Referentenentwurf Datenbankgrundbuchgesetz (DaBaGG)

  • Über den BDR haben wir den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) zur Stellungnahme binnen 3 Wochen erhalten.

    Im Begleitschreiben des BMJ heißt es:

    "Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

    Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Datenbankgrundbuch einzuführen (Art. 1 Nr. 13 des Entwurfs [§ 126 GBO-E]).

    Die Landesregierungen werden ermächtigt, für bestimmte Eintragungen grundbuchamtsübergreifende Zuständigkeiten zu begründen (Art. 1 Nr. 14 des Entwurfs [§ 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 GBO-E]).

    Neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten in Bezug auf den Grundbuchinhalt werden zugelassen (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b des Entwurfs [§ 131 Abs. 2 GBO-E]).

    Die stufenweise Überführung der aktuellen Grundbuchinhalte in das Datenbankgrundbuch wird zugelassen und geregelt (Art. 2 Nr. 15 Buchst. b und Nr. 18 des Entwurfs [§ 62 Abs. 2 und § 71a GBV-E]).

    Für das Datenbankgrundbuch werden neue Darstellungsformen des Grundbuchinhalts eingeführt bzw. zugelassen; die bisherige Darstellungsform bleibt erhalten (Art. 2 Nr. 16 des Entwurfs [§ 63 GBV-E]).

    Eintragungsmasken, -texte und -formate werden für die Grundbuchämter grundsätzlich verbindlich vorgegeben (Art. 2 Nr. 23 des Entwurfs [§ 76a Abs. 1 GBV-E]). Abweichungen von den Mustertexten bleiben zulässig, soweit diese zur korrekten Darstellung der materiellen Rechtslage erforderlich sind.

    Das Datenbankgrundbuch stellt einen Unterfall des maschinell geführten Grundbuchs dar. Daher sollen die das Datenbankgrundbuch betreffenden Vorschriften in die bereits für das maschinell geführte Grundbuch bestehenden Abschnitte der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung eingestellt werden.

    Neben den speziell auf das Datenbankgrundbuch bezogenen Regelungen sieht der Entwurf einige Detailänderungen des (allgemeinen) Grundbuchrechts vor, die der Klarstellung dienen oder bewirken sollen, dass bestimmte Grundbucheintragungen noch transparenter und aussagekräftiger werden.

    Noch nicht im Referentenentwurf enthalten sind die Anpassungen der unverbindlichen Muster- Grundbucheintragungen in den Anlagen zur Grundbuchverfügung. Eine Überarbeitung dieser Anlagen soll nach Auswertung der Stellungnahmen zum Referentenentwurf erfolgen.

    Ebenfalls nicht im vorliegenden Entwurf enthalten sind die durch die Einführung des Datenbankgrundbuchs bedingten Änderungen kostenrechtlicher Vorschriften. Vor dem Hintergrund der anstehenden Neustrukturierung des hier einschlägigen Teils des Gerichtskostenrechts (2. KostRMoG) soll die Anpassung des Kostenrechts zunächst zurückgestellt werden.

    Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Vorschriften über die grundsätzliche
    Bindung des Grundbuchamts an vorgegebene Eintragungsmasken, Mustertexte und Eintragungsformate (§ 76a Abs. 1 GBV-E) erst dann in die Grundbuchverfügung eingestellt werden können, wenn die durch Verwaltungsabkommen der Länder eingerichtete Koordinierungsstelle die vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger bewirkt hat."

    Quelle: Schreiben des BMJ an die Verbände vom 3. August 2012.

  • Was soll die Aufhebung von § 46 Abs. 2 GBO (Löschung durch Nichtübertragung) bewirken? Schlimm finde ich nicht, dass nun mehr Löschungsvermerke gemacht werden müssen- wir haben die hier zur besseren Übersicht sowieso gemacht. Früher haben ja auch die Löschungen gezählt...

    ABER was ist mit vergessenen Rechten? Das soll ja vorkommen.

    Kann man die einfach "nachträglich übertragen", da sie ja nicht gelöscht waren?
    Ist dann ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht mehr möglich, so dass ein Erwerber/künftig Berechtigter alle Vorblätter prüfen müsste ?

    Die Regelung sorgte doch für die schlichte Klarheit, dass ein nicht übertragenes Recht als gelöscht gilt, gewollt oder nicht gewollt.
    Warum kann man das nicht lassen und nur vorsehen, dass ein Löschungsvermerk gemacht werden soll (= verbindlich für das Gericht, trotzdem gelöscht, wenn nicht gemacht)!

