Vergütung und Rechtsanwaltskosten

  • Wie sehen denn die Gebührenexperten die Sache:

    Im IN-Verfahren einer nat. Person (keine Betriebsfortführung) wird ein Anfechtungsanspruch erfolgreich eingeklagt. Der Anfechtungsgegener zahlt brav, auch die Anwaltskosten an die Masse. Der RA, der zufällig in der Kanzlei des Verwalters angestellt tätig ist, schreibt stellt seine Rechnung an das Verfahren und bekommt daraufhin aus der Masse seine Kosten bezahlt. So weit, so unkompliziert.

    Aber was ist denn nun in dem Verfahren vergütungstechnisch zu tun? Sind die durch den Anfechtungsgegner eingezahlten und anschließend aus der Masse bezahlten Anwaltskosten bei Bestimmung der der Vergütungsberechnung zugrundezulegenden Masse voll zu berücksichtigen oder abzuziehen? Ich finde in der InsVV keine Vorschrift, die ein Abziehen anordnen würde, § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV passt nicht, da hier kein Betrieb fortgefphrt wurde.

    Grüße und einen schönen Wochenstart!

  • 1. Der Anwalt ist in der Kanzlei des IV angestellt. Stellt sich die Frage, ob es sich um einen Einzelkämpfer handelt oder um eine Sozietät. Nur für den Einzelkämpfer gilt der Gebührenabzug des 1 II 4a InsVV.2. Manche Schlussrechnungsprüfer hängen sich immer noch gerne an der VergVO auf, bei welcher erstattete Gebühren explizit nicht in die Berechnungsmasse einzubeziehen waren. In der Kommentierung wird gerne Riedel/Stephan zitiert, dass dies zwar in der InsVV nicht geregelt sei, es sich aber bei der Nichteinbeziehung um eine "Selbstverständlichkeit" handele. Diese Auffassung teile ich nicht, schon deshalb, weil ich den Selbstverständlichkeitsparagrafen noch nicht gefunden habe. Wenn vorher etwas klar geregelt war und bei einer Neufassung diese Regelung entfällt, davon auszugehen, dass man dies weiter so handhaben muss, ist mir nicht einleuchtend.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... hatte mich verlesen. Wie Rainer schreibt, greift § 5 InsVV. Zunächst dachte ich, der IV sei nur in der Sozietät angestellt und ein Kollege hätte die Sache bearbeitet. Es scheint aber so zu sein, dass er selbst die Rechnung gestellt hat. Richtig?

  • Muss mal das alte Ding wieder hochholen, da mir die Regelungen des § 5 InsVV noch immer nicht ganz klar sind. Da steht ja, dass er Gebühren nach dem RVG für Tätigkeiten entnehmen darf, die ein nicht als RA zugelassener IV 'angemessenerweise einem RA überlassen hätte.'

    Was fällt denn da alles drunter? Kann man zB Rechtsstreite vor dem Amtsgericht nicht besonders vergütet bekommen, da es dort ja keinen Anwaltszwang gibt?

  • Der Kern der Antwort liegt bereits im von Dir genannten Zitat: Dort steht nicht "zwingend" einem Anwalt überlassen müsste (=Anwaltszwang), sondern "angemessenerweise", d.h. auch bei freiwilliger Einschaltung eines Anwalts - und jetzt kommt der Pferdefuß: Soweit er die Einschaltung eines Anwalts für angemessen halten durfte. Wann das der Fall ist? ...

    Der Bundesgerichtshof meint dazu, dass einfache Rechtsstreitigkeiten von den Insolvenzverwaltern selbst zu führen sind. Darauf lautet die Erwiderung, dass Anfechtungsstreitigkeiten angeblich nie einfach sind. Der BGH antwortet wieder, dass auch einige einfache Anfechtungsstreitigkeiten zur Regelaufgabe des InsVw gehören. Jetzt wird dann darüber gestritten, was "einige" bedeutet und was "einfach" ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich muss Dir widersprechen. Es mag sein, dass die Insolvenzanfechtung (Ermittlung der Ansprüche / erstes Anspruchsschreiben) ohne erheblichen Umfang oder Besonderheiten Regelaufgabe ist. Einen Anfechtungsrechtsstreit muss der Insolvenzverwalter aber nicht führen. Dies ergibt sich meines Erachtens aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, welche im Rahmen der PKH-Gewährung ergangen ist. Dort stellt der Bundesgerichtshof fest, dass das Anfechtungsrecht derart schwierig ist, dass auch einem Insolvenzverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Gleiches würde ich für die Prozessführung im Steuerrecht oder privaten Baurecht bejahen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich lasse mich gerne belehren: Welche Entscheidung des BGH meinst Du genau?

    Ich habe bei Durchsicht meines Entscheidungsarchivs auf die Schnelle keine gefunden. Die meisten BGH-Entscheidungen dazu stammen aus Rechtsstreitigkeiten, die beim LG begonnen haben und deswegen anwaltspflichtig waren, weswegen sich die Frage einer "Einfachheit" nicht mehr gestellt hat. Die beiden "Klassiker" IX ZB 221/08 und IX ZB 234/08 haben zwar beim AG angefangen, nehmen zur Frage, ob wegen der Komplexität des Rechtsstreits PkH gewährt werden durfte, gerade keine Stellung.

    Tatsächlich führt der BGH in IX ZB 95/10 vom 14.11.2012 ausdrücklich aus:
    "Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt hier nicht dasselbe wie bei einem Anfechtungs-rechtstreit. Einen solchen wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12). Für die abschließende vorprozessua-le Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO)."

    Ich habe nicht gesagt, dass jeder Anfechtungsanspruch einfach sein soll - und wenn wegen der Einschaltung des Landgerichts ohnehin Anwaltszwang herrscht, dann muss sich m.E. auch der volljuristische RA-InsVw nicht auf eine Selbstdurchführung verweisen lassen. Aber aus dem mittleren Satz des o.g. Zitats ergibt sich m.E. ohne weiteres, dass ein Insolvenzverwalter mit "volljuristischer Ausbildung" im Einzelfall gehalten sein mag, auch einen Anfechtungsrechtsstreit selbst zu führen. Wie gesagt, wenn es mal ein einfacher sein sollte und nicht ohnehin Anwaltszwang herrscht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Ich habe nicht gesagt, dass jeder Anfechtungsanspruch einfach sein soll - und wenn wegen der Einschaltung des Landgerichts ohnehin Anwaltszwang herrscht, dann muss sich m.E. auch der volljuristische RA-InsVw nicht auf eine Selbstdurchführung verweisen lassen. Aber aus dem mittleren Satz des o.g. Zitats ergibt sich m.E. ohne weiteres, dass ein Insolvenzverwalter mit "volljuristischer Ausbildung" im Einzelfall gehalten sein mag, auch einen Anfechtungsrechtsstreit selbst zu führen. Wie gesagt, wenn es mal ein einfacher sein sollte und nicht ohnehin Anwaltszwang herrscht.


    Was wäre denn die Konsequenz? Macht der Verwalter es bei der Klage selbst, dann kann er über § 5 InsVV abrechnen. Kann er aber über § 5 InsVV abrechnen, kann er es auch deligieren. Welche Tätigkeiten nicht unter § 5 InsVV fallen, ist dann doch sehr eingeschränkt, Mahnbescheiderstellung, Zwangsvollstreckung pp. , siehe G/G § 5 InsVV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :nzfass:, das ist ja in gleicher Weise :frustrier wie :peinlich:, dass mir dieser Fehler unterlaufen ist. Aber da in dem Buch nichts steht, das man nicht auch bei beck-online oder juris findet und mich die Verfassermeinung nicht interessiert, habe ich es noch nie in die Hand genommen.

  • :nzfass:, das ist ja in gleicher Weise :frustrier wie :peinlich:, dass mir dieser Fehler unterlaufen ist. Aber da in dem Buch nichts steht, das man nicht auch bei beck-online oder juris findet und mich die Verfassermeinung nicht interessiert, habe ich es noch nie in die Hand genommen.

    immerhinque ein Kompendium von Entscheidungen, teilweise jedoch leider gefiltert. Im Ergebnis leider nicht das was man von einem Kommentar erwartet, sondern mehr die G. Sichtweise der Dinge. Ob der nun angekündigte H/W/F 5. Auflage da besser ist, lassen wir uns überraschen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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