Senioren-WG ein Heim?

  • Hallo Kollegen,

    habe gerade mit einer Berufsbetreuerin ein Problem. Sie rechnet bei der Betreuten nach nicht im Heim lebend ab.

    Die alte Dame lebt in einer Senioren - WG. Sie wird dort aber vollumfänglich gepflegt (24-Stunden). Bzgl. des Zimmers wurde aber ein Mietvertrag abgeschlossen und die Pflegeleistungen dann extra.

    M. E. ist das als Heimunterbringung zu vergüten. Alles andere wäre doch nur eine Umgehung des Gesetzes.

    Wie seht ihr das?

  • Hallo. Ich habe keine fachliche Begründung oder Entscheidung, aber ich wollte zu Bedenken geben, dass in so einer WG die Angehörigen viel mehr organisieren müssen, als im Heim. In Heimen gibts ja oft so einen Sozialarbeiter oder ähnliches, der sich um vieles (organisatorisches) kümmert. Das gibts in der WG ja nicht.... Vielleicht ist es dann doch gar nicht so abwegig, als "nicht im Heim lebend" abzurechnen...:confused:

  • Der Heimbegriff ist zwar in § 5 Abs. 3 VBVG und § 1 HeimG geregelt, jedoch gibt es gerade zur Wohnform des betreuten Wohnens viel Unsicherheit. Es gibt hierzu aber eine Entscheidung des OLG Dresden, die in der FamRZ 2007,499 ausführlich erläutert wird. Durch diese Kriterien müsstest du dich evt. mal durchhangeln.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wieso soll die Höhe der Miete und der Pflegekosten denn eine Rolle spielen?

    Entscheidend für Heim / nicht Heim sind doch ganz andere Kriterien, z.B. Ist mit der mietweisen Wohnungsüberlassung eine Betreuung rechtlich verbunden, Entspricht diese Versorgung dem HeimG, Gibt es eine Versorgungsgarantie auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Eine weitere Verbesserung der Pflegeleistungen ist nicht mehr möglich - es handelt sich faktisch um eine 24-Std-Pflege.

    Der Unterschied ist nur der, dass man den Pflegedienst aus unterschiedlichen Anbietern wählen kann.

  • sehe ich auch so.

    Da die Betreuerin anderer Meinung ist, würde ich die Zahlung (auch aus der Staatskasse) mit Beschluss festsetzen, dann hat sie ihr RM und der Revisor kommt mit ins Boot.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Der Heimbegriff ist zwar in § 5 Abs. 3 VBVG und § 1 HeimG geregelt, jedoch gibt es gerade zur Wohnform des betreuten Wohnens viel Unsicherheit. Es gibt hierzu aber eine Entscheidung des OLG Dresden, die in der FamRZ 2007,499 ausführlich erläutert wird. Durch diese Kriterien müsstest du dich evt. mal durchhangeln.



    Der Heimbegriff im heimordnungsrechtlichen Sinn ist nach der Föderalismusreform in den Heimgesetzen der Bundesländer (fast alle haben inzwischen ein eigenes verabschiedet) sehr differenziert ausgeprägt. Ich gehe daher für Eure Belange im Vergütungsrecht davon aus, dass das VBVG für die Einordnung wesentlich ist.

  • Der Heimbegriff ist zwar in § 5 Abs. 3 VBVG und § 1 HeimG geregelt, jedoch gibt es gerade zur Wohnform des betreuten Wohnens viel Unsicherheit. Es gibt hierzu aber eine Entscheidung des OLG Dresden, die in der FamRZ 2007,499 ausführlich erläutert wird. Durch diese Kriterien müsstest du dich evt. mal durchhangeln.

    Ich gehe daher für Eure Belange im Vergütungsrecht davon aus, dass das VBVG für die Einordnung wesentlich ist.


    :gruebel: Was soll das bedeuten?

  • Eine weitere Verbesserung der Pflegeleistungen ist nicht mehr möglich - es handelt sich faktisch um eine 24-Std-Pflege.

    Der Unterschied ist nur der, dass man den Pflegedienst aus unterschiedlichen Anbietern wählen kann.

    Die Frage ist (mir aus dem SV so nicht klar), ob der Vermieter selbst die Versorgung und Pflege sicherstellt und hierzu eine Liste anbietet oder ob die Liste nur reinen Info.charakter hat, damit der Mieter sieht, was es an Pflegediensten gibt, vgl. OLG Hamm, 08.06.2010, I-15 Wx 89/10.

    (OLG DD a.a.O. wurde übrigens in weiten Teilen "kassiert", vgl. BGH, 15.12.2010, XII ZB 90/09).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Heimbegriff ist zwar in § 5 Abs. 3 VBVG und § 1 HeimG geregelt, jedoch gibt es gerade zur Wohnform des betreuten Wohnens viel Unsicherheit. Es gibt hierzu aber eine Entscheidung des OLG Dresden, die in der FamRZ 2007,499 ausführlich erläutert wird. Durch diese Kriterien müsstest du dich evt. mal durchhangeln.

    Ich gehe daher für Eure Belange im Vergütungsrecht davon aus, dass das VBVG für die Einordnung wesentlich ist.


    :gruebel: Was soll das bedeuten?



    Ich meinte, dass man die unterschiedlichen Einrichtungsbegriffe der Landesheimgesetze nicht zur Abgrenzung heranziehen kann, sondern sich ausschließlich am alten Heimbegriff und der dazu ergangenen Rechtsprechung orientieren muss. Das (Landesheim-)Ordnungsrecht ist inzwischen zu vielschichtig geworden und verwendet meist den Begriff Heim, wie ihn das HeimG definiert nicht mehr, sondern spricht von unterschiedlichen Einrichtungsarten und Wohnformen. So wid nun ein Wohnheim z. B. nach dem LWTG in Rheinland-Pfalz als eine Einrichtung mit besonderem Leistungsangebot bezeichnet und z. B. von einem Betreuten Wohnen und einem Pflegeheim abgegrenzt. Zivilrechtlich kann wiederum nach dem WBVG je nach Intensität des Leistungsangebots ein Betreutes Wohnen dem WBVG unterfallen oder auch nicht. Die zivil- und ordnungsrechtlichen Einordnungen können nach der Föderalismusreform auseinanderfallen, was zu Zeiten des HeimG nicht der Fall war.

  • Die alte Dame lebt in einer Senioren - WG. Sie wird dort aber vollumfänglich gepflegt (24-Stunden). Bzgl. des Zimmers wurde aber ein Mietvertrag abgeschlossen und die Pflegeleistungen dann extra.

    M. E. ist das als Heimunterbringung zu vergüten. Alles andere wäre doch nur eine Umgehung des Gesetzes.

    Wie seht ihr das?[/QUOTE]

    Gibt es einen Heimvertrag? Nein, dann auch keine Heimunterbringung. Umfang der Pflege ist völlig egal.

  • So, es wird nun ein Beschluss erlassen, der von einer Heimunterbringung ausgeht.
    Alles andere wäre eine Umgehung des Vergütungsrechts.:daumenrau

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