Genehmigung erforderlich?

  • Hallo,
    ich mache Betreuungssachen noch nicht so lang und bin auf dem Gebiet der Genehmigungen noch nicht so ganz bewandert...
    vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen.

    ich habe eine Betreuungssache, Berufsbetreuer ist vom Verein, also befreit von der Rechnungslegung.
    In dem jährlichen Bericht / Vermögensübersicht stellt er nun dar, dass aus der erbschaftssache von der mutter der betreuten (erbe zu 1/2) noch verbindlichkeiten in höhe von 1.700 € zu begleichen sind.
    und der betreuer macht es sich einfach und schreibt "sollte hierfür eine genehmigung erforderlich sein, so bitte ich diese zu erteilen"...

    jetzt bin ich eigentlich der meinung, dass doch unabhängig von grund der verbindlichkeit diese vom betreuer beglichen werden kann. Sie liegt unter den 3000 €, sodass eine verfügung über das geld in dieser höhe kein problem sein dürfte, oder?
    Allerdings hat das Treuhandkonto einen Stand mit 5.600 €, also dann doch genehmigung erforderlich?

    sollte ich genehmigen müssen, was müsste mir der betreuer alles für unterlagen vorlegen?? bisher habe ich nur den ganz normalen bericht, die aktuellen kontoauszüge und ein schreiben von einem rechtsanwalt, der in der nachlasssache beauftragt wurde und von dem der betrag, der noch zu begleichen ist, berechnet wurde.
    Genügt das?

  • Der Sachverhalt ist für mich nicht klar. Um was für eine Verbindlichkeit geht es denn? Eine die die Erbengemeinschaft betrifft oder eine die nur die Betreute betrifft, z.B. weil nur sie den Anwalt beauftragt hat? Von welchem Konto soll/wurde denn bezahlt? Betreutenkonto oder Konto der Erbengemeinschaft?

  • also grundsätzlich betrifft das schon eine verbindlichkeit der erbengemeinschaft, wurde aber gleich nach der erbquote aufgeteilt, sodass der betrag von der betreuten zu zahlen ist. demnach auch von ihrem konto.

  • Ich würde mir zunächst einen Erbschein vorlegen lassen und schauen, ob die Betroffene überhaupt Alleinerbin geworden ist. Insoweit eine Erbengemeinschaft besteht, müsste ja erst einmal eine (gegebenenfalls genehmigungspflichtige) Erbauseinandersetzung durchgeführt werden.

  • Ich würde mir zunächst einen Erbschein vorlegen lassen und schauen, ob die Betroffene überhaupt Alleinerbin geworden ist. Insoweit eine Erbengemeinschaft besteht, müsste ja erst einmal eine (gegebenenfalls genehmigungspflichtige) Erbauseinandersetzung durchgeführt werden.

    Ja, vorher kann da sowieso überhaupt nichts passieren. Und einen Erbschein beantragen dauert eine ganze Weile, vielleicht wollte da jemand etwas vorgreifen... Eine Bekannte von mir hat einen Altenpflege Job und deswegen weiß ich, dass da einige oft gern etwas vorgreifen möchten...

    Liebe Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Kiralein (14. August 2012 um 13:43)

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