Erlöschen des Aussonderungsrechts durch Verarbeitung - Ersatz ist Insolvenzforderung

  • Ein - vormals schwacher vorläufiger - Insolvenzverwalter hat Verbrauchsmaterial (Reinigungsmittel, Hygiene), das vor IE geliefert wurde, zur BFF verwendet. Die Rechnung des Lieferanten wurde nach IE in voller Höhe bezahlt und als Aussonderung gebucht. Den Eigentumsvorbehalt und die eindeutige Bestimmbarkeit der Aussonderungsgüter kann man als gegeben ansehen.

    Allerdings, nach bisheriger Erkenntnis erlischt das Aussonderungsrecht mit der Verarbeitung. Der dem Lieferanten zustehende Ausgleichsanspruch wegen Verschlechterung seiner Vermögensposition gem. § 951 BGB ist allerdings nur Insolvenzforderung.

    Ein Ersatzaussonderungsrecht gem. § 48 InsO kommt nicht in Frage, da die Gegenstände nicht weiterveräußert wurden, sondern im wahrsten Sinne 'verputzt' wurden.

    In der Einzelbetrachtung ist das sicher zu vernachlässigen, in der Summe der gleich gelagerten Fälle und vom Verständnis her interessiert es mich doch. Es ist im Sinne einer weiteren BFF nicht zweckmäßig, seinen Lieferanten mitzuteilen, dass sie entweder ihre Sachen abholen oder nur mit ungewisser Quote befriedigt werden. Eine Lösung wäre die Einrichtung eines Kommisionslagers, was nicht gemacht wurde.

    Wie seht Ihr das? Er braucht die Sachen, darf aber eigentlich nicht zahlen, was auch nicht praktikabel ist.

  • Wenn man das unter EV stehende Gut benötigt, muss man es ablösen wobei man schon hier trefflich darüber streiten kann, ob dies nicht eher unter "Kosten BFF" verbucht werden sollte.Ich sehe auch nicht, dass ein Kommisionlager das Problem löst, zumal die Lieferung vor IE erfolgte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein KONSIGNATIONslager würde das lösen, denn dort begründet die Entnahme die Verbindlichkeit. Somit alles nach IE. Hier begründet die Bestellung (vor IE) die Verbindlichkeit. Vermutlich muss ich von Wasser auf MT umsteigen ...

    Eine Behandlung als absonderungsberechtigtes Gut würde ich auch verstehen, dann hätten aber 9% zur Masse gezogen werden müssen. Für die Abgeltung eines Aussonderungsrechts fehlt mir die Grundlage, oder?

  • Soweit ist das klar. Das Aussonderungsrecht wurde nicht ausgeübt und ging mit Verbrauch der Waren Stück für Stück unter, somit bleibt nur der Ausgleich für die Verschlechterung der Vermögensposition - als Insolvenzforderung. Die Bezahlung erfolgte jedoch in voller Höhe. Irgendwo ist also noch ein Haken oder hat die Buchhaltung des IV nur etwas vergessen? Auf was könnte man die vollständige Zahlung stützen? Das betrifft nicht nur eine Rechnung, sondern einen ganze Reihe.

  • Die Möglichkeit der Abfindung von Aussonderungsrechten und deren Behandlung ergibt sich aus der InsVV. Vielleicht verstehe ich auch das Problem nicht.Die Regelung ist doch auch sinnvoll, was bei einer Kiste UTTU sicher nicht ganz einleuchten mag, bei komplexen Dingen, die man für die BFF benötigt liegt es aber offen dar. Die Superspezialschweißkonstruktion aussondern und dann neu bestellen ist für die Liefertreue nicht gerade eine Beschleunigung.

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  • Es handelt sich um austauschbares Verbrauchsmaterial. Der Pragmatische Ansatz lautet: Ich brauch es, also zahle ich es. Ich suche nach der formalen Grundlage dafür, da mein Kollege mir den advocatus diaboli gibt. Ich weiß, ich bin lästig. Aber schon mal Danke für Eure Geduld ...

  • Bloß weil es sich um ein Allerweltsprodukt handelt, kommt es nicht an. Aufgrund ss 47 InsO werden die Rechte der Aussonderungsberechtigten nicht tangiert. Will ich es nutzen, muss ich abfinden, vielleicht kommst Du über ss103 InsO weiter.

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