einstweilige Einstellung nach § 75 ZVG oder nach § 775 Ziffer 5 ZPO ?

  • Hallo Kollegen,

    mein derzeitiges Lieblingsverfahren wurde von der WEG wegen Ansprüchen aus der Rangklasse 2 und Klasse 5 eingeleitet und betrieben.
    Unmittelbar vor dem Termin wurde auf Bewilligung des Schuldners unter III/12 eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen und die Berechtigte der Sicherungshypothek - im folgenden E genannt- hat unmittelbar vor dem Termin an die Gerichtskasse die Ansprüche aller betreibenden Gläubiger gezahlt und das Recht angemeldet sowie die Einstellung nach § 75 ZVG beantragt.
    Das Verfahren wurde einstweilen nach § 75 ZVG eingestellt.

    Während der Dauer der Einstellung sind die persönlichen Gläubiger Nr. 5 bis 15 wegen insgesamt rund 34.000,00 € dem Verfahren beigetreten.
    Unmittelbar vor dem letzten Termin ging eine Befangenheitsrüge ein, so daß eine Entscheidung über den Zuschlag in der Sitzung nicht möglich war.
    Es liegt jedoch ein zuschlagsfähiges Meistgebot vor und die Rechte III/11 und III/12 bleiben bestehen!
    In der heutigen Sitzung zur Zuschlagsverkündung kann nach wie vor nicht entschieden werden, da natürlich gegen den Beschluß, welcher die Befangenheitsrüge zurückwies sofortige Beschwerde eingelegt wurde und da selbstverständlich auch der Richter befangen ist.
    Mir macht jedoch noch mehr zu schaffen, daß die Berechtigte III/12 noch letzten Freitag 34.000,00 € zur Ablösung der Gläubiger Nr. 5 bis 15 an die Gerichtskasse gezahlt hat und nun wieder die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG oder nach § 775 Ziffer 5 ZPO beantragt.

    Was mach ich denn wenn ich da jemals wieder etwas entscheiden darf?
    Bei § 75 ZVG habe ich Bedenken, weil § 268 BGB einen Schuldner voraussetzt, der ein Recht an dem Versteigerungsgegenstand zu verlieren droht und ausweislich der Versteigerungsbedingungen bleibt das Recht III/12 bestehen.

    § 775 Ziffer 5 ZPO setzt indes eine Zahlung an den Gläubiger voraus und ich habe eine Zahlung an die Gerichtskasse und nicht an den Gläubiger.
    :confused:

  • Abgefahren...

    Also wenn alle Gläubiger befriedigt sind könnten sie doch eigentlich den Antrag zurücknehmen oder? So als Alternativlösung...

    Aber § 75 ZVG gilt doch nur für Zahlungen nach dem Beginn des Versteigerungstermins, also nach Aufruf der Sache. Laut SV wurden die 34.000.- außerhalb eines Termins gezahlt wenn ich das richtig verstanden habe.

  • Hallo Jelzin,

    die Beteiligten meines Verfahrens hassen sich innig und die Versteigerung ist nur einer von unzähligen Nebenkriegsschauplätzen, daher werde ich mit Sicherheit keine Antragsrücknahme auf den Tisch bekommen.

    Das der Zahlungsnachweis für eine Einstellung nach § 75 ZVG nach dem Wortlaut der Vorschrift im Termin vorgelegt werden muß ging mir auch kurzzeitig durch den Kopf.
    Nach Kurt Stöber, ZVG, 19. Auflage, Rn. 2.4 zu § 75 ZVG kann die Einzahlung und Überweisung sowie die Vorlage des Nachweises noch zwischen dem Versteigerungs- und dem Verkündungstermin erfolgen und genau das ist in meinem Fall passiert.

    Daran kann es also nicht scheitern.
    Grüsse Jupp

  • Wenn der Gesamtbetrag aller betreibenden Gl. einschließlich der Verfahrenskosten! gezahlt ist, musst Du nach § 75 ZVG einstellen und den Zuschlag nach § 33 ZVG versagen (mit der Belehrung über die Fortsetzung nach § 31 ZVG). Aus dem hinterlegten Betrag werden die Forderungen lt Stöber nach Anweisung des Vollstreckungsgerichts beglichen - wie bei einer Zuteilung, notfalls hinterlegt. Da das Gesetz sich darüber ausschweigt, bin ich mir nicht so sicher, ob das richtig ist. Ich hatte es bisher nur einmal, und habe mir daher vorsichtshalber vom Einzahler bestätigen lassen, dass der Betrag an den Gl. x auf seine Forderung aus dem Beschluss vom ... auszuzahlen ist.
    Sind die 6 Monate rum, wird aufgehoben, sofern nicht vorher Rücknahme erfolgt ist. Wird trotzdem noch die Fortsetzung beantragt, muss man sie wohl anordnen und den Schuldner auf den Klageweg verweisen.

