Referentenentwurf Datenbankgrundbuchgesetz (DaBaGG)

  • Während im Entwurf noch die Rede davon ist, dass die Aktualisierung der subjektiv-dinglichen Rechte bei der Umstellung vom Personal her einfach nicht zu machen sei, ist in der verabschiedeten Fassung davon keine Rede mehr, siehe hier: http://www.bundesrat.de/cln_330/Shared…f/794-12(B).pdf

    Auch die zwangsweise Verwendung der Eintragungsmasken etc. ist wieder da, nachdem sie zwischenzeitlich verschwunden war. Bezüglich dieser meine ich, dass es wenig Sinn hat, sich ihr ganz zu verweigern, wir sollten uns aber Gedanken machen, wie das aussehen kann:

    Derzeit ist m. W. vorgesehen, die Texte zum weit überwiegenden Teil zu strukturieren. Bei einem Grundpfandrecht sähe das z. B. so aus, dass nahezu alles (Rechtstyp, Brief ja/nein, Gläubiger, Zinssatz, Höhe der Nebenleitung, abtretbar ja/nein usw. usf.) strukturiert einzugeben ist mit dem Ergebnis, dass es mit Freitext eng wird. Es soll zwar Freitextmöglichkeiten geben, die aber nur verwendet werden dürfen, soweit der strukturierte Text nicht verwendbar ist. Ein schönes Feld für dienstrechtliche Streitigkeiten, wenn sich ein Vorgesetzter darauf einschießt.

    Die normative Arbeit des Verordnungsgebers (und damit z. T. der Koordinierungsstelle) betrachte ich mit großer Skepsis. Ich brauche mir dazu nur diesen Fall (Warnvermerk bei GbR) hier anzusehen, um mir sehr lebhaft die Debatten mit Verordnungsgeber usw. auszumalen. Egal was man von der Sache selbst halten mag: Es ist Sache des Rechtspflegers, was er wie einträgt.

    Mir schwebt vor vorzuschlagen, wie es im Handelsregister läuft: Sinngemäß gibt es dort Daten, die strukturiert werden müssen und wo die entsprechenden Bausteine verwendet werden müssen (wie bei uns in BV oder Abt. I wg. der Eintragungen von Flurstück oder Eigentümer), ferner Bausteine, die verwendet werden können (was später eine leichtere Bearbeitung bei Änderungen/Korrenkturen ermöglicht) sowie Freitext (der letztlich auch anstelle der Bausteine geht, wo keine strukturierte Datenhaltung notwendig ist, aber bei Änderungen halt für Mehraufwand sorgt). Damit - so meine Theorie - wäre allen Notwendigkeiten Rechnung getragen. Dass es so funktionieren kann, beweisen die HR durchaus, die ja im Ergebnis auch sowohl eine chronologische als auch eine aktuelle Ansicht kennen.

    Gibt es hierzu - oder zu anderen Punkten im DaBaGG-Gesetzgebungsverfahren - noch andere Meinungen/Anmerkungen/Anregungen etc. ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir schwebt vor vorzuschlagen, wie es im Handelsregister läuft: .........

    Gibt es hierzu - oder zu anderen Punkten im DaBaGG-Gesetzgebungsverfahren - noch andere Meinungen/Anmerkungen/Anregungen etc. ?

    Die Gesetzesbegründung spricht davon, mit der Einführung des Datenbankgrundbuches solle der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden.

    Ich frage mich, weshalb sollte eigentlich ein Grundbuch wie ein Handelsregister organisiert sein, wenn das Handelsregister doch einen ganz anderen Sinn und Zweck hat. Beim Handelsregister geht es doch in erster Linie darum, die Öffentlichkeit in einer Weise zu informieren, dass der kaufmännische Rechts- und Geschäftsverkehr, der sich doch im Allgemeinen an die Öffentlichkeit richtet, gewährleistet ist.
    Das Grundbuch hingegen dient doch nicht der Öffentlichkeit. Einsicht wird doch nur denjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

    (Wobei ich an dieser Stelle - gehört nicht zum Thema - gleichwohl anmerken möchte, dass es mich unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes schon wundert, dass der Gesetzgeber die Beurteilung des berechtigten Interesses dem Ermessen des Grundbuchgerichts überlässt, statt es ähnlich wie bei den Datenschutzgesetzen detailliert zu bestimmen)

    Weshalb also sollten die Eintragungen im ganzen Land in gleicher Weise strukturiert sein und weshalb reicht die bisher erfolgte Art und Weise der Eintragungen in Bestandsverzeichnis und den drei Abteilungen zur "Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland" nicht aus ?