    Hier werden bewährte logische Rechtsgrundsätze den Datenbankvorgaben angepasst, nach dem Motto: Ausnahmefälle müssen dann eben ausprozessiert werden.

  • Na mir dämmerts: Gibt es beim Datenbankgrundbuch gar kein Umschreiben auf ein "neues Blatt", dann bleiben ja alle Eintragungen ersichtlich, die dieses Grundstück betreffen/betrafen.

    Man soll sich eben nicht nur flüchtig informieren.

    Noch drei Jahre und 4 Monate.

  • beim Vergleich des Diskussionsentwurfs mit dem Referentenentwurf fiel mir auf:

    wird nur ein Flurstück von mehreren innerhalb eines Grundstücks auf ein anderes Blatt übertragen, dann kann der Rest des Grundstücks unter der bisherigen BV-Nr. bestehen bleiben - urspr. war vorgesehen, dass der gesamte Rest nach § 13 GBV Diskussionsentwurf neu vorgetragen werden muß:)


    ändert sich beim Erbbaurecht im Bestandsverzeichnis etwas, muß das gesamte Erbbaurecht jetzt -im Gegensatz zum Diskussionsentwurf § 56 GBV- nicht mehr neu eingetragen werden:)


    ändert sich bei WEG/TE im Bestandsverzeichnis etwas, dann muß das WEG/TE im BV neu eingetragen werden, wie bereits im Diskussionsentwurf § 3 Abs. 5a WGV vorgesehen:mad:


    Das Wahlrecht der Briefherstellungsmöglichkeit § 87 Satz 4 GBV Diskussionentwurf, z.B. auf "frühere" Art, d.h. mit Siegel und Unterschrift, entfällt - nur noch "maschinelle Briefe"- :mad:


    an naja:

    ein Umschreiben eines Grundbuchs gibt es später nicht mehr, aber Flurstücksübertragungen auf ein neues/anderes Blatt mit Übernahme/ohne Übernahme von Rechten bleibt und da kann es passieren, dass ein Recht versehentlich nicht mit übernommen wird. Bisher gilt, wenn ein Recht nicht mit übertragen wird, gilt es als gelöscht, § 46 II GBO, es soll (im Diskussionsentwurf vorgesehen) § 875 I BGB so angepaßt werden, dass der alte Wortlaut vom bisherigen § 46 II GBO ins BGB übernommen wird. Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn ein Recht "versehentlich" gelöscht worden ist

    "noch drei Jahre und 4 Monate" - bei mir leider noch 8 Jahre und 4 Monate -wenn ich vorher nicht gehen darf- ich freu mich schon jetzt auf meine Pensionistenzeit:D:D

  • beim Vergleich des Diskussionsentwurfs mit dem Referentenentwurf fiel mir auf:

    ......
    ändert sich bei WEG/TE im Bestandsverzeichnis etwas, dann muß das WEG/TE im BV neu eingetragen werden, wie bereits im Diskussionsentwurf § 3 Abs. 5a WGV vorgesehen:mad:

    "noch drei Jahre und 4 Monate" - bei mir leider noch 8 Jahre und 4 Monate -wenn ich vorher nicht gehen darf- ich freu mich schon jetzt auf meine Pensionistenzeit:D:D

    Ihr wollt doch nicht etwa schon vor dem 68. aufhören ?

    http://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

    Meine Kritik an dem vorgesehenen Neuvortrag bei der Inhaltsänderung von WE/TE (..“Wird z. B. die Gemeinschaftsordnung (Stimmrechtsregelung u. ä.) geändert, müssten nach §§ 3 Absatz 5 WGV i. V. mit § 3 Absatz 5a WGV-E alle Wohnungseigentumsobjekte mit ihrem aktuellen Bestand und Inhalt neu vorgetragen werden. Die bislang existierenden Eintragungen weisen vielfach jedoch keinen einheitlichen Inhalt auf. So ist es nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Frankfurt/Main, B. v. 16.04.2007, 20 W 290/05 = NZM 2008, 214) zulässig -und wurde bislang auch so gehandhabt-, die nachträgliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts nur in den davon betroffenen Wohnungsgrundbüchern als Inhaltsänderung einzutragen. Soll nun ein Neuvortrag in allen Wohnungsgrundbüchern erfolgen, müssten alle Wohnungsgrundbücher auf die evtl. individuell eingetragenen Inhaltsänderungen hin überprüft und diese Eintragungen in die betreffende Neueintragung im BV des betreffenden Grundbuchs aufgenommen werden. Anders als bei der Neuanlage kann dazu die Serienfunktion (mit stets gleichbleibendem Text) nicht genutzt werden. Daher erscheint mir jedenfalls bei Änderungen des Inhalts von Wohnungseigentum ein Neuvortrag aller Einheiten außer Verhältnis zu dem erforderlichen Arbeitsaufwand zu stehen..")

