglich.
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Die Forderungen sind nach Insolvenzeröffnung entstanden, somit handelt es sich um einen Neugläubiger, für den das Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO nicht gilt.
Übrigens: Ich mag InsO.
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Super! Danke!
In den hintersten Hirnwindungen dämmerte mir zwar so was von "Neugläubigern", aber wahrscheinlich war es auch gestern zu warm.
Werde den Beitritt dann mal - wie beantragt - zulassen.
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Die Wohnung wurde freigegeben, also ist auch eine persönliche Vollstreckung wieder möglich.
BGH IX ZB 112/06 sieht das anders. -
Die Entscheidung geht von einem Insolvenzgläubiger aus, den wir vorliegend jedoch nicht haben, da die Forderungen nach Eröffnung entstanden sind.
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