    Wird der Aufwand bei 36 Millionen Grundbuchblättern dem Erfolg gerecht ? Wird sich der Schweiß der Tüchtigen lohnen ?
    Ich habe meine Zweifel.

  • Immerhin lässt sich aber auch nicht verleugnen, dass das Lesen des Grundbuchs speziell unter dem Aspekt, was denn nun der aktuelle Inhalt ist und/oder welche Eintragungen sich denn nun auf Flurstück 1 beziehen (und nicht auf die anderen 135, bei 20 Vermessungen im BV), sich dem Laien spätestens nach drei Änderungen nicht mehr erschließt, den Halbfachleuten kaum mehr und auch die Spezialisten ab und an damit Probleme bekommen. Es ist schon ein Vorteil, wenn man da eine verlässliche aktuelle Ansicht, u U. auch bezogen auf einzelne Objekte hinbekommt.

    Beim Handelsregister finde ich das jedenfalls sehr angenehm.

    Ferner stelle ich es mir nicht ganz unpraktisch vor, wenn man auch mal AV-Berechtigte findet, wenn man sie sucht, Rechtsnachfolgen von z. B. Banken unproblematisch landesweit eintragen kann oder die berechtigten Grundstücke bei subjektiv-dinglichen Rechten automatisch aktualisiert werden.

    Die Diskussion, ob das den Aufwand lohnt, ist zum Großteil längst gelaufen ... es geht "nur" noch um das "wie".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • dass das Lesen des Grundbuchs ...... sich dem Laien spätestens nach drei Änderungen nicht mehr erschließt, .......

    Die Diskussion, ob das den Aufwand lohnt, ist zum Großteil längst gelaufen ... es geht "nur" noch um das "wie".

    Richtig, oft genug habe ich Eigentümern "ihren" Grundbuchauszug als zuständiger Rechtspfleger erläutert.
    Aber der Grundbuchinhalt geht doch die laienhafte Öffentlichkeit nichts an, und diejenigen, die als Berechtigte Einsicht nehmen, müssen sich ggfls. in geeigneter Weise erkundigen.

    Natürlich ist das Gesetz durch und die Diskussion unter den Fachleuten gelaufen, aber als Steuerzahler habe ich gewisse Bedenken und wollte eigentlich nur Deine Ermunterung zu Meinungsäußerungen zum Anlass nehmen, meinen Unmut über das Datenbankgrundbuch ganz allgemein auszudrücken.

  • Richtig, oft genug habe ich Eigentümern "ihren" Grundbuchauszug als zuständiger Rechtspfleger erläutert.
    Aber der Grundbuchinhalt geht doch die laienhafte Öffentlichkeit nichts an, und diejenigen, die als Berechtigte Einsicht nehmen, müssen sich ggfls. in geeigneter Weise erkundigen.

    Es nehmen auch Einsicht: Notare, Notarangestellte, Rechtsanwälte, Banken, Behörden (Katatserämter), Zweckverbände ... da ist durchaus nicht jeder in der Lage, einen etwas komplizierteren Grundbuchauszug zu lesen. Die geeignete Weise, sich nur zu erkundigen, warum ein Recht gerötet, aber nicht gelöscht ist, oder was die zweite Grundschuld da macht, heißt: Anruf beim Grundbuchamt. Da dürften schon ein paar solcher Anrufe wegfallen.

    Die Presse und die Eigentümer muss ich da gar nicht bemühen, wobei es auch für letztere wesentlich schöner ist, einfach einen aktuellen Auszug in der Hand zu halten.