    hat offensichtlich zu keiner Änderung geführt. Ich denke daher, dass eine nochmalige Stellungnahme dazu wenig Sinn macht….
    :confused:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich halte die Regelung bzgl. der beabsichtigten Inhaltsänderung von WE/TE und dem erforderlichen Neuvortrag im BV für völlig unpraktikabel.
    Bitte nochmals darauf hinweisen, dass insoweit Änderungen erfolgen müssen.

    Danke
    Ron

  • Lieber Prinz

    Ihr wollt doch nicht etwa schon vor dem 68. aufhören ?

    nee, nee, wir sind ja dankbar, wenn wir bis zum 78. arbeiten dürfen....

    und wir arbeiten auch nicht für das Ländle Baden-Württemberg, so dass uns die Arbeit genügt, auf den Gehaltszuschlag für die Greisenbeschäftigung verzichten wir
    :):)


    Zum Thema:

    § 3 Abs. 5a WGV - Entwurf ist wirklich das größte Ärgernis im ganzen DaBaGG.


    Frage an 15.Meridian: Ist bereits erkennbar, wann das Gesetz in Kraft treten soll?

  • Frage an 15.Meridian: Ist bereits erkennbar, wann das Gesetz in Kraft treten soll?

    Ich weiß nicht mehr als Du: "Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." Art. 5 DaBaGG-RefE.

    Ich hab schon Referentenentwürfe über mehrere Legislaturperioden hinweg nicht Gesetz werden sehen. Ich habe aber auch schon Schnellschüsse erlebt. Also wage ich keine Vorhersage, wie lange es wohl vom Referentenentwurf über ein Einbringen in den Bundestag, dortige Verabschiedung, dann Behandlung im Bundesrat, bis hin zur Verkündung und dem Inkrafttreten dauern wird.

  • [quote='Bernstein','RE: Referentenentwurf Datenbankgrundbuchgesetz (DaBaGG) Vergleich des Diskussionsentwurfs mit dem Referentenentwurf fiel mir auf:

    wird nur ein Flurstück von mehreren innerhalb eines Grundstücks auf ein anderes Blatt übertragen, dann kann der Rest des Grundstücks unter der bisherigen BV-Nr. bestehen bleiben - urspr. war vorgesehen, dass der gesamte Rest nach § 13 GBV Diskussionsentwurf neu vorgetragen werden muß:)


    ändert sich beim Erbbaurecht im Bestandsverzeichnis etwas, muß das gesamte Erbbaurecht jetzt -im Gegensatz zum Diskussionsentwurf § 56 GBV- nicht mehr neu eingetragen werden:)


    Igendwie verstehe ich den Referentenentwurf diesbzgl. anders.

    Nach § 76 a Abs. II Ziff. 2 GBV soll bei der Eintragung in das Datengrundbuch bei der Abschreibung eines Grundstücksteils § 13 Abs. 4 S. 3 nicht anzuwenden sein.

    Genauso ist es mit den Veränderungen beim Erbbaurecht (§ 76 a Abs. 2 Ziff. 4). Danach ist doch neben dem Vermerk in Sp. 6 ein Neuvortrag - genau wie beim WE - erforderlich.

    Vielleicht verstehe ich es ja auch falsch, wenn ich der Meinung bin, dass der § 13 nach der Einführung des Datenbankgrundbuches durch die weiteren Vorschriften des § 76 a GBV ausgehebelt wird ???

  • Die Absicht, das Prinzip ein Flurstück = ein Grundstück einzuführen, ist offenbar aufgegeben worden.

    Warum wir uns weiterhin mit den Möglichkeiten von Vereinigung und Bestandteilszuschreibung herumschlagen müssen, bleibt mir unerfindlich; da das Ergebnis nach § 5 GBO-E ohnehin bezüglich der Grundpfandrechte und Reallasten immer gleich aussieht, spräche in meinen Augen nichts gegen die Abschaffung dieses Unterschieds, der von seinen praktischen Auswirkungen her in Wahrheit niemanden interessiert.

