Hallo Leute!
Stehe gerade auf der Leitung bzw. habe mir diesbezüglich noch wenig Gedanken gemacht:
Beantragt ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
Angegeben wurde ausdrücklich der Zubehörwert sowie der Wert der anteiligen Instandhaltungsrücklage (WOhnungseigentum).
Gem. §§ 66, 60 KostO ist ja nach überwiegender Meinung (Korinthenberg) der Zubehörwert entsprechend abzuziehen; aber wie verhält es sich denn mit der Instandhaltungsrücklage.
Zieht ihr diese auch ab, oder lasst ihr diese insoweit unberücksichtigt, und erhebt dementsprechend auch aus diesem Wert die Kosten?