Trennung --> Verbindung, wie viele Verfahrensgebühren?

  • Konstellation:
    K verklagt B
    B verteidigt sich und erklärt Streit gegen C
    Daraufhin erweitert K die Klage und verklagt nun B und C als Gesamtschuldner. Offensichtlich gab es Zuständigkeitsfragen und unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, sodass das Verfahren gegen C abgetrennt wurde und unter einem eigenen Aktenzeichen geführt wurde.

    Einige Zeit später wird das Verfahren gegen C wieder verbunden mit dem ersten Verfahren gegen B und es ergeht eine gemeinsame Entscheidung.

    Streitwert ist: 1.600 für beide Verfahren vor- und nach Verbindung, da als Gesamtschuldner verklagt.

    Rechtsanwalt beantragt nun 1,3 Verfahrensgebühr aus 1.600 vor Verbindung und nochmals die gleiche Gebühr im Verfahren gegen beide nach Verbindung sowie eine Terminsgebühr aus der Summe der Werte. Zur Terminsgebühr ist klar, dass die nur aus 1.600 entstehen kann, da dies auch der Gesamtwert war. Aber was mach ich aus den beiden Verfahrensgebühren? Die Gegner widersprechen, aber so wirklich rechtfertigen kann ich das derzeit nicht - zumindest habe ich noch nicht die zündende Idee. Denn grundsätzlich fallen eben bis zur Verbindung in beiden Verfahren getrennt Gebühren an. Hier ist eben der Sonderfall, dass es erst ein Verfahren war, danach wurden zwei draus und danach wurde wieder verbunden...

  • Der Rechtsanwalt kann sich nur aussuchen, ob der die Gebühren aus den beiden einzelnen Verfahren geltend macht oder aus dem gemeinsamen/verbundenen Verfahren.

    Das Verfahren ist vor der Trennung und nach der (Wieder-)Verbindung dieselbe Angelegenheit. Es entstehen keine neue Gebühren. Der RA hat nur die obige Wahlmöglichkeit.

  • :zustimm:

  • hast du dafür auch eine Fundstelle? Ich blätter mir hier schon seit letzter Woche einen Wolf aber anscheinend seh ich vor lauter Wald die Bäume nicht.

    Danke schon mal für die Antworten

    selbst gefunden: Gerold/Schmidt, RndNr. 81 zu VVRVG 3100

    Einmal editiert, zuletzt von Aldi (13. August 2012 um 09:53)

  • im Ergebnis habe ich dann zwar eigentlich eine Angelegenheit, aber durch die Trennung dürfte dann wohl doch eine zweite Verfahrensgebühr entstanden sein. Der Anwalt hat ja offensichtlich ein Wahlrecht und kann sich für die für ihn selbst günstigere Variante entscheiden.

    Sprich: Zwei Verfahrensgebühren samt Auslagenpauschale aus dem Streitwert 1.600 und eine Terminsgebühr aus 1.600...

    Gegenstimmen? ;)

  • Keine Einwände, da die VG als Taktgebühr auch während des "getrennten" Zeitraums laufend neu entsteht. Dem Wahlrecht stimme ich daher auch zu.

    Man muss tatsächlich genau prüfen, in welchem Stadium des Verfahrens welche Gebühren genau (wie oft) angefallen sind. Das Wahlrecht ist immer dann relevant, wenn eine Gebühr sowohl bei "getrennt" als auch "verbunden" angefallen ist. Da muss man ggf. reichlich blättern...

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