Hallo zusammen,
ich habe hier eine ganz interessante Sache: Der IV hat dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt gem. § 100 InsO gewährt. Die Leistungen wurden auch als Fortführungskosten angesetzt, da die Mitarbeit des Schuldners in der BFF erforderlich war. Soweit, so gut. Allerdings gibt es keinen Beschluss der Gläubigerversammlung über den Unterhalt. Weder ob grundsätzlich Unterhalt gewährt werden soll und erst recht nicht, wie viel. Der IV kann bis zum Beschluss der Gläubigerversammlung (lt. FK-InsO "im ersten Termin") Unterhalt in notwendiger Höhe gewähren, diese orientiert sich aber nach z.B. Uhlenbruck an den Sozialhilfesätzen.
Wie geht man damit um für den Fall, dass Gläubiger jetzt sagen, sie hätten das nicht gewollt. Denn das Ergebnis der BFF ist - dank Unterhalt - negativ.
Viele Grüße
Hasso