Pfüb aufgrund Zulassung der Zwangsvollstreckung, § 111g StPO

  • Ich bin leider mit der Suchfunktion nicht fündig geworden:
    Hier wird ein Pfüb beantragt. Grundlage ist ein Vollstreckungsbescheid. Mit dabei ist ein Beschluss des AG, in welchem die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das von der Staatsanwaltschaft gepfändete Vermögen des Schuldners in Höhe von x € zugelassen wird gemäß § 111g Abs. 2 StPO. Aus einem weiteren Schreiben der StA an den Gläubiger ergibt sich, dass dieser der Geschädigte ist, und dass durch das AG ein Arrest erlassen wurde, in deren Vollziehung das Konto xy der Schuldnerin für das AG z gepfändet wurde.
    Der Gläubiger möchte nun in diese Forderung vollstrecken. Angegeben im Pfüb ist das AG z als Drittschuldner mit dem Zusatz "Dort gepfändetes Vermögen des Kontos xy der Schuldnerin bei der ...Bank." Weitere Angaben werden nicht gemacht. Nun meine Fragen: Ist das AG z der Drittschuldner? Bedarf es einer näheren Bezeichnung der zu pfändenden Forderung, und wenn ja, wie muss die lauten? Die Zwangsvollstreckung ist ja in Höhe von x € zugelassen worden, dies entspricht genau dem Betrag im Vollstreckungsbescheid. Können denn dann weitere bisherige Vollstreckungskosten (GV-Gebühren etc.) und die Gebühren für den beantragten Pfüb mit vollstreckt werden?

  • Danke dalbello,

    und dazu noch eine interessante Frage:

    Kann ein Verteilungsverfahren stattfinden, wenn der Drittschuldner
    hinterlegt und dies dem zuständigen VG anzeigt (tja, welchem eigentlich?), wenn ihm tausend "richtige" ZPO-Pfänder vorliegen und aber nämlich der erste "nicht so richtige ZPO-Pfänder"
    ein solch staatsanwaltschaftlicher 111-er-StPO-Beschlagnahme-Pfänder war?

    (Der Drittschuldner wusste hier nicht weiter, ob 804-ZPO oder StPO-Rang, wenn ja, wie und wer wem und wann und überhaupt vorgeht und hat also hinterlegt.)

  • Danke schon mal für die Rechtsprechung. Seh ich das also richtig, dass nicht das AG, welches den Arrest erwirkt hat, Drittschuldnerin ist, sondern die entsprechende Bank? Und ist die Forderung damit also wie bei einer normalen Kontopfändung zu bezeichnen? Wie oben schon geschildert, wurde ja in meinem Antrag das AG als Drittschuldner angegeben

  • Danke dalbello,

    und dazu noch eine interessante Frage:

    Kann ein Verteilungsverfahren stattfinden, wenn der Drittschuldner
    hinterlegt und dies dem zuständigen VG anzeigt (tja, welchem eigentlich?), wenn ihm tausend "richtige" ZPO-Pfänder vorliegen und aber nämlich der erste "nicht so richtige ZPO-Pfänder"
    ein solch staatsanwaltschaftlicher 111-er-StPO-Beschlagnahme-Pfänder war?

    (Der Drittschuldner wusste hier nicht weiter, ob 804-ZPO oder StPO-Rang, wenn ja, wie und wer wem und wann und überhaupt vorgeht und hat also hinterlegt.)

    Ich bin nicht sicher, ob ich deinen Sachverhalt richtig erfasst habe, aber wenn zig Leute "normal" in eine von der StA beschlagnahmte Masse pfänden und der letzte dann neben seinen PfüB auch noch die Zulassung beibringt, dann würde ich mich als dieser Gläubiger auf die Hinterbeine stelle, damit ich das Geld bekomme. Ich habe es gerade nicht bei der Hand, aber ich habe mal gelesen, dass es zur Rangwahrung auch auf den Zulassungsbeschluss ankommt. War aber wohl streitig.

    Im Zweifel würde ich als Drittschuldner freilich hinterlegen, denn dann ist er ja raus aus dem Schlamassel und die Gläubiger können den Rest gerichtlich klären. Oder sich darum prügeln. :strecker

  • Danke schon mal für die Rechtsprechung. Seh ich das also richtig, dass nicht das AG, welches den Arrest erwirkt hat, Drittschuldnerin ist, sondern die entsprechende Bank? Und ist die Forderung damit also wie bei einer normalen Kontopfändung zu bezeichnen? Wie oben schon geschildert, wurde ja in meinem Antrag das AG als Drittschuldner angegeben

    Das AG als DS macht nur Sinn, wenn das Geld dort hinterlegt wurde - dann freilich auch mit entsprechendem Pfändungsausspruch, der dann nix mit Kontopfändung zu tun hat.
    Durch den 111-er kann nur das durch die Straftat Erlangte erhalten werden, Kosten der Rechtsverfolgung etc. fallen nicht darunter. Der PfÜb ist natürlich trotzdem höher.

    Ablauf kenne ich so:
    1. Staataanwaltschaft mit Arrestbeschluss.
    2. Normale PfÜb´e folgen (i.d.R. ja die Geschädigten).
    3. Staatsanwaltschaft gibt zugunsten der einzelnen Geschädigten Summe X frei oder die Geschädigten bringen einen zusätzlichen Beschluss, wonach die
    ZV nach 111g StPO zugelassen wird. Der arrestierte Betrag wird dann nach dem Windhundprinzip verteilt. Da die Kosten dann immer noch offen sind, erledigen sich die
    PfÜb´e i.d.R. nur durch Kontolöschung, wenn das Geld dann endlich mal alle ist.
    Hinterlegungen machen wir nur sehr selten. Da behalten wir das Geld lieber selbst im Haus.

  • Ich habe vorliegend einen ähnlichen Fall.

    Gepfändet wird der Anspruch der staatlich gesicherten Vermögenswerte des Verurteilten gem. dem Zulassungsbeschluss nach § 111 g Abs. 2 StPO.
    Als Drittschuldner wird allerdings die Staatsanwaltschaft angegeben, die das Geld gepfändet hat.

    Aber muss das Geld nicht hinterlegt sein bei einem Amtsgericht?
    Dann wäre das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - doch Drittschuldner, oder etwa nicht?:gruebel:

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