    Mich stört weiterhin § 71a Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 GBV: Die Intention ist klar und folgerichtig, aber den Weg dorthin finde ich weiterhin unmöglich. Wenn wir in eigener Verantwortung alle Änderungen des herrschenden Grundbesitzes nachtragen müssen, werden wir mit unserer Arbeit nicht mehr wirklich fertig werden. Ich verstehe nicht recht, was gegen eine entsprechende Bescheinigung der Vermessungsverwaltung spricht (so aber die Entwurfsbegründung), wo doch solche Bescheinigungen auch Grundlage für lastenfreie Abschreibungen nach §§ 22 GBO, 1026 BGB sein können.

    § 3 Abs. 5a WGV gefällt mir nach wie vor nicht und wird für einen Schwung Zusatzarbeit sorgen, der keinen GL interessiert.

    Wirklich putzig finde ich, dass wir den neuen Referentenentwurf gestern bekommen haben. Frist zur Stellungnahme: 27.8.2012. Ich weiß nicht, ob das Sinn für Humor ist ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Igendwie verstehe ich den Referentenentwurf diesbzgl. anders.

    Nach § 76 a Abs. II Ziff. 2 GBV soll bei der Eintragung in das Datengrundbuch bei der Abschreibung eines Grundstücksteils § 13 Abs. 4 S. 3 nicht anzuwenden sein.

    Genauso ist es mit den Veränderungen beim Erbbaurecht (§ 76 a Abs. 2 Ziff. 4). Danach ist doch neben dem Vermerk in Sp. 6 ein Neuvortrag - genau wie beim WE - erforderlich.


    Das verstehe ich auch so. Nur, dass es jetzt nicht mehr in § 72a GBO-E steht sondern eben in § 76a.

    Damit ist aber zumindest erreicht, dass diese Vorschriften nur bei Datenbankgrundbüchern anzuwenden sind und nicht auch in herkömmlich geführten Grundbüchern.

    Was das dann später tatsächlich an Arbeit verursachen wird, kann man heute daher schlecht beurteilen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meine Stellungnahme:

    Zu Art. 1

    § 5 GBO-E
    Es wird vorgeschlagen, § 5 Abs. 1 S. 2 GBO wie folgt zu ändern:
    „Einer Belastung mit denselben Rechten steht es dabei gleich, wenn die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, erst mit der Vereinigung auf das andere Grundstück erstreckt und die dieselben Rangverhältnisse mit der Vereinigung hergestellt werden.“

    Begründung: Auch die gleiche Rangverhältnisse sind Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vereinigung, und auch hier genügt es, wenn die Ranggleichheit mit der Vereinigung hergestellt wird.

    § 6 GBO-E
    Es wird vorgeschlagen, § 6 GBO aufzuheben.

    Begründung: Die Unterscheidung zwischen Vereinigung und Bestandteilszuschreibung ist überkommen. Sie interessiert in der Praxis keinen Menschen, außer deswegen, weil im einen Falle die Rechtsfolge des § 1131 BGB eingreift und im anderen nicht. Da nunmehr wegen § 5 GBO-E hinsichtlich der Grundpfandrechte und Reallasten ohnehin immer dieselben Belastungs- und Rangverhältnisse hergestellt werden müssen, bietet es sich an, die Erstreckung anderweit zu regeln und die Unterscheidung, die mehr Gründe für Zwischenverfügungen liefert als wirklich praktischen Nutzen hat, zu beseitigen.
    Die Beseitigung des Unterschieds zwischen Vereinigung und Bestandteilszuschreibung würde durch die Änderung der §§ 890 BGB, 1131 BGB sowie der Einführung des § 1106a BGB flankiert (s. u.).

    Art. 2
    § 71a Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 GBV-E
    Es wird nicht verkannt, dass die Vorschrift für die Einführung des Datenbankgrundbuchs sehr sinnvoll ist. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass die Folgen für die Grundbuchämter in der beabsichtigten Weise nicht zu stemmen sein dürften. Die Recherche anhand der Grundbücher – vorausgesetzt, die alten Grundbücher befinden (wie vielerorts nichts mehr) überhaupt noch vor Ort – kann im Einzelfall in zehn Minuten erledigt sein, sie kann aber im Einzelfall, wie selbst erlebt, auch Tage in Anspruch nehmen. Es erscheint wenig zielführend, die Verantwortung und damit die Arbeit den Grundbuchämtern allein aufzubürden, wenn eine Recherche durch die Katasterämter

    • schneller
    • einfacher und
    • genauer

    erfolgen kann.

