Wie sehen denn die Gebührenexperten die Sache:
Im IN-Verfahren einer nat. Person (keine Betriebsfortführung) wird ein Anfechtungsanspruch erfolgreich eingeklagt. Der Anfechtungsgegener zahlt brav, auch die Anwaltskosten an die Masse. Der RA, der zufällig in der Kanzlei des Verwalters angestellt tätig ist, schreibt stellt seine Rechnung an das Verfahren und bekommt daraufhin aus der Masse seine Kosten bezahlt. So weit, so unkompliziert.
Aber was ist denn nun in dem Verfahren vergütungstechnisch zu tun? Sind die durch den Anfechtungsgegner eingezahlten und anschließend aus der Masse bezahlten Anwaltskosten bei Bestimmung der der Vergütungsberechnung zugrundezulegenden Masse voll zu berücksichtigen oder abzuziehen? Ich finde in der InsVV keine Vorschrift, die ein Abziehen anordnen würde, § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV passt nicht, da hier kein Betrieb fortgefphrt wurde.
Grüße und einen schönen Wochenstart!