Behandlung von Belastungen in Abt. II

  • Hallo zusammen!

    Ich habe eine Sicherungshypothek für rückständige Steuerschulden eintragen lassen.
    Mein Rang ist Abt. III Nr. 2.
    In III/1 ist eine Bank mit einer Briefgrundschuld eingetragen. Abt. III/1 betreibt als bestrangiger Gläubiger die Zwangsversteigerung.

    Demnächst ist 1. Versteigerungstermin.

    In Abt. II ist eine Rückauflassungsvormerkung und ein Wohnrecht eingetragen.
    Die Grundschuld der Bank würde natürlich so bestellt, dass die Belastungen in Abt. II nachrangig sind. Meine Sicherungshypothek ist hingegen nachrangig zu den Belastungen in Abt.II.
    Die Forderung der betreibenden Bank ist geringer als die eingetragene Grundschuld
    und auch unter 5/10 des Verkehrswerts.
    Meine Forderung wäre mit einem 5/10 Gebot im 1. Termin rein rechnerisch mit abgedeckt.

    Sehe ich das richtig, dass der die Forderung der Bank übersteigende Versteigerungserlös in voller Höhe den Rechten in Abt. II zugerechnet würde.
    Wie werden diese Rechte dann betragsmäßig berechnet?

    Der Vollständigkeit sollte ich noch erwähnen, dass ich die Rückgewähransprüche aus der Grundschuld gepfändet habe.

  • Die Behandlung der Rechte in Abteilung II ergibt sich aus §§ 92, 121 ZVG mit entsprechender Kommentierung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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