OLG München - LG München I - AG München
28.11.2006
31 Wx 80/06
1. Die Entscheidung des Nachlassgerichts, auf die für Antragsteller eines Erbscheins vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten, kann als Zwischenverfügung mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Zur fehlerfreien Ermessensausübung des Nachlassgerichts, im Fall einer testamentarisch eingesetzten gemeinnützigen Stiftung, die einen Erbschein beantragt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu erlassen.