Ein - vormals schwacher vorläufiger - Insolvenzverwalter hat Verbrauchsmaterial (Reinigungsmittel, Hygiene), das vor IE geliefert wurde, zur BFF verwendet. Die Rechnung des Lieferanten wurde nach IE in voller Höhe bezahlt und als Aussonderung gebucht. Den Eigentumsvorbehalt und die eindeutige Bestimmbarkeit der Aussonderungsgüter kann man als gegeben ansehen.
Allerdings, nach bisheriger Erkenntnis erlischt das Aussonderungsrecht mit der Verarbeitung. Der dem Lieferanten zustehende Ausgleichsanspruch wegen Verschlechterung seiner Vermögensposition gem. § 951 BGB ist allerdings nur Insolvenzforderung.
Ein Ersatzaussonderungsrecht gem. § 48 InsO kommt nicht in Frage, da die Gegenstände nicht weiterveräußert wurden, sondern im wahrsten Sinne 'verputzt' wurden.
In der Einzelbetrachtung ist das sicher zu vernachlässigen, in der Summe der gleich gelagerten Fälle und vom Verständnis her interessiert es mich doch. Es ist im Sinne einer weiteren BFF nicht zweckmäßig, seinen Lieferanten mitzuteilen, dass sie entweder ihre Sachen abholen oder nur mit ungewisser Quote befriedigt werden. Eine Lösung wäre die Einrichtung eines Kommisionslagers, was nicht gemacht wurde.
Wie seht Ihr das? Er braucht die Sachen, darf aber eigentlich nicht zahlen, was auch nicht praktikabel ist.