Vormerkung Kosten

  • Hallo Leute!

    Stehe gerade auf der Leitung bzw. habe mir diesbezüglich noch wenig Gedanken gemacht:

    Beantragt ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

    Angegeben wurde ausdrücklich der Zubehörwert sowie der Wert der anteiligen Instandhaltungsrücklage (WOhnungseigentum).

    Gem. §§ 66, 60 KostO ist ja nach überwiegender Meinung (Korinthenberg) der Zubehörwert entsprechend abzuziehen; aber wie verhält es sich denn mit der Instandhaltungsrücklage.

    Zieht ihr diese auch ab, oder lasst ihr diese insoweit unberücksichtigt, und erhebt dementsprechend auch aus diesem Wert die Kosten?

  • Guten Morgen,
    ich muss dieses Thema noch mal aufgreifen.

    Bei der von "45" zitierten Quelle handelt es sich ja sicher um eine interne Regelung für Bayern.

    Bei uns wird die Instandhaltungsrücklage auch nicht vom Kaufpreis abgezogen.
    Es kommen jedoch in letzter Zeit immer öfter Nachfragen der Erwerber, was die gesetzliche Grundlage für diese Handhabung ist. Das ist u.E. § 47 GNotKG (Korinthenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 47 Rn. 52).

    Mich würde interessieren, wie andere Grundbuchämter dies praktizieren.

  • Super! Rn. 22 ;) ist da eindeutig. Danke und einen schönen Tag.

    Dann wirst du es in Papierform haben. Die ausdrückliche Erwähnung der Instandhaltungsrücklage als Bestandteil steht bei mir im Beck`schen Online-Kommentar in Rn 23. Ebenfalls einen schönen Tag. :)

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