Vergütung nach § 1836 II BGB?

  • Hallo,

    die Betreuung wurde am 08.05.2012 eingerichtet, Betreuer ist ein Ehrenamtlicher (Bekannter der Betreuten), der ca. 45 km vom Wohnort der Betreuten entfernt wohnt.

    Nun beantragt er eine Vergütung nach § 1836 II BGB festzusetzen (als Stundensatz nennt er 15 €) und bittet außerdem um eine "stillschweigende oder ausdrückliche Erlaubnis" für eine Entnahme der Fahrtkosten, Papier, Porto etc...aus dem Vermögen (es ist Vermögen von ca. 120.000 € vorhanden).

    In § 1836 II BGB heißt es ja, dass eine Vergütung bewilligt werden kann, soweit Umfang oder Schwierigkeit dies rechtfertigen.
    Ich würde diese Betreuung nicht als besonders schwierig ansehen (es stehen nun eben noch die üblichen Dinge an wie die Wohnungsauflösung etc), aber es ist schon ersichtlich, dass der Betreuer sich wirklich gut kümmert und bemüht und viel Zeit darauf verwendet (er hat zB auch relativ glaubhaft dargelegt, dass er seine Tätigkeiten zur Aufbesserung der Alterseinkünfte (er ist schon Rentner) aufgrund der Betreuung einschränken musste).

    Würdet ihr eine Vergütung bewilligen und wenn ja zu welchem Stundensatz und bis zu welchem Zeitpunkt (ich denke in einiger Zeit wird sich der Umfang auch reduziert haben, da die Betreute dann im Pflegeheim ist und sich alles eingespielt hat)?
    Für welchen Zeitraum kann der Betreuer dann diese Vergütung beantragen? Auch alle 3 Monate wie der Berufsbetreuer?
    Und geht es, dass parallel die Vergütung nach § 1836 II BGB bewilligt wird UND die Entnahme der Fahrtkosten etc (fällt ja eigentlich unter § 1835 BGB und kann ja außerdem dann eigentlich nur jährlich abgerechnet werden...).

    Fragen über Fragen ;).

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen, ich hatte sowas noch nie...

    Vielen Dank :)!

  • M. W. muss das Betreuungsjahr abgelaufen sein.
    Wenn der Betroffene selbst sich nicht mehr äußern kann, würde ich einen Verfahrenspfleger bestellen.
    Aber wenn der Umfang der rechtlichen Betreuung nicht sehr hoch ist, wären 15 EUR / Stunde vielleicht etwas hoch.
    Dass er sich gut kümmert, mag er auch aus persönlichen Gründen tun.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also Schwierigkeit wie gesagt nein.

    Und vom Umfang...am Anfang ist ja immer mehr zu tun und der Betreuer kümmert sich wirklich hervorragend und ist für einen ehrenamtlichen Betreuer echt top!

    Ich denke außerdem, dass es wahrscheinlich schon im Interesse der Betreuten ist, wenn der Betreuer für die Arbeit entlohnt wird und Geld ist ja vorhanden.
    Sie ist zwar sehr dement, aber laut Gutachten/Sozialbericht sagt sie wohl ständig seinen Namen.
    Der Betreuten wäre mit Sicherheit nicht damit gedient, wenn der Betreuer das Amt niederlegen würde und sie stattdessen einen ihr völlig unbekannten ehrenamtlichen Betreuer oder Berufsbetreuer bekommen würde.

    Ich habe mir auch schon überlegt, ob ich für das erste halbe Jahr die Vergütung nach 1836 II BGB festsetzen kann (danach dürfte sich der Umfang ja sehr reduziert haben) und er danach entweder die Pauschale oder den Aufwendungsersatz geltend machen könnte.
    Denke aber eher nicht, dass man das so handhaben kann...

  • Einen Stundenlohn von 15 € hat hierzulande eine Putzfrau.

    Hierzulande würden sich die Putzfrauen über diesen Stundenlohn freuen!

    Zur Sache:
    Die Prüfung beschränkt sich auf den Umfang. "Sich kümmern" ist weit gefaßt. Hat der Betreuer als solcher viel zu tun ist eine Vergütung durchaus drin. Bedeutet das "sich kümmern" allerdings, daß der Betreuer als Mensch der regelmäßige Sozialkontakt ist, dürfte das nicht Bestandteil der Betreuertätigkeit und damit -leider- nicht vergütungsfähig sein.
    Wenn das ganze also unter Betreuertätigkeit gequetscht werden kann, sollte ein Vergütungsbeschluß folgen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich denke auch, dass man dem Betreuer zuerst klar machen muss, dass Vergütung nur für seinen Zeitaufwand als rechtlicher Betreuer erfolgen könnte, alles andere ist ehrenamtlich. Wenn man das versäumt, hat man später große Probleme mit dem Betreuer, da er sich ungerechtfertigt behandelt und ausgenutz fühlt.

    Ich bin auch der Ansicht, dass der ehrenamtliche Betreuer nur nach Ablauf eines Jahres Anspruch auf Vergütung geltend machen kann. Da in so einem Fall jedes mal ein Verfahrenpfleger benötigt wird, würden sonst die Kosten für den Betreuten unverhältnismäßig hoch.

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