    Aber auf die müssen wir gar nicht losgehen: Auch wir haben bei unübersichtlichen Grundbüchern bisweilen unsere liebe Not. Letztens habe ich ein Grundbuchblatt umgeschrieben, auf dem vier Erbbaurechte eingetragen waren. Im Zuge der Umschreibung waren natürlich die Belastungssituationen genauer zu recherchieren, und siehe da: Drei Erbbaurechte waren inhaltlich unzulässig, weil nicht erstrangig eingetragen. Das ergab sich aber nur aus den (reichlichen) Veränderungen im BV.

    Nicht so lustig ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus Bundestag.de:

    Einführung eines Datenbankgrundbuchs beschlossen: Bei Enthaltung von Linksfraktion und Grünen hat der Bundestag am 27. Juni einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (17/12635) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/14190) beschlossen. Das Gesetz enthält die Grundlagen für die Umstellung des elektronischen Grundbuchs auf eine strukturierte Datenhaltung. Unter anderem werden angepasste Darstellungsformen des Grundbuchinhalts sowie neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten zugelassen. Die Länder können über die Einführung des Datenbankgrundbuchs selbst bestimmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • s. dazu die Abhandlung von RiOLG Dr. Frauke Wiggers, Schleswig = FGPrax 2013, 235

    "Das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs und seine Auswirkungen für die Praxis"

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In Niedersachsen sind Gerüchte im Umlauf, dass die Politik beabsichtige, mit der (angeblich) zum Ende des Jahrzehnts angepeilten Einführung eines Datenbankgrundbuchs zugleich eine Zuständigkeitskonzentration nach dem Vorbild der Registergerichte (oder gar darüber hinaus) vorzunehmen.

    Hat jemand dazu evtl. schon konkretere Infos oder kann die Gerüchte bestätigen oder dementieren?

    Wie sieht es in den anderen Bundesländern aus?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In Niedersachsen sind Gerüchte im Umlauf, dass die Politik beabsichtige, mit der (angeblich) zum Ende des Jahrzehnts angepeilten Einführung eines Datenbankgrundbuchs zugleich eine Zuständigkeitskonzentration nach dem Vorbild der Registergerichte (oder gar darüber hinaus) vorzunehmen.

    Hat jemand dazu evtl. schon konkretere Infos oder kann die Gerüchte bestätigen oder dementieren?

    Offiziell ist mir dazu noch nichts zu Ohren gekommen.

    Jedoch verweise ich auf die Aussage bei der Anhörung im Rechtsausschuss vom 09.05.2012 - zum Thema Übertragung Nachlassverfahren auf Notare - von Herrn Dr Guise-Rübe, Präsident des LG Hildesheim, aus der Erinnerung wiedergegeben in meiner Auswertung der Anhörung, abgedruckt im Rechtspflegerblatt 3/2012, 32, 33:

    e) Wenn in vielleicht fünf Jahren das Datenbankgrundbuch
    eingeführt werde, würde
    es ohnedies zu einer Konzentration der
    Grundbuchämter führen. Dies würde zur
    Folge haben, dass sich die Amtsgerichte
    zunehmend aus der Fläche zurückziehen.
    (Dr. Guise-Rübe)

    Was ich davon halte, habe ich dort schon zum Ausdruck gebracht.

    Diese Aussage kommt aus dem Mund eines
    Landgerichtspräsidenten, also von jemandem,
    der für die Personalverwaltung seines
    gesamten Landgerichtsbezirks zuständig
    ist. Dieser hat also auf seiner langfristigen
    Planung schon die Schließung von Amtsgerichten
    auf der Agenda. Dabei bewirkt
    doch ein Datenbankgrundbuch, dass man
    die Grundbücher von überall führen kann,
    so dass es doch zur Effizienzsteigerung
    gerade keiner Konzentration bedarf!

    http://bdr-online.de/images/stories…tt%203-2012.pdf

    Sollte jemand näheres wissen: Es interessiert mich brennend.

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