§128 ZVG zwangssicherungshypotheken nebenleistung

  • Folgende Problematik wurde mir aufgrund eines konkreten Einzelfalls wieder neu bewusst, verwirrt mich und bislang war meine Suche nach Entscheidungen o.ä. vergeblich.

    Laut Formularsammlung IT-ZVG und Kommentierung im Stöber sind gem. §128 ZVG pro Anspruch getrennte Zwshyps einzutragen, laut Stöber in Anlehnung an §12 ZVG z.B. auch eine für „Zinsen und andere Nebenleistungen §12 Nr.2“ (Rdnr. 2.3 a.E. zu §128).

    Liest man aber nun §129 ZVG, erleiden später bei Eintritt der Voraussetzungen lediglich „die im §10 Nr.4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen“ einen Rangverlust – damit nicht die einmaligen Nebenleistungen!
    So wurde das seinerzeit auch in dem K—Seminar in Bad Münstereifel doziert, an dem ich teilgenommen habe...

    Das hat aber dann zu Folge, dass ich bei einer Zwshyp für Zinsen und Nebenleistung den §129 ZVG nicht umsetzen kann, da eigentlich die Nebenleistung keinen Rangverlust erfährt, die Zinsen aber schon.


    Kennt jemand hierzu Entscheidungen o.ä. oder weiß, wie man an die Gesetzesmotive kommt - evtl ist ja diesbezüglich der Wortlaut des §129 ein redaktioneller Fehler?

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    Kennt jemand hierzu Entscheidungen o.ä. oder weiß, wie man an die Gesetzesmotive kommt - evtl ist ja diesbezüglich der Wortlaut des §129 ein redaktioneller Fehler?

    Die Motive habe ich hier leider nicht zur Hand, im Jaeckel-Güthe (6. Aufl.) heißt es zum "Fall des § 129.":

    "Die Besonderheit dieses Falle ist eine Fortbildung pr. Rechts ... Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß es Ansprüche gibt, die zwar nach der Rangordnung den Kapitalbelastungen eines Grundstücks vor- gehen (§ 10), die aber bei ordentlicher Wirtschaft als vorübergehende und bald abzustoßende Belastungen angesehenen werden müssen, und bezüglich deren daher erwartet werden kann, daß der Gläubiger auf ihre baldige Beitreibung Bedacht nehme. Versäumt er dies, so sollen derartige Ansprüche den Wert der Kapitalbelastung nicht dauernd herabdrücken. ... Dies ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift."

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