    Eine Einstellung nach § 775 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da keine Zahlung an den Gl. sondern zur Ablösung nach § 75 ZVG.

  • Genau da liegt mein Problem!
    § 268 BGB berechtigt jeden, der Gefahr läuft durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück zu verlieren, den Gläubiger zu befriedigen.

    Die Einzahlungen wurden von dem Gläubiger III/12 vorgenommen und ausweislich der Versteigerungsbedingungen bleibt dessen Recht auf jeden Fall bestehen.
    Mithin dürfte keine Ablöseberechtigung nach § 268 BGB i.V.m. § 1150 BGB bestehen und eine einstweilige Einstellung nach § 75 ZVG unzulässig sein.

    Daher stellt sich nämlich die Frage, ob man die Zahlung eines Dritten ( Gläubiger III/12) an die Gerichtskasse, zur Auszahlung an die Gläubiger, als Einstellungsgrund nach § 775 Ziffer 5 ZPO ansehen kann.
    Grüße Jupp

  • Häng das mal hier dran.

    Hat jmnd. schon Erfahrungen mit § 775 Ziff. 5 ZPO in der Zwangsversteigerung gemacht.
    Was muss der Schuldner neben der Vollstreckungs(haupt-)forderung einschl. Zinsen an den Gl. zahlen?
    Hier insbesondere: Auch die Kosten des RA? Gerichtskosten des Verfahrens? Es wurde PKH für Gl unter Beiordnung des RA allerdings mit Raten bewilligt. Muss dann der Sch. auch die bisher gezahlten Raten begleichen oder sogar die vollen RA-Kosten zzgl. Gerichtskosten?

    Fragen über Fragen? Irgendwie finde ich in der Kommentierung nichts eindeutiges.

  • "Die Befriedigung des Gläubigers" beinhaltet für mich die gesamte Forderung, aus der vollstreckt wird. Das ergibt sich also aus dem Anordnungsbeschluss nebst dazugehörendem Antrag, was zu befriedigen ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja das ist es. Wenn mir nach m.E. nur Teilzahlungen nachgewiesen werden, stelle ich nach 776 ZPO über diesen Teilbetrag das Verfahren einstweilen ein. Den Schuldner weise ich darauf hin, dass wegen des Restbetrages die Vollstreckung weiter betrieben wird. Das Verfahren wird ja eh nicht aufgehoben, außer der Gläubiger nimmt seinen Antrag zurück. Erhebt der Gläubiger allerdings Einwände, musst man sowieso fortsetzen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nein. 769 II ZPO greift m.E. nicht. Außer der Schuldner geht nach 767 bzw. 765a ZPO vor. Aber 765a ZPO wäre ja eine echte Ausnahme und 767 ZPO muss dann tatsächlich auch eingereicht sein. 775 Nr. 5 zieht zwingend und m.E. ausschließlich 776 ZPO nach sich.

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  • Ja, sehe ich grds. genauso. Es könnte aber Dringlichkeit vorgetragen werden und die ist ja auch gegeben wenn Termin unmittelbar bevorsteht, da nicht mehr rechtzeitig Entscheidung des Prozessgerichts gem. § 767 ZPO eingereicht werden kann. Ich befürchte halt, dass mir die Unterlagen zur Befriedigung des Gläubigers unmittelbar vor dem Termin vorgelegt werden.

  • Pech. Wenn nicht alles gezahlt wird, selbst schuld. Vielleicht lenkt ja der Gläubiger ein.

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  • Dilemma ist nur, das selbst wenn alles gezahlt ist, der Gläubiger widersprechen kann und dann müsste ich den Antrag auf Einstellung zurückzuweisen, Zöller Rn 12 zu § 775 ZPO "Wenn der Gl. bereits der Einstellung widerspricht und auf Fortsetzung besteht, , hat das Vollstreckungsgericht trotz Vorlage der Unterlagen überhaupt nicht nach § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO einzustellen."

    Deswegen mein Gedanke an § 769 II ZPO.

  • Stimmt schon, aber eigentlich ist der 767 dafür da, dass Problem dauerhaft aus der Welt zu schaffen. Der Schuldner kann doch klagen und dann den berechtigten Antrag nach 769 II ZPO bei dir stellen. Sollte die Zahlung tatsächlich die Forderung betreffen, aus der betrieben wird, wird der Gläubiger nichts einzuwenden haben.

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