Verrechnung des Vorschuss auf PKH- Partei möglich?

  • Hallo,

    in meinem Fall wurde dem Beklagten PKH (ohne Raten) für die 1. Instanz bewilligt.
    Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
    Dem Verfahren 1. Instanz ging ein Mahnverfahren voraus.
    Die Klägerseite hat darin Kosten i.H.v. 219,00€ bezahlt/geleistet.

    Mein Kostenbeamter rechnete nun die Kosten ab und verrechnet die Zahlung des
    Klägers im Mahnverfahren voll auf die Kosten des Verfahrens (Gesamtkosten: 219,00€=Mahnverf + 1. Instanz).
    Für de Kostenschuldner entstanden die Gerichtskosten (219€) und die PKH-RA-Vergütung (419€).
    Ist das so richtig?

    Nun muss ich die Kosten festsetzen und frage mich, ob wirklich eine Verrechnung hätte stattfinden dürfen.????
    Im Mahnverfahren hatte der Beklagte ja keine PKH. Dürften dann die Kosten des Mahnverfahrens (36,50€) durch die geleisteten
    Kosten der Klägerseite verrechnet werden?


    Ich bitte euch um Hilfe.

    Vielen lieben Dank und ein schönes We an alle!!!

  • Die Gerichtkosten im Mahnverfahren werden doch auf die Gerichtskosten im Hauptverfahren angerechnet, d.h., wenn kein Mahnverfahren voraus gerangen wäre, wären genauso viele GK entstanden. Daher sind die vollen GK, die der Beklagte zahlen muss, von der PKH umfasst.

  • Nun ja, mein Problem liegt eher da, dass sich nicht weiß, ob der Vorschuss
    des Klägers auf den Beklagten verrechnet werden kann, da der Beklagte
    PKH ohne Raten hat.
    Ich habe mich wohl etwas umständlich ausgerückt, sorry:oops:

  • Da dem Beklagten nur für das streitige Verfahren PKH bewilligt wurde, kann der Gerichtskostenvorschuss des Klägers auf die Kostenschuld des Beklagten im Mahnverfahren verrechnet werden.

  • Aber doch nur die halbe Gebühr für das Mahnverfahren?:gruebel:

    Ja, sagte ich doch. Der Gerichtskostenvorschuss des Klägers ist mit der Kostenschuld des Beklagten im Mahnverfahren (KV 1110 GKG) zu verrechnen, da dem Beklagten nur für das streitige Verfahren PKH bewilligt wurde.

  • Da dem Beklagten nur für das streitige Verfahren PKH bewilligt wurde, kann der Gerichtskostenvorschuss des Klägers auf die Kostenschuld des Beklagten im Mahnverfahren verrechnet werden.

    :( Gibt es dazu auch eine Fundstelle (§, Kommentar, Entscheidung)?

    Aus § 125 ZPO i.V.m. §§ 696 Abs. 1 S. 5, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO würde ich zunächst jedenfalls denselben Rückschluss ziehen wie beldel.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (6. August 2012 um 08:59)

  • Verstehe ich den SV richtig? Der Beklagte hat volle PKH im Prozessverfahren und ist Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG?

    Dann ist der gezahlte Vorschuss doch an den Kläger zurückzuerstatten...
    siehe § 31 Abs. 3 S. 1 GKG "Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit...(Sonderfälle)...

    Verrechnet werden darf nur bei abgeschossenem Vergleich, denn da gibts dann ja keinen Entscheidungsschuldner....

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