§ 727 ZPO Duldungstitel

  • Mir liegt ein Antrag auf Klauselumschreibung gemäß § 727 ZPO vor.

    Bei dem umzuschreibenden Titel handelt es sich um ein Urteil, dass die Duldung der ZV ins Grunbuch XY aus einer Briefgrundschuld Z beinhaltet.

    Als § 727er Nachweis wird eine notariell beglaubigte Abtretung der Rechte aus der betroffenen Grundschuld vorgelegt. Das Urteil selbst ist in der Abtretungserklärung nicht ausdrücklich genannt.

    Der Grundschuldbrief ist bereits umgeschrieben.

    Weiter wird mir ein beglaubigter Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ebenfalls die Umschreibung ergibt.

    Mein Problem: Bewirkt die Abtretung der Grundschuld auch automatisch den Übergang der Rechte aus dem Urteil und formuliere ich die Rechtsnachfolge als offenkundig aufgrund des Grundbuchauszuges oder durch Abtretung nachgewiesen mit der Folge, dass die Abtretungsurkunde gem. § 750 ZPO mitzugestellt werden muss ?

  • Hätte kein Problem mit der Umschreibung.

    Die Abtretung ist offenkundig wegen §§ 891, 892 BGB.

    Ob es ein Duldungstitel oder eine Grundschuldbestellungsurkunde ist dürfte eigentlich keinen Unterschied machen.

  • Würde auch umschreiben. In der Klausel führe ich genau die Atretungserklärung auf und zugleich schreibe ich: ...die Rechtsnachfolge auf Gl.Seite ergibt sich zudem auch aus der Vorlage des Grundschuldbriefes des AG.... Gruppe..... in Verbindung mit der Eintragung der Abtretung im GB .... am....... . (Dies wohl deshalb, weil ich meine praktischen Probleme mit "Offenkundigkeit" habe). Dann ist es dem Gl überlassen, welchen Weg er wählt.

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