Feststellung der Erbunwürdigkeit

  • Hallo,

    ich habe folgenden - tragischen - Fall: Ein Kind ist kurz nach seiner Geburt von seinen Eltern so schwer misshandelt worden, dass es zum Pflegefall geworden und jetzt im Alter von 13 Jahren verstorben ist. Den Eltern ist seinerzeit wegen der Misshandlungen das Sorgerecht entzogen worden. Die Stadt wurde zum Vormund bestellt. Im Laufe der Jahre hat sich vornehmlich aus der bewilligten OEG-Rente ein beträchtliches Vermögen angesammelt. Gesetzliche Erben wären die Eltern der Erblasserin. Die Stadt und das Familiengericht haben sich nunmehr an das Nachlassgericht gewandt und darum gebeten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erbunwürdigkeit der Eltern festzustellen. Ob es außer den Eltern noch Angehörige gibt, die nachrangig berufen wären, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Ich habe auch Bedenken, etwaige nachrangige Erben anzuschreiben und ihnen die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit nahezulegen. Andererseits möchte ich auf jeden Fall verhindern, dass den Eltern, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen sollten, ein Erbschein erteilt wird. Da die Erben bis zur erfolgreichen Durchführung einer Anfechtungsklage bekannt sind, dürfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch die Feststellung nach § 1964 BGB nicht zulässig sein. Allerdings ist der Staat als möglicher gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) immer anfechtungsberechtigt (Palandt/Edenhofer, 68. Aufl., Rn 1 zu § 2341).

    Vor diesem Hintergrund könnte es vielleicht zielführend sein, beim Fiskus die Erhebung der Anfechtungsklage anzuregen, ohne jedoch dessen Erbrecht festzustellen. Für weitere Anregungen wäre ich dankbar.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich hätte hier große Probleme wieso ich hier jemanden aufhetzen sollte. Das ist weder meine Aufgabe noch verbietet es mir meine Gerichtliche Unvoreingenommenheit sowie das Verbot von Rechtsberatung. Wenn das Jugendamt das Landesamt für Finanzen hier benachrichtigen möchte darf es das. Meines Erachtens dürfte ich es nicht.

    Desweiteren habe ich Zweifel dass überhaupt eine Erbunwürdigkeit vorliegt, und wenn dann müsste man sich beide Elternteile gesondert zu dieser Frage ansehen.

  • Die Erben können auch dann unbekannt i.S. des § 1960 BGB sein, wenn die Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage noch nicht erfolgt ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1349 und FamRZ 2004, 1067).

    Es geht hier nicht um gerichtliche (Un-)Voreingenommenheit, sondern darum, dass man keinen Erbschein in die Welt setzen sollte, der wegen der Ex-tunc-Wirkung der Erbunwürdigkeitsfestellung wieder als unrichtig einzuziehen ist.

  • Sollte ein Erbschein beantragt werden, sollte man überlegen die potentiellen Erben von Amts wegen als Beteiligte hinzuziehen.

  • Hat das Kind denn Geschwister (müsste sich doch leicht feststellen lassen)? Wenn ja wären diese die Nächstberufenen und könnten die Klage erheben. Möglicherweise sind diese aber noch minderjährig. Dann könnte das Familiengericht tätig werden wegen eines Vertretungsausschlusses der Eltern, die ja sonst namens der Kinder Klage gegen sich selbst erheben müssten.
    Für das Nachlassgericht besteht m.E. kein Anlass zur Tätigkeit von Amts wegen (i.ü. wie Jürgen).

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