Verzicht auf Eidesstattliche Versicherung Rechtsmittel

  • OLG München - LG München I - AG München
    28.11.2006
    31 Wx 80/06

    1. Die Entscheidung des Nachlassgerichts, auf die für Antragsteller eines Erbscheins vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten, kann als Zwischenverfügung mit der Beschwerde angefochten werden.

    2. Zur fehlerfreien Ermessensausübung des Nachlassgerichts, im Fall einer testamentarisch eingesetzten gemeinnützigen Stiftung, die einen Erbschein beantragt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu erlassen.

    BGB § 2356 Abs. 2 Satz 2
    FGG § 19

  • Ich habe die als Beschwerde umzudeutende "Erinnerung" gegen meine Zwischenverfügung, auf die Abgabe der eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten, mit begründetem Nichtabhilfebschluss dem LG zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

    Daraufhin wurde der Antragstellerin vom Präsidenten des LG u.a. folgendes mitgeteilt: " Die Erinnerung vom... gegen die Vfg des Nachlassgerichts vom... ist schon deswegen unzulässig, da es sich bei der angegriffenen Vfg. um eine Zwischenverfügung handelt, mit der lediglich u.a. darauf hingewiesen wird, dass von der Abgabe einer e.V. nicht abgesehen werden kann. Nur die Zurückweisung des Erbscheinsantrags selbst ist mit einem Rechtsmittel angreifbar, nämlich mit dem der Beschwerde."

    Ich hatte in meinem Nichtabhilfebeschluss u.a. ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde gem § 19 I FGG statthaft ist und auch auf die Entscheidung vom OLG München, NJW-RR 2007, 665 verwiesen. Das sieht der Herr Präsident aber wohl leider anders.

  • Danke für die Bestätigung juris! Offensichtlich war die Sache mit der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft (hoffe du kannst dich noch erinnern) nicht díe einzige Sache die der Präsident "anders" sieht. Übrigens steht in dieser Sache noch eine Entscheidung aus, über die ich aber auf jeden Fall berichten werde.

  • Man sollte vielleicht überlegen, in Deinem LG-Bezirk die "Sprungbeschwerde" zum OLG einzuführen, weil nicht mit Sicherheit erwartet werden kann, dass die entscheidungserheblichen rechtlichen Dinge beim LG rechtsfehlerfrei geprüft werden.

  • Die Beschwerde wurde aufgrund des Schreibens des LG`s zurückgenommen - für mich ist die Sache damit erledigt.

    Ist halt nur etwas ärgerlich, wenn man der Meinung war alles gut begründet und richtig gemacht zu haben und dann jedesmal - offensichtlich zu Unrecht - eine von oben drauf bekommt.

  • Ist halt nur etwas ärgerlich, wenn man der Meinung war alles gut begründet und richtig gemacht zu haben und dann jedesmal - offensichtlich zu Unrecht - eine von oben drauf bekommt.



    um so mehr, wenn es der LG-Präs. ist.

    Wieso ist das jetzt erledigt ?

    Ich dachte, der ES-Antrag und das Problem der eV stünden noch im Raum.

  • Die "Sprungbeschwerde" zum OLG wäre auch in anderen LG-ezitrken gerechtfertigt....
    Wir müssen uns da noch gedulden , bis die FGG-Reform kommt.

  • Ich denke, dass jetzt ein notarieller Erbscheinsantrag nachgereicht wird.

    Der LG-Pr. hat in dem oben genannten Schreiben der Antragstellerin zu verstehen gegeben dass eine Beschwerde, selbst bei vorheriger Zurückweisung des Erbscheinsantrags durch das NLG, keinen Erfolg haben wird. Ferner wurde der Ast. mtgeteilt, dass die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung kostenpflichtig zurückgewiesen wird, wenn nicht die Rücknahme erklärt wird. Die Aufforderung zur Rücknahme des Rechtsmittels widerspricht allerdings seiner Auffassung, dass kein Rechtmittel gegeben ist.

  • Da eine (unterstellt) unzulässige Beschwerde vom Beschwerdegericht verworfen werden kann, muss sie natürlich auch förmlich zurückgenommen werden können. Insoweit hat er schon recht.

    In der Sache wurde der Antragstellerin erklärt, dass auch ein zulässiges Rechtsmittel keinen Erfolg hätte, weil die eV auch vom Beschwerdegericht für erforderlich erachtet wird. Also kommt demnächst die erforderliche notarielle eV und in der Zwischenzeit muss man den ohne eV gestellten Erbscheinsantrag natürlich nicht zurückweisen.

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