    Die Genauigkeit möchte ich wie folgt ausführen: Wenn ein Grundstück herrschendes Grundstück einer Dienstbarkeit ist und von diesem nun eine Teilfläche einem anderen Grundstück zugemessen wird, so geht die Berechtigung gemäß § 1025 BGB grundsätzlich hinsichtlich dieser Teilfläche mit über. Wenn von diesem zweiten Grundstück nun wiederum eine Teilfläche woanders hin gemessen wird, wird nach dem Grundbuchinhalt zunächst immer davon auszugehen sein, dass auch hier die Berechtigung mit übergeht. Um das auszuschließen, muss das Grundbuchamt nun auch die Pläne vergleichen. Und dieser zusätzliche Vergleich ist wirklich aufwändig, vorausgesetzt die Pläne sind überhaupt da (wie bei unserem Gericht bis in die 1960er, 1970er Jahre hinein nicht) und der Vergleich ist überhaupt durchführbar (Stichworte Maßstab 1:5000, genaue Feststellung von Grenzpunkten usw. Es gibt Dienstbarkeiten, bei denen in der Vergangenheit diese Abgleichungen mit allen erst zu beschaffenden Plänen, Vergleichen und Konsultationen der Vermessungsverwaltung netto Tage und vom Zeitrahmen her Wochen gedauert hat.
    Ziel der Vorschrift sollte es nicht sein, vorsorglich Grundstücke als berechtigt aufzunehmen, die in Wahrheit überhaupt nicht berechtigt sind, unabhängig davon, dass das bei den betroffenen einigen zusätzlichen Verdruss auszulösen geeignet ist, bei den einen, weil die sich darauf verlassen, Berechtigte eines rechts zu sein, das ihnen in Wahrheit gar nicht zusteht, bei den anderen, weil die sich mit Scheinberechtigten streiten müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vermerke gelöscht werden können.

    Es ist wirklich sehr empfehlenswert, eine Rechtsnorm zu schaffen, wonach die Vermessungsverwaltung verbindlich feststellen kann, in welchen heutigen Flurstücken die Fläche eines bestimmten seinerzeitigen Flurstücks enthalten ist, so dass sich das Grundbuchamt darauf verlassen und das Ergebnis ohne weitere Prüfung übernehmen kann.

    Art. 3
    § 3 Abs. 5a WGV-E
    Es wird empfohlen, diese Vorschrift in § 76a GBV zu integrieren, wie dies bereits beim Erbbaurecht erfolgt ist.

    Begründung: Die künftig sinnvolle Zusammenfassung wird gar nicht verkannt. Wir weisen aber darauf hin, dass dieses ständige Neuvortragen bei jeder Änderung der Teilungserklärung einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, der derzeit zeitlich nicht aufgefangen werden kann, zumal er in der derzeitigen Form der Computerprogramme auch technisch zu massiven Schwierigkeiten führen wird, weil die veränderte Nummer des Bestandsverzeichnisses eine ALB-Rückmeldung an die Vermessungsverwaltung notwendig macht, diese aber wegen des Neuvortrags einzelner Miteigentumsanteile dazu führen wird, dass die ohnehin nurmehr sparsam besetzten Serviceeinheiten dies alles von Hand nacharbeiten müssen – vom erheblichen Mehraufwand der Rechtspfleger ganz abgesehen, die bei jeder Änderung alles von Neuem abschreiben müssen.

    Art. 4
    § 890 BGB
    Abs. 2 wird aufgehoben.

    Begründung: siehe bei § 6 GBO-E.

    § 1131 BGB
    Wird ein Grundstück nach § 890 mit einem anderen Grundstück im Grundbuch vereinigt, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das andere Grundstück. 2Rechte, mit denen das hinzukommende Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

    Begründung: siehe bei § 6 GBO-E.

    § 1105a BGB
    § 1131 gilt entsprechend.

    Begründung: siehe bei § 6 GBO-E.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach dieser Erklärung wird dann also wieder mal alles viel, viel besser, schneller, übersichtlicher, toller.

    Ich habe Angst!!! :eek:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach dieser Erklärung wird dann also wieder mal alles viel, viel besser, schneller, übersichtlicher, toller.

    Ich habe Angst!!! :eek:



    Ich auch. Bin zwar kein Grundbuchmensch, aber ich kann mir den enormen Aufwand, den das macht, schon vorstellen: Vorher (bei Umstellung Papier->SOLUM) konnte einfach Text umgeschrieben werden. Jetzt aber muß das ganze ja strukturiert aufbereitet werden, was bestimmt einen 3fachen Aufwand erfordert.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nach dieser Erklärung wird dann also wieder mal alles viel, viel besser, schneller, übersichtlicher, toller.

    Ich habe Angst!!! :eek:

    Ich auch. Und wenn schon das BMJ zugibt, dass "erheblicher Aufwand" hinter der Umstellung steht, dürfte die Beschreibung "nahezu undurchführbar" der Realität näher kommen.
    Bin mal gespannt, welcher Landesjustizminister als erster "Hier" schreit, weil er die Nase vorn haben möchte im Wettlauf um die Einführung des Datenbankgrundbuchs. :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Jetzt aber muß das ganze ja strukturiert aufbereitet werden, was bestimmt einen 3fachen Aufwand erfordert.


    Am schlimmsten wird der Aufwand vermutlich in den Bereichen Wohnungseigentum (Einarbeitung späterer Änderungen) und subjektiv dingliche Rechte (Nacharbeiten der Veränderungen beim herrschenden Grundbesitz) werden ... ich habe übrigens erst letztens wieder eines gehabt, wo die Recherche nur nach den Grundbüchern zu ungefähr 20 berechtigten Grundbuchblattstellen geführt hätte und die des Vermessungsamts zu nur dreien führte. Allein das sollte den Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen lassen, die Vermessungsverwaltung mit heranzuziehen. Aber ob er dem folgt ... ?

    Ferner würde mich interessieren, ob man an dem Vorhaben festhält, dass erst strukturiert werden muss, bevor eine Eintragung erfolgen kann. Das würde bedeuten, dass z. B. eine Grundschuld nicht einfach gelöscht werden kann, sondern erst strukturiert umgestellt werden muss. Hoffentlich heben die Beteiligten Erbbaurechte und Wohnungseigentum noch vorher auf, wenn sie das planen.

    Und dann schauen wir mal, ob die Bausteine tatsächlich alles hergeben, was in der Wirklichkeit so vorkommt ... ich habe da so meine leisen Zweifel ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ist bekannt, ob auch an dem -absurden- Vorhaben festgehalten werden soll, wonach der Notar künftig auch die Ordnungsgemäßheit der rechtsgeschäftlichen Vertretung bescheinigen kann?

    Weshalb ich diese Regelung für absurd halte? Weil sich eine Vielzahl von Grundbuchbeschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigen, ob Vollmachten ausreichen oder nicht und weil in geschätzten 90 % der Fälle die Ansicht des Grundbuchamts bestätigt wird, dass sie nicht ausreichen. Gleichwohl legen die Notare die betreffenden Anträge vor, weil sie unrichtigerweise der Ansicht sind, die Vollmacht reiche aus. Also werden die Notare in den betreffenden Fällen künftig auch die Ordnungsgemäßheit der rechtsgeschäftlichen Vertretung bescheinigen, obwohl die Vollmachten objektiv nicht ausreichen. In allen von den Grundbuchämtern beanstandeten Fällen (bzw. 90 % davon) werden die Grundbücher demnach künftig unrichtig, weil aufgrund eines vom Notar bescheinigten Vertreterhandelns eingetragen wird, obwohl die erforderliche Vertretungsmacht nicht vorliegt.

    Eine weitere Entwertung des Grundbuchs, weil die Vertretungsmacht vom Grundbuchamt künftig nicht mehr geprüft werden soll (was ich im Übrigen für verfassungswidrig halte, weil die Prüfungspflicht nicht vom Gericht auf den Notar verlagert werden kann).

    Deshalb: Absurd.

  • Ist bekannt, ob auch an dem -absurden- Vorhaben festgehalten werden soll, wonach der Notar künftig auch die Ordnungsgemäßheit der rechtsgeschäftlichen Vertretung bescheinigen kann?

    Ich meine mich zu erinnern, dass dies nicht im Zusammenhang mit dem Datenbankgrundbuchgesetzentwurf verhandelt wurde, sondern im Kontext beabsichtigter Aufgabenübertragunge im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Notare, siehe HIER von Ulf eingestelltes Arbeitspapier.

    Und jene Ideen mögen bitte in der Schublade vermodern, in die man sie nach der Anhörung im Rechtsausschuss offenbar weggelegt hat. Also pssst, bloß nicht dran erinnern!

    Möglich wäre es freilich, dass uns dieser Käse als Easter Egg unter den Christbaum gelegt wird ... Man wird aufpassen müssen.

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