Abwesenheitspflegschaft

  • Ich habe einen Antrag auf Anordung einer Awesenheitspflegschaft.
    Es geht um einen Gesellschafter einer GmbH der unbekannten Aufenthalts ist.
    Die Gesellschafterversammlung möchte nun eine sehr wichtige Kapitalerhöhung beschließen.
    Jedoch kann die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht an den verschwundenen Gesellschafter zugestellt werden.
    Allerdings muss lt. Satzung die Einladung jedem Gesellschafter mind. 1 Woche vor der Versammlung zugestellt werden.
    Dafür soll nun ein Abwesenheitspfleger bestellt werden, da die Angst haben die Beschlüsse könnten später aufgrund einer Anfechtungsklage für unwirksam erklärt werden.

    Besteht hierfür jedoch ein Fürsorgebedürfnis???

    Hab folgendes gefunden:

    Ist die Adresse eines Gesellschafters nicht ermittelbar, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Einladung öffentlich zuzustellen oder zumindest an die zuletzt bekannte Adresse zu senden, auch wenn diese dann unzustellbar zurückkommt. Wechselt der Gesellschafter häufig und ohne Meldung seinen Aufenthaltsort, so dass er für die GmbH unzumutbar erreichbar ist, liegt kein Ladungsmangel vor (OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.1.1989, GmbHR 1990, 169).

    Find das auch logisch. Wenn ein Gesellschafter seinen Wohnort wechselt und die Änderung der Gesellschaft nicht bekannt gibt ist er doch grad selber schuld wenn die dann ohne ihn was beschließen. Insoweit gibt er doch sein Teilnahmerecht auch grob fahrlässig auf.
    Zumal der Gesellschafter auch seinen Wohnsitzwechsel nicht beim Einwohnermeldeamt angezeigt hat.
    Weitere Ermittlungen des Geschäftsführers der GmbH verliefen ebenso ergebnislos.

    Ist das wirklich ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft???

    Hinweis: Auch wenn der verschwundene Gesellschafter nicht zur Versammlung erscheint könnte die Gesellschaft trotzdem eine Beschlussfähigkeit erreichen wenn sonst alle anderen Gesellschafter kommen (also Beschlussfassung wäre dennoch möglich).

  • >>Hinweis: Auch wenn der verschwundene Gesellschafter nicht zur Versammlung erscheint könnte die Gesellschaft trotzdem eine Beschlussfähigkeit erreichen wenn sonst alle anderen Gesellschafter kommen (also Beschlussfassung wäre dennoch möglich). <<

    Die Gesellschaft interessiert nicht sondern der Abwesende!

    Die Zustellung ist das Problem der GmbH, nicht des Abwesenden!

    Beschlussfähigkeit ist das Problem der GmbH nicht des Abwesenden!

    Der Abwesende könnte auch wenn er anwesend wäre überstimmt werden!

    Nix da! Und schon gar nicht für die Zustellung, wenn's Dich ärgern bestellst ihnen einen Abwesenheitspfleger zur Ausübung des Stimmrechts bzw. zur Wahrnehmung seiner Rechte als Gesellschafter